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KfW 458 2026: Förderhöhe, Antrag und Kombination mit anderen Programmen

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Das Wichtigste in Kürze

  • Förderart: KfW 458 ist ein nicht rückzahlbarer Zuschuss für den Heizungstausch, kein Kredit.
  • Fördersatz 2026: 30 % Grundförderung plus bis zu 16 % Klimageschwindigkeitsbonus plus bis zu 40 % Einkommensbonus, gedeckelt auf maximal 70 % (bis 80 % bei niedrigem Einkommen).
  • Kostenobergrenze: 28.000 € für die erste Wohneinheit seit der Reform vom 21.07.2026, zuvor galten 30.000 €.
  • Antragsberechtigt: selbstnutzende Eigentümer, vermietende Eigentümer und Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) — nicht Mieter und nicht im Grundbuch eingetragene GbR.
  • Wichtigste Einschränkung 2026: seit 21.07.2026 gilt eine 3-Jahres-Sperrfrist zur Kombination mit KfW 261/263 für neue Anträge.
  • Technische Hürde: die meisten elektrischen Wärmepumpen benötigen eine Jahresarbeitszahl (JAZ) von mindestens 3,0 nach VDI 4650 Blatt 1.
  • Status August 2026: das Programm läuft nach der technischen Antragspause vom 9. bis 20.07.2026 regulär weiter, ist also nicht gestoppt.

Was ist KfW 458 und wie funktioniert die Förderung?

KfW 458 ist ein nicht rückzahlbarer Zuschuss der KfW für den Austausch von Heizungsanlagen in bestehenden Wohngebäuden, offiziell die "Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude" innerhalb der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Der Zuschuss ersetzt keinen Kredit, sondern reduziert die Investitionskosten direkt und muss nicht zurückgezahlt werden. Grundlage ist das Merkblatt Zuschuss Nr. 458, gültig ab dem 21.07.2026, herausgegeben von der KfW im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE).
Das Programm fördert den Wechsel von einer bestehenden fossilen oder veralteten Heizung zu einer förderfähigen Heizungsart wie Wärmepumpe, Biomasseheizung, Solarthermie, Brennstoffzelle oder wasserstofffähiger Heizung. Voraussetzung ist ein Gebäude, dessen Bauantrag oder Bauanzeige mindestens 5 Jahre zurückliegt, sowie eine Mindestinvestition von 300 € brutto. Abzugrenzen ist KfW 458 von KfW 261/263: Während 458 ausschließlich die Einzelmaßnahme Heizungstausch fördert, deckt 261/263 die energetische Gesamtsanierung zum Effizienzhaus ab — beide Programme sind seit der Reform vom 21.07.2026 nur noch mit einer dreijährigen Sperrfrist kombinierbar.

Welche Heizungen fördert KfW 458 – und welche nicht?

KfW 458 fördert ausschließlich Heizungsarten mit überwiegend erneuerbaren Energien: elektrische Wärmepumpen (Luft-Wasser, Sole-Wasser, Luft-Luft), Biomasseheizungen, Solarthermieanlagen, Brennstoffzellenheizungen, wasserstofffähige Heizungen sowie den Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz. Reine oder teilweise fossile Heizsysteme auf Basis von Gas oder Öl sind vollständig von der Förderung ausgeschlossen.
Für den Klimageschwindigkeitsbonus (siehe unten) ist zusätzlich der Austausch eines funktionstüchtigen Altsystems Voraussetzung: einer Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung, oder einer mindestens 20 Jahre alten Gas- oder Biomasseheizung — die Grundförderung selbst setzt dies nicht voraus. Für elektrische Wärmepumpen — mit Ausnahme von Luft-Luft-Geräten — gilt eine einheitliche Jahresarbeitszahl (JAZ) von mindestens 3,0, nachgewiesen nach VDI 4650 Blatt 1. Biomasseheizungen benötigen mindestens 5 kW Nennwärmeleistung und müssen mehr als 50 % des Wärmebedarfs decken; der gesetzliche Staubgrenzwert liegt aktuell je nach Anlagentyp bei 10 bis 15 mg/m³. Ein zusätzlicher Zuschlag für besonders emissionsarme Anlagen (Staubwert ≤ 2,5 mg/m³) ist mit der Reform vom 21.07.2026 entfallen. Seit dem 01.01.2026 gilt zudem eine verschärfte Schallanforderung: Außeneinheiten müssen mindestens 10 dB unter dem EU-Ökodesign-Grenzwert liegen, zuvor galten 5 dB.
JAZ = QH ÷ Wel
Wo: QH = die von der Wärmepumpe über ein Jahr abgegebene Wärmemenge in kWh; Wel = die dafür im selben Jahr aufgenommene elektrische Arbeit in kWh. Der Quotient ergibt die Jahresarbeitszahl (JAZ) nach VDI 4650 Blatt 1.
Förderfähige und nicht förderfähige Heizungsarten unter KfW 458 im Überblick.

Heizungsart

Förderfähig

Technische Mindestanforderung

 

Luft-Wasser-Wärmepumpe

Ja

JAZ ≥ 3,0

Sole-Wasser-Wärmepumpe

Ja

JAZ ≥ 3,0

Luft-Luft-Wärmepumpe

Ja

ηs ≥ 181 % (≤12 kW) bzw. ηs,h ≥ 150 % (>12 kW)

Biomasseheizung

Ja

≥ 5 kW; Staub ≤ 10-15 mg/m³

Ja

≥ 5 kW, > 50 % Deckungsanteil, 10–15 mg/m³ Staub

Solarthermie

Ja

Kombination mit förderfähiger Heizung

Gasheizung (neu)

Nein

Vollständig ausgeschlossen

Ölheizung (neu)

Nein

Vollständig ausgeschlossen

Ist eine Klimaanlage über KfW 458 förderfähig?

Eine Klimaanlage ist über KfW 458 förderfähig, wenn sie als Luft-Luft-Wärmepumpe die primäre Heizquelle des Gebäudes bildet, mindestens 65 % des Wärmebedarfs deckt und auf der BAFA-Liste förderfähiger Anlagen geführt wird. Eine reine Klimaanlage zur Kühlung ohne heizende Hauptfunktion erfüllt diese Bedingung nicht.
Für die reversible Nutzung als Heizung gelten dieselben technischen Schwellen wie für andere Luft-Luft-Wärmepumpen: ein Jahresnutzungsgrad ηs von mindestens 181 % und die Energieeffizienzklasse A++ oder A+++ bei Geräten bis 12 kW Leistung, beziehungsweise ein ηs,h von mindestens 150 % bei Geräten über 12 kW. Eine Jahresarbeitszahl muss für Luft-Luft-Geräte nicht nachgewiesen werden, da der Jahresnutzungsgrad die vergleichbare Kenngröße darstellt.
ηs = Qheiz ÷ Eein × 100
Wo: Qheiz = die während der Heizperiode nutzbar abgegebene Wärmemenge; Eein = die dafür eingesetzte Energie, umgerechnet nach der EU-Ökodesign-Verordnung (EU) 2016/2281. ηs wird aus dem gemessenen saisonalen Leistungskoeffizienten (SCOP) des Geräts abgeleitet.

Wie hoch ist die Förderung 2026 – Grundförderung, Boni und Höchstbeträge?

Die Förderung 2026 besteht aus einer Grundförderung von 30 % und bis zu zwei Boni: dem Klimageschwindigkeitsbonus und dem Einkommensbonus, beide ausschließlich für selbstnutzende Eigentümer. Vermietende Eigentümer und WEG für Gemeinschaftseigentum erhalten ausschließlich die Grundförderung von 30 %.
Der Klimageschwindigkeitsbonus beträgt aktuell 16 % und sinkt ab dem 01.02.2027 halbjährlich um 4 Prozentpunkte, bis er zum 01.08.2028 vollständig entfällt. Der Einkommensbonus ist gestaffelt nach dem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen (zvE), maßgeblich ist dabei der Durchschnitt der beiden Vorjahre vor dem Vorjahr der Antragstellung (Details im Abschnitt zum Einkommensbonus unten). Der Familienbonus erhöht die maßgebliche Einkommensgrenze der jeweiligen Bonusstufe einmalig pauschal um 10.000 €, wenn mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt lebt. Dadurch rutschen Haushalte häufig in eine höhere Bonusstufe.
Der maximale Gesamtfördersatz liegt bei 70 % im Regelfall und kann bei niedrigem Einkommen auf bis zu 80 % steigen. Bezogen auf die Kostenobergrenze der ersten Wohneinheit von 28.000 € ergibt sich daraus ein maximaler Zuschuss von rund 22.400 €.
Beispiel: Referenz-Einfamilienhaus mit Luft-Wasser-Wärmepumpe
Gegeben: Investitionskosten 25.000 € brutto, zvE 38.000 €, ein minderjähriges Kind im Haushalt, selbstnutzendes Eigentum.
Berechnung: Der Familienbonus hebt die 30.000-€-Einkommensgrenze der 40-%-Bonusstufe rechnerisch auf 40.000 € an; das zvE von 38.000 € fällt damit in diese Stufe. Gesamtfördersatz: 30 % Grundförderung + 16 % Klimageschwindigkeitsbonus + 40 % Einkommensbonus = 86 %, gedeckelt auf den Höchstsatz von 70 %. 25.000 € × 70 % = 17.500 €.
Ergebnis: Der Zuschuss beträgt 17.500 € und liegt unterhalb der Kostenobergrenze von 28.000 €, sodass die volle Fördersumme zur Auszahlung kommt.
Kostenaufschlüsselung der Fördersätze nach Bonuskombination im Referenzszenario.

Bonuskombination

Fördersatz

Zuschuss bei 25.000 € Kosten

 

Nur Grundförderung

30 %

7.500 €

Grundförderung + Klimageschwindigkeitsbonus

46 %

11.500 €

Grundförderung + Einkommensbonus (30 %)

60 %

15.000 €

Grundförderung + beide Boni (Referenzszenario)

70 % (gedeckelt)

17.500 €

Wie hoch ist der Einkommensbonus und wer bekommt ihn?

Der Einkommensbonus beträgt zwischen 10 % und 40 % der förderfähigen Kosten und richtet sich nach dem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen der selbstnutzenden Antragstellenden. Vermietende Eigentümer und WEG-Gemeinschaftseigentum erhalten diesen Bonus nicht.
Staffelung des Einkommensbonus nach zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen (zvE).

zvE-Grenze

Einkommensbonus

 

bis 30.000 €

40 %

bis 40.000 €

30 %

bis 50.000 €

10 %

über 50.000 €

0 %

Maßgeblich ist nicht das aktuelle Einkommen, sondern der Durchschnitt der beiden Vorjahre vor dem Vorjahr der Antragstellung. Für einen Antrag im Jahr 2026 zählt damit der Durchschnitt der zvE-Werte aus 2023 und 2024, was Haushalten mit gesunkenem aktuellem Einkommen keinen sofortigen Vorteil verschafft, dafür aber Planungssicherheit anhand bereits bekannter Steuerbescheide bietet.

Welche Kosten sind förderfähig und wo liegt die Obergrenze?

Die förderfähigen Kosten sind je Wohneinheit gestaffelt: 28.000 € für die erste Wohneinheit, je 15.000 € für die zweite bis sechste Wohneinheit, und je 8.000 € ab der siebten Wohneinheit. Die Obergrenze von 28.000 € sinkt ab dem 01.02.2027 halbjährlich um 750 € — vor der Reform vom 21.07.2026 lag sie noch bei 30.000 €.
Für ein Mehrfamilienhaus mit sieben Wohneinheiten ergibt sich eine Bemessungsgrundlage von 28.000 € + 5 × 15.000 € + 8.000 € = 111.000 €. Die Mindestinvestition liegt bei 300 € brutto je Antrag.
Staffelung der förderfähigen Kosten nach Anzahl der Wohneinheiten.

Wohneinheit

Förderfähige Kosten

 

1. Wohneinheit

28.000 €

2. bis 6. Wohneinheit (je Einheit)

15.000 €

ab 7. Wohneinheit (je Einheit)

8.000 €

Wer ist antragsberechtigt – Einfamilienhaus, Mehrfamilienhaus, WEG?

Antragsberechtigt sind Privatpersonen als Eigentümer selbstgenutzter oder vermieteter Wohngebäude, Eigentümer einzelner Wohneinheiten sowie Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) für Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum. Nicht antragsberechtigt sind Mieter, Nießbrauchberechtigte, juristische Personen sowie im Grundbuch eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) und deren Gesellschafter — für diese Zielgruppen greift stattdessen das Programm KfW 459.
WEG sind seit dem 28.05.2024 für Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum antragsberechtigt; seit Ende August 2024 können zusätzlich einzelne Sondereigentümer eigenständig Anträge stellen.

Wie läuft der Antrag ab – von der BzA-Erstellung bis zur Auszahlung?

Der Antragsprozess durchläuft sechs Schritte: Bestätigung zum Antrag (BzA), Vertragsabschluss mit Förderklausel, Antragstellung, Zusage und Umsetzung, Bestätigung nach Durchführung (BnD), Nachweiseinreichung und Auszahlung. Ein Hausbank-Kontakt ist für den Zuschuss selbst nicht erforderlich — der Antrag erfolgt als Direktantrag im Kundenportal "Meine KfW".

Schritt 1: Bestätigung zum Antrag (BzA) erstellen

Ein Energieeffizienz-Experte aus der dena-Expertenliste (Kategorie BEG-Wohngebäude) oder ein Fachunternehmen stellt die BzA aus. Sie ist 6 Monate gültig und trägt eine 15-stellige Kennnummer.

Schritt 2: Antrag vor Vorhabenbeginn stellen

Der Antrag muss vor dem Vorhabenbeginn gestellt werden. Ein Vertrag mit dem Fachunternehmen ist vorab nur zulässig, wenn er eine aufschiebende oder auflösende Förderklausel enthält — ein häufiger Ablehnungsgrund ist ein zu früher Vorhabenbeginn ohne diese Klausel.

Schritt 3: Zusage, Einbau und Umsetzungsfrist

Nach Zusage beträgt die Umsetzungsfrist 36 Monate. Innerhalb dieser Frist muss die Heizung eingebaut und in Betrieb genommen werden.

Schritt 4: Nachweiseinreichung und Auszahlung

Die Nachweisfrist beträgt 36 Monate nach Zusage und zusätzlich 6 Monate nach der letzten Schlussrechnung; Teil- oder Zwischenrechnungen werden nicht akzeptiert. Nach positiver Prüfung erfolgt die Auszahlung Mitte oder Ende des Folgemonats auf das angegebene Bankkonto.

Wie richte ich meinen Zugang im Portal "Meine KfW" ein?

Der Zugang zum Portal "Meine KfW" erfolgt über einen eigenen Account, getrennt vom Partnerportal für Fachunternehmen und Multiplikatoren — ein bestehender Account aus einem anderen KfW-Zuschussportal lässt sich nicht wiederverwenden. Der Registrierungslink ist ab Versand nur 12 Stunden gültig.

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Nach der Registrierung ist eine Identifizierung erforderlich, bevor Anträge gestellt werden können. Dokumente werden ausschließlich über das Portal hochgeladen, nicht per Post; das Uploadlimit liegt bei 10 MB pro Datei und 20 MB insgesamt, ausschließlich im PDF-Format. Nach dem Einreichen ist eine Nachbesserung der hochgeladenen Unterlagen nicht mehr möglich.

Was ist die Bestätigung nach Durchführung (BnD)?

Die Bestätigung nach Durchführung (BnD) bestätigt den fachgerechten Einbau der geförderten Heizung und ist Voraussetzung für die Auszahlung des Zuschusses. Sie wird wie die BzA von einem Energieeffizienz-Experten oder Fachunternehmen ausgestellt, trägt eine 15-stellige Kennnummer und ist im Multiplikatorenportal 12 Monate gültig.
Die BnD wird gemeinsam mit den Schlussrechnungen über das Portal "Meine KfW" eingereicht. Nur vollständige Schlussrechnungen werden akzeptiert; Teil- oder Zwischenrechnungen führen zur Ablehnung des Nachweises.

Wie lange dauert die Prüfung bei der KfW?

Die Prüfung der eingereichten Nachweise dauert in der Praxis oft nur wenige Tage, im Regelfall jedoch bis zu 1 Monat. Für die Bearbeitungsdauer bis zur ersten Zusage nennt die KfW selbst keine verbindliche Frist.
Verschiedene unabhängige Anbieter schätzen die Zeitspanne bis zur Erst-Zusage auf wenige Werktage bis zu acht Wochen — diese Werte sind jedoch nicht offiziell von der KfW bestätigt und daher als unverbindliche Erfahrungswerte einzuordnen, nicht als garantierte Bearbeitungszeit.

Gibt es einen offiziellen KfW-458-Rechner?

Für das Programm 458 gibt es keinen offiziellen, von der KfW selbst betriebenen Rechner. Im Umlauf befinden sich ausschließlich Drittanbieter-Tools, die den Fördersatz anhand von Einkommen, Wohneinheiten und Kosten überschlägig berechnen.
Diese Tools liefern unverbindliche Schätzwerte. Rechtlich bindend ist ausschließlich die Förderzusage der KfW nach Prüfung des individuellen Antrags im Portal "Meine KfW" — ein Drittanbieter-Ergebnis ersetzt diese Prüfung nicht und kann insbesondere die Einkommensbonus-Staffelung oder die Kostenobergrenze pro Wohneinheit abweichend berechnen.

Lässt sich KfW 458 mit KfW 261/263 oder dem Ergänzungskredit kombinieren?

KfW 458 lässt sich seit dem 21.07.2026 nur noch eingeschränkt mit KfW 261/263 kombinieren: Für Anträge ab diesem Stichtag gilt eine 3-Jahres-Sperrfrist in beide Richtungen. Zwischen dem 01.01.2024 und dem 20.07.2026 war die Kombination beider Programme uneingeschränkt möglich; bereits gestellte Anträge aus diesem Zeitraum bleiben von der neuen Sperrfrist unberührt.
Mit BAFA-geförderten Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle — etwa Dämmung, Fenstertausch oder Lüftungsanlagen — bleibt eine parallele Förderung grundsätzlich möglich, solange keine doppelte Förderung derselben Kosten erfolgt. Uneingeschränkt kombinierbar ist der KfW-Ergänzungskredit 358/359: Er ist von der Sperrfrist nicht betroffen, wird aber ausschließlich in Verbindung mit einer bestehenden Zuschusszusage aus 458 vergeben, nicht solo. Der Ergänzungskredit deckt bis zu 120.000 € je Wohneinheit, wird über die Hausbank oder einen Finanzierungspartner beantragt und bietet bei einem Haushaltsjahreseinkommen bis 90.000 € einen Zinsbonus. Laufzeit bis 35 Jahre, Zinsbindung bis 10 Jahre und 1 bis 5 tilgungsfreie Jahre runden die Konditionen ab.
Kombinationsmöglichkeiten von KfW 458 mit anderen Förderprogrammen.

Programm

Kombination mit 458

Bedingung

 

KfW 261/263

Eingeschränkt

3-Jahres-Sperrfrist seit 21.07.2026

BAFA-Einzelmaßnahmen

Möglich

Keine Doppelförderung derselben Kosten

Ergänzungskredit 358/359

Vorgesehen

Nur mit bestehender Zuschusszusage

Ist die KfW-458-Förderung 2026 gestoppt?

Die KfW-458-Förderung ist im August 2026 nicht gestoppt. Zwischen dem 9. und 20.07.2026 gab es eine rein technische Antragspause zur Umstellung der IT-Systeme auf die vom Haushaltsausschuss beschlossenen neuen Konditionen — kein Stopp wegen ausgeschöpfter Fördermittel.
Ein echter Budgetdeckel ist für 458 nicht bekannt, anders als beim Programm 455-B: Dessen Budget von 50 Millionen Euro war 2026 ausgeschöpft, was Ende Juli 2026 zu einem Antragsstopp führte. Historisch war die BEG-Heizungsförderung vom Förderstopp Dezember 2023/Januar 2024 infolge des Bundesverfassungsgerichts-Haushaltsurteils explizit ausgenommen. Die Förderung steht dennoch, wie bei allen KfW-Programmen, unter dem Vorbehalt verfügbarer Bundesmittel; ein Rechtsanspruch besteht nicht.

Was sind die häufigsten Ablehnungsgründe?

Zu den häufig wiederkehrenden Fehlern bei der Antragstellung zählen: verfrühter Vorhabenbeginn, unvollständige Schlussrechnungen und fehlende technische Nachweise.

Fehler 1: Vorhabenbeginn vor Antragstellung

Symptom: Der Vertrag mit dem Fachunternehmen wird unterschrieben, bevor der Antrag im Portal gestellt ist. Folge: Die KfW wertet dies als vorzeitigen Vorhabenbeginn und lehnt den Antrag ab. Prävention: Vertrag ausschließlich mit aufschiebender oder auflösender Förderklausel unterzeichnen, Antrag vor Vertragsunterzeichnung stellen.

Fehler 2: Einreichung von Teil- oder Zwischenrechnungen

Symptom: Für den Nachweis werden Abschlagsrechnungen statt der Schlussrechnung hochgeladen. Folge: Die KfW akzeptiert den Nachweis nicht, die Auszahlung verzögert sich. Prävention: Ausschließlich vollständige Schlussrechnungen einreichen, erst nach Abschluss aller Arbeiten.

Fehler 3: Fehlende technische Nachweise

Symptom: Die JAZ-Berechnung nach VDI 4650 Blatt 1 oder die Effizienzklasse bei Luft-Luft-Geräten fehlt in den Unterlagen. Folge: Die BnD kann nicht ausgestellt werden. Prävention: Technische Nachweise vom Fachunternehmen bereits bei der BzA-Erstellung vollständig anfordern.

Wie entwickelt sich die Förderung ab 2027?

Die Förderung sinkt ab dem 01.02.2027 in mehreren Stufen: Der Klimageschwindigkeitsbonus reduziert sich halbjährlich um 4 Prozentpunkte und entfällt zum 01.08.2028 vollständig. Parallel sinkt die Kostenobergrenze der ersten Wohneinheit ab demselben Stichtag halbjährlich um 750 €.
Ab dem 01.10.2027 verschärft sich bundesweit (1. BImSchV) der gesetzliche Staubgrenzwert für neu installierte Holzheizungen auf 2,5 mg/m³. Eigentümer, die eine Wärmepumpe planen, sichern sich durch eine Antragstellung vor dem 01.02.2027 den vollen Klimageschwindigkeitsbonus von 16 % und die höhere Kostenobergrenze von 28.000 €.
Absenkungspfad von Klimageschwindigkeitsbonus und Kostenobergrenze ab 2027.

Stichtag

Klimageschwindigkeitsbonus

Kostenobergrenze 1. WE

 

bis 31.01.2027

16 %

28.000 €

ab 01.02.2027

12 %

27.250 €

ab 01.08.2027

8 %

26.500 €

ab 01.02.2028

4 %

25.750 €

ab 01.08.2028

0 %

weiter sinkend

Häufige Fragen zu KfW 458

Kann ich KfW 458 auch für ein vermietetes Haus beantragen?

Ja, vermietende Eigentümer können KfW 458 beantragen, erhalten dabei aber ausschließlich die Grundförderung von 30 % ohne Klimageschwindigkeits- oder Einkommensbonus.

Muss ich für den Zuschuss zur Hausbank gehen?

Nein, der Zuschuss wird als Direktantrag im Portal "Meine KfW" beantragt, ohne Beteiligung einer Hausbank. Nur der ergänzende Kredit 358/359 läuft über eine Hausbank.

Was passiert, wenn die Nachweisfrist verstreicht?

Der Anspruch auf den Zuschuss verfällt, wenn die Antragstellenden Nachweise nicht innerhalb von 36 Monaten nach Zusage beziehungsweise 6 Monaten nach der Schlussrechnung einreichen.

Zählt eine Klimaanlage automatisch als Heizung?

Nein, eine Klimaanlage zählt nur als förderfähige Heizung, wenn sie mindestens 65 % des Wärmebedarfs deckt und die technischen Effizienzanforderungen einer Luft-Luft-Wärmepumpe erfüllt.

Reicht die alte JAZ-Anforderung von 3,8 noch aus?

Nein, der Wert 3,8 galt im Vorgängerprogramm (MAP-Novelle 2020) nur für Sole-Wasser- und Wasser-Wasser-Wärmepumpen. Seit der BEG-EM-Zusammenlegung gilt für alle elektrischen Wärmepumpen — außer Luft-Luft-Geräten — einheitlich eine JAZ von mindestens 3,0.

Kann eine WEG den Zuschuss für das ganze Gebäude beantragen?

Ja, eine WEG kann seit dem 28.05.2024 für Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum einen Antrag stellen; seit Ende August 2024 können zusätzlich einzelne Sondereigentümer eigenständig beantragen.

Für wen lohnt sich KfW 458?

Die Vorteilhaftigkeit von KfW 458 hängt von Selbstnutzung, Einkommen und Gebäudeart ab, da Boni ausschließlich selbstnutzenden Eigentümern offenstehen.

Profil 1: Selbstnutzendes Einfamilienhaus mit niedrigem bis mittlerem Einkommen

Bei einem zvE bis 40.000 € und mindestens einem Kind im Haushalt erreicht der Fördersatz durch Grundförderung, Klimageschwindigkeits- und Einkommensbonus häufig den Höchstsatz von 70 %. Dieses Profil profitiert am stärksten von KfW 458.

Profil 2: Vermietendes Mehrfamilienhaus

Da beide Boni an die Selbstnutzung gebunden sind, verbleibt für dieses Profil rechnerisch nur der Grundfördersatz. Der Ergänzungskredit 358/359 kann die verbleibenden Investitionskosten zu günstigen Konditionen finanzieren.

Profil 3: WEG mit gemischter Eigentümerstruktur

Für das Gemeinschaftseigentum greift ebenfalls nur der Grundfördersatz, während einzelne Sondereigentümer bei Eigennutzung ihrer Wohnung zusätzlich individuelle Boni beantragen können.

Profil 4: Eigentümer mit geplanter Gesamtsanierung

Wer zusätzlich zum Heizungstausch eine Gesamtsanierung zum Effizienzhaus über KfW 261/263 plant, muss die 3-Jahres-Sperrfrist seit dem 21.07.2026 in die Antragsreihenfolge einplanen, da beide Programme sonst nicht parallel beantragbar sind.

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