Das Wichtigste in Kürze
- Was es ist: Das „Heizungsgesetz" ist die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), in Kraft seit dem 1. Januar 2024, mit einer Pflicht zu 65 Prozent erneuerbarer Energie bei neuen Heizungen.
- Abgeschafft 2026: Nicht abgeschafft, sondern umbenannt — das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ersetzt die 65-Prozent-Pflicht durch eine Bio-Brennstoff-Treppe; Kabinettsbeschluss am 13. Mai 2026, Inkrafttreten geplant zum 1. November 2026.
- Noch geltendes Recht: Bis zum Inkrafttreten des GModG gilt das GEG 2024 formal weiter; das neue Gesetz war am 15. Juni 2026 erst in erster Bundestagslesung.
- Gas- und Ölheizung: Bestehende fossile Heizungen dürfen weiterlaufen und repariert werden; neue Gas-/Ölheizungen müssen nach dem GModG ab 2029 einen steigenden Bio-Anteil nutzen (10 Prozent ab 2029, 60 Prozent ab 2040).
- Förderung 2026: Die KfW fördert den Heizungstausch mit bis zu 70 Prozent Zuschuss, maximal 21.000 Euro je Einfamilienhaus bei 30.000 Euro förderfähigen Kosten.
- Kosten: Eine Wärmepumpe kostet über 20 Jahre rund 38.500 Euro gegenüber 52.520 Euro für eine Gas- und 58.210 Euro für eine Ölheizung im Referenz-Einfamilienhaus.
- Für wen: Wer 2026 die Heizung tauscht, sichert sich mit dem 20-Prozent-Geschwindigkeitsbonus die höchste Förderstufe — dieser Bonus sinkt ab 2029.
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Was ist das Heizungsgesetz und wie funktioniert es?
Das Heizungsgesetz ist die umgangssprachliche Bezeichnung für die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), die am 19. Oktober 2023 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde und seit dem 1. Januar 2024 gilt. Kern ist die Pflicht, dass jede neu eingebaute Heizung mindestens 65 Prozent erneuerbare Energie nutzt.
Diese 65-Prozent-Regel steht in § 71 GEG: „Eine Heizungsanlage darf zum Zweck der Inbetriebnahme in einem Gebäude nur eingebaut oder aufgestellt werden, wenn sie mindestens 65 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugt." Das Gesetz regelt ausdrücklich nur den Einbau neuer Heizungen — bestehende Anlagen sind nicht betroffen.
Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen stellt klar: „Es geht nur um den Einbau neuer Heizungen! Bestehende Heizungen können weiter betrieben und kaputte Heizungen können weiterhin repariert werden." Eine Austauschpflicht für funktionierende Heizungen existiert nicht. Das GEG verfolgt das Ziel der Klimaneutralität des Gebäudebestands bis 2045.
Zur Abgrenzung: Das „Heizungsgesetz" ist kein eigenständiges Gesetz, sondern nur ein medialer Name für die GEG-Novelle 2023. Vom GEG mit insgesamt 115 Paragrafen wurden 2023 vor allem die Vorschriften zur Heizungsanlage (§§ 71 bis 72) neu gefasst. Begleitet wird das GEG vom Wärmeplanungsgesetz (WPG), das die kommunale Wärmeplanung regelt und die Stichtage der 65-Prozent-Pflicht steuert.
Wird das Heizungsgesetz 2026 abgeschafft?
Das Heizungsgesetz wird 2026 nicht abgeschafft, sondern umbenannt und reformiert. Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ersetzt das GEG dem Namen nach und streicht die 65-Prozent-Pflicht; das Bundeskabinett beschloss den Entwurf am 13. Mai 2026, das Inkrafttreten ist für den 1. November 2026 geplant.
Grundlage ist der Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD vom 9. April 2025: „Wir werden das Heizungsgesetz abschaffen. Das neue GEG machen wir technologieoffener, flexibler und einfacher." Politisch heißt das „Abschaffung", juristisch handelt es sich um eine Reform — das Recherchezentrum CORRECTIV stellt fest, dass von den 115 GEG-Paragrafen nur wenige grundlegend geändert werden und das Gesetz unter neuem Namen fortbesteht.
Wichtig für Eigentümer: Am 15. Juni 2026 ist das GModG noch nicht in Kraft. Der Bundestag führte am 11. Juni 2026 die erste Lesung durch; zweite und dritte Lesung sowie die Befassung des Bundesrats folgen danach. Bis zur Verkündung gilt das GEG 2024 mit § 71 und § 72 formal weiter. Der ursprünglich geplante Termin 1. Juli 2026 wurde auf den 1. November 2026 verschoben.
Der Reformweg ist umstritten. Der Nationale Normenkontrollrat bezeichnete den Entwurf als „in weiten Teilen kaum verständlich und für Betroffene nicht nachvollziehbar". Der Bundesrat meldete Widerstände an, die Partei Die Linke prüft eine Verfassungsklage, und Umweltverbände bereiten Klagen wegen einer möglichen Klimaschutzlücke vor.
Zeitplan der Heizungsgesetz-Reform 2026 vom Koalitionsvertrag bis zum geplanten Inkrafttreten.
Datum | Ereignis |
|---|
9. April 2025 | Koalitionsvertrag CDU/CSU-SPD kündigt Abschaffung des Heizungsgesetzes an |
24. Februar 2026 | Eckpunktepapier der Koalition zur GEG-Reform |
13. Mai 2026 | Bundeskabinett beschließt den GModG-Gesetzentwurf |
11. Juni 2026 | Erste Lesung des GModG im Bundestag |
1. November 2026 | Geplantes Inkrafttreten der Heizungsregeln (verschoben vom 1. Juli 2026) |
Mit dem GModG entfällt die pauschale 65-Prozent-Pflicht für neue Heizungen; an ihre Stelle tritt eine „Bio-Treppe", die für neu eingebaute Gas- und Ölheizungen einen ab 2029 steigenden Anteil CO₂-neutraler Brennstoffe vorschreibt. Das Betriebsverbot für fossile Heizkessel ab 2045 wird ersatzlos gestrichen.
Die Bio-Treppe verlangt für neue fossile Heizungen ab dem 1. Januar 2029 mindestens 10 Prozent, ab 2030 mindestens 15 Prozent, ab 2035 mindestens 30 Prozent und ab 2040 mindestens 60 Prozent Biomethan, Bioöl, biogenes Flüssiggas oder Wasserstoff. Die Pflicht lässt sich bis Ende 2034 alternativ durch eine Solarthermieanlage oder eine Wärmepumpen-Hybridheizung erfüllen.
Gestrichen werden mit den §§ 71 und 72 auch die Beratungspflicht vor dem Einbau einer fossilen Heizung, das Betriebsverbot für alte Konstanttemperaturkessel und die Kopplung der Heizungswahl an die kommunale Wärmeplanung. Das GModG erlaubt neun Heizungsarten — darunter wieder Gas- und Ölheizungen ohne diese Kopplung. Der Primärenergiefaktor Strom sinkt von 1,8 auf 1,5 und macht Wärmepumpen in der Energiebilanz attraktiver.
Für Mieter sieht das GModG eine hälftige Kostenteilung vor: Ab dem 1. Januar 2028 tragen Vermieter und Mieter die CO₂-Kosten je zur Hälfte, ebenso die Mehrkosten der Bio-Treppe. Bei Verstößen gegen das Gesetz sind Bußgelder vorgesehen. Parallel sollen Energieanbieter ab 2028 verpflichtet werden, ihren Brennstoffen zunächst rund 1 Prozent grüne Gase und Öle beizumischen.
Die Bio-Treppe des GModG schreibt neuen Gas- und Ölheizungen einen steigenden Anteil CO₂-neutraler Brennstoffe vor.
Ab Jahr | Mindestanteil CO₂-neutraler Brennstoffe |
|---|
2029 | 10 Prozent |
2030 | 15 Prozent |
2035 | 30 Prozent |
2040 | 60 Prozent |
Gegenüberstellung der zentralen Regeln im GEG 2024 und im geplanten Gebäudemodernisierungsgesetz 2026.
Regelung | GEG 2024 (geltend) | GModG 2026 (geplant) |
|---|
65-Prozent-Pflicht | Pflicht bei jeder neuen Heizung | Entfällt, ersetzt durch Bio-Treppe |
Neue Gas-/Ölheizung | Nur mit 65 Prozent erneuerbarer Energie | Erlaubt, ab 2029 mit Bio-Anteil |
Betriebsverbot ab 2045 | Ja, längstens bis 31.12.2044 | Ersatzlos gestrichen |
Beratungspflicht fossil | Pflicht vor Einbau | Entfällt |
Kopplung Wärmeplanung | 65-Prozent-Pflicht folgt Wärmeplan | Entkoppelt |
Ab wann gilt das Heizungsgesetz?
Die 65-Prozent-Pflicht des GEG 2024 gilt seit dem 1. Januar 2024 zunächst nur für Neubauten in Neubaugebieten; für Bestandsgebäude und Neubauten in Baulücken hängt der Stichtag von der kommunalen Wärmeplanung ab. In Großstädten über 100.000 Einwohner greift sie ab dem 30. Juni 2026, in kleineren Gemeinden ab dem 30. Juni 2028.
Das Wärmeplanungsgesetz verpflichtet Gemeinden über 100.000 Einwohner nach § 4 Absatz 2, bis zum 30. Juni 2026 einen Wärmeplan vorzulegen, kleinere Gemeinden bis zum 30. Juni 2028. Wichtig: Der bloße Beschluss eines Wärmeplans setzt die 65-Prozent-Regel nicht vorzeitig in Kraft — nach § 23 Absatz 4 WPG hat der Wärmeplan „keine rechtliche Außenwirkung". Erst die Ausweisung eines Gebiets als Wärmenetz- oder Wasserstoffgebiet zieht die Pflicht vor, dann gilt sie einen Monat nach Bekanntgabe.
Geht eine Heizung kaputt, greift eine Havarie-Übergangsfrist: Nach § 71i GEG darf eine irreparabel defekte Gas- oder Ölheizung übergangsweise durch eine fossile Heizung ersetzt werden, die 65-Prozent-Regel muss erst nach 5 Jahren erfüllt sein. Die Frist beginnt am Tag der ersten Austauscharbeiten. Bei Gasetagenheizungen verlängert sich die Frist nach § 71l GEG auf bis zu 13 Jahre (5 Jahre Entscheidungsfrist plus 8 Jahre Umsetzung).
Da das GModG die Kopplung an die Wärmeplanung streichen soll, würde der Stichtag 30. Juni 2026 für Großstädte mit dem Inkrafttreten der Reform praktisch gegenstandslos. Solange das GModG nicht verkündet ist, bleibt der Stichtag jedoch geltendes Recht.
Zeitliche Staffelung der 65-Prozent-Pflicht nach Gebäudetyp und Gemeindegröße im GEG 2024.
Fall | Pflicht ab |
|---|
Neubau im Neubaugebiet | 1. Januar 2024 |
Bestand in Gemeinden über 100.000 Einwohner | 30. Juni 2026 |
Bestand in Gemeinden bis 100.000 Einwohner | 30. Juni 2028 |
Heizungshavarie (Standardfall) | nach 5 Jahren |
Heizungshavarie (Gasetagenheizung) | nach bis zu 13 Jahren |
Darf ich 2026 noch eine Gasheizung einbauen?
Eine neue Gasheizung darf 2026 eingebaut werden, solange sie die geltenden Regeln erfüllt. Nach dem GEG 2024 ist das nur mit 65 Prozent erneuerbarer Energie möglich, etwa als Gas-Hybridheizung mit Wärmepumpe; nach dem geplanten GModG entfällt diese Hürde, dafür greift ab 2029 die Bio-Treppe.
Bestehende Gasheizungen sind nicht betroffen: Sie dürfen weiterbetrieben und repariert werden. Erst bei einem irreparablen Totalschaden gilt die Havarie-Übergangsfrist von 5 Jahren. Eine sofortige Austauschpflicht für funktionierende Gasheizungen gibt es weder im GEG 2024 noch im GModG-Entwurf.
Wer 2026 eine reine Gas-Brennwertheizung einbaut, geht ein wirtschaftliches Risiko ein. Ab 2029 muss eine neue Gasheizung einen wachsenden Bio-Anteil nutzen, und der CO₂-Preis verteuert Erdgas Jahr für Jahr. Seit 2022 gibt es zudem keine staatliche Förderung mehr für reine fossile Heizungen — die Anschaffungskosten von 9.000 bis 15.500 Euro trägt der Eigentümer allein.
Eine sogenannte H2-ready-Gasheizung ist auf den späteren Betrieb mit Wasserstoff vorbereitet. Sie erfüllt das GEG 2024 nur dann pauschal, wenn die Kommune ein verbindliches Wasserstoffnetz plant; reine Umrüstbarkeit genügt nicht. Aktuelle Geräte können meist nur 10 bis 20 Prozent Wasserstoff beimischen.
Was gilt für Ölheizungen?
Für Ölheizungen gelten dieselben Grundregeln wie für Gasheizungen: Bestehende Anlagen dürfen weiterlaufen und repariert werden, neue Ölheizungen sind unter den Bedingungen des jeweils geltenden Gesetzes erlaubt. Ein pauschales „Verbot von Ölheizungen ab 2026" gibt es nicht — die Wettbewerbszentrale stuft diese Aussage ausdrücklich als irreführend ein.
Nach dem GModG-Entwurf können neue Ölheizungen bis Ende 2028 ohne Beimischungspflicht eingebaut werden; ab 2029 greift dieselbe Bio-Treppe wie bei Gas. Das im GEG 2024 verankerte Betriebsverbot für fossile Heizkessel ab dem 1. Januar 2045 entfällt mit der Reform vollständig.
Eine Sonderregel des GEG 2024 betrifft alte Heizkessel: Nach § 72 dürfen Konstanttemperaturkessel, die mit Öl oder Gas betrieben werden, 30 Jahre nach Einbau nicht mehr betrieben werden; Kessel von vor 1991 sind bereits stillzulegen. Ausgenommen sind moderne Niedertemperatur- und Brennwertkessel sowie Anlagen unter 4 Kilowatt oder über 400 Kilowatt. Auch diese Austauschpflicht streicht das GModG.
Wer eine Ölheizung betreibt, rechnet die CO₂-Kosten ein. Für ein wenig saniertes Einfamilienhaus mit 2.000 Litern Heizöl verursacht der CO₂-Preis 2026 bereits 349 bis 412 Euro Mehrkosten pro Jahr — Tendenz steigend.
Welche Heizung erfüllt das Heizungsgesetz?
Das GEG 2024 nennt acht Erfüllungsoptionen, die die 65-Prozent-Pflicht ohne rechnerischen Nachweis erfüllen, sofern sie den Wärmebedarf decken. Dazu zählen die Wärmepumpe, der Anschluss an ein Wärmenetz, die Stromdirektheizung, die Solarthermie-Hybridheizung, die Wärmepumpen-Hybridheizung sowie Heizungen auf Basis fester oder gasförmiger Biomasse und Wasserstoff.
Die elektrische Wärmepumpe nach § 71c erfüllt die Pflicht pauschal, wenn sie den Wärmebedarf vollständig deckt. Sie ist die häufigste Lösung im Einfamilienhaus. Die Wärmepumpen-Hybridheizung nach § 71h kombiniert Wärmepumpe und Spitzenlastkessel; die Wärmepumpe muss dabei mindestens 30 Prozent der Heizlast im bivalent-parallelen oder 40 Prozent im bivalent-alternativen Betrieb tragen, der fossile Kessel muss ein Brennwertkessel sein.
Die Stromdirektheizung nach § 71d ist pauschal nur in gut gedämmten Gebäuden zulässig — im Neubau ab Effizienzhaus-55-Standard, im Bestand ab Effizienzhaus 70.
Biomasseheizungen mit Holz oder Pellets nach § 71g erfüllen die Pflicht über einen automatisch beschickten Kessel; gasförmige Biomasse und Wasserstoff nach § 71f müssen mindestens 65 Prozent der Wärme aus Biomethan oder grünem beziehungsweise blauem Wasserstoff liefern.
Nicht als eigenständige Erfüllungsoption zählt eine reine H2-ready-Heizung. Die Fachzeitschrift TGA Fachplaner stellt klar: Erst eine Heizung, die tatsächlich 65 Prozent Wasserstoff verbrennt, ist konform — nicht eine, die technisch nur umrüstbar wäre.
Die acht pauschalen Erfüllungsoptionen der 65-Prozent-Pflicht nach § 71 GEG 2024; Wärmenetz- und Gebäudenetz-Anschluss sind zwei Varianten des § 71b.
Erfüllungsoption | Paragraf | Kernbedingung |
|---|
Elektrische Wärmepumpe | § 71c | Deckt Wärmebedarf vollständig |
Anschluss an Wärmenetz | § 71b | Fernwärme-Anschluss |
Stromdirektheizung | § 71d | Neubau EH 55, Bestand EH 70 |
Solarthermie-Hybrid | § 71h | Mindest-Kollektorfläche je m² |
Wärmepumpen-Hybrid | § 71h | Wärmepumpe ≥ 30 Prozent Heizlast |
Feste Biomasse (Pellets/Holz) | § 71g | Automatisch beschickter Kessel |
Biomethan / Wasserstoff | § 71f | ≥ 65 Prozent erneuerbarer Brennstoff |
Gebäudenetz-Anschluss | § 71b | 65 Prozent erneuerbar im Netz |
Welche Förderung gibt es 2026?
Den Heizungstausch fördert 2026 die
KfW mit einem
Zuschuss von bis zu 70 Prozent über das Programm 458. Er setzt sich aus einer Grundförderung von 30 Prozent und mehreren Boni zusammen; die förderfähigen Kosten sind im Einfamilienhaus auf 30.000 Euro gedeckelt, der maximale Zuschuss beträgt damit 21.000 Euro.
Die
Boni erhöhen die Grundförderung gezielt. Der
Klimageschwindigkeitsbonus von 20 Prozent gilt bis zum 31. Dezember 2028 für selbstnutzende Eigentümer, die eine alte Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung oder eine mindestens 20 Jahre alte Gas- oder Biomasseheizung ersetzen; danach sinkt er stufenweise auf 17, 14, 11 und 8 Prozent. Der
Einkommensbonus von 30 Prozent gilt für Haushalte mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von höchstens 40.000 Euro, der
Effizienzbonus von 5 Prozent für Wärmepumpen mit Wasser, Erdreich oder Abwasser als Quelle oder natürlichem Kältemittel. Die Boni sind auf 70 Prozent gedeckelt.
Für ein Referenz-Einfamilienhaus mit 30.000 Euro förderfähigen Kosten ergibt sich daraus folgende Rechnung:
Beispiel: Wärmepumpe im Einfamilienhaus, Haushaltseinkommen unter 40.000 Euro
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Gegeben: 30.000 Euro förderfähige Kosten; Grundförderung 30 Prozent + Geschwindigkeitsbonus 20 Prozent + Einkommensbonus 30 Prozent = 80 Prozent, gedeckelt auf 70 Prozent.
Berechnung: 30.000 Euro × 70 Prozent = 21.000 Euro Zuschuss; Eigenanteil 30.000 Euro − 21.000 Euro = 9.000 Euro.
Ergebnis: 21.000 Euro Zuschuss, 9.000 Euro Eigenanteil — der maximale Fördersatz von 70 Prozent ist erreicht.
Zuständig ist für den Heizungstausch die KfW, für begleitende Effizienzmaßnahmen wie Dämmung das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) mit 15 Prozent Grundförderung plus 5 Prozent bei individuellem Sanierungsfahrplan. Seit Januar 2026 gilt eine strengere Lärmschutzanforderung: Luft-Wasser-Wärmepumpen werden nur gefördert, wenn ihr Außengerät mindestens 10 Dezibel unter den EU-Ökodesign-Grenzwerten liegt. Für Biomasseanlagen gibt es einen pauschalen Emissionsminderungszuschlag von 2.500 Euro. Der KfW-Antrag muss vor Vertragsabschluss gestellt werden.
Bausteine der KfW-Heizungsförderung 2026 für selbstnutzende Eigentümer (Programm 458).
Förderbaustein | Höhe | Voraussetzung |
|---|
Grundförderung | 30 Prozent | Alle förderfähigen Heizungen |
Klimageschwindigkeitsbonus | 20 Prozent (bis Ende 2028) | Austausch alter fossiler Heizung |
Einkommensbonus | 30 Prozent | Haushaltseinkommen bis 40.000 Euro |
Effizienzbonus | 5 Prozent | Wärmepumpe mit Erdreich/Wasser/Abwasser |
Maximaler Fördersatz | 70 Prozent | Deckel über alle Boni |
Muss ich meine alte Heizung austauschen?
Eine funktionierende Heizung muss niemand sofort austauschen. Eine Austauschpflicht entsteht im GEG 2024 nur für bestimmte alte Kessel und beim Einbau einer neuen Heizung; das GModG streicht selbst diese Pflicht. Für die meisten Eigentümer gilt damit Bestandsschutz.
Nach § 72 GEG 2024 dürfen Konstanttemperaturkessel nach 30 Jahren nicht mehr betrieben werden; Kessel von vor 1991 sind bereits stillzulegen. Diese Regel betrifft jedoch nicht moderne Niedertemperatur- und Brennwertkessel, die heute den Standard bilden. Vor dem Einbau einer neuen fossilen Heizung schreibt § 71 zudem eine Beratungspflicht vor.
Selbstnutzende Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern genießen nach § 73 GEG einen besonderen Bestandsschutz: Wer sein Haus am 1. Februar 2002 selbst bewohnte, muss die Pflichten nach § 72 erst bei einem Eigentümerwechsel erfüllen — der neue Eigentümer hat dann zwei Jahre Zeit. Damit sind langjährige Selbstnutzer faktisch ausgenommen.
Wer die Pflichten nicht erfüllen kann, hat Ausnahmen. Nach § 102 GEG befreit die Behörde auf Antrag bei unbilliger Härte — etwa hohem Alter, Pflegebedürftigkeit oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit. Wer seit mindestens sechs Monaten einkommensabhängige Sozialleistungen bezieht, kann ebenfalls befreit werden; diese Befreiung gilt zwölf Monate. Eine eigene Altersgrenze für über 80-Jährige wurde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht ins GEG aufgenommen.
Was kostet das Heizungsgesetz Hausbesitzer?
Die Umstellung auf eine klimafreundliche Heizung kostet im Einfamilienhaus zunächst mehr als eine neue Gasheizung, rechnet sich aber über die Lebensdauer. Eine Luft-Wasser-Wärmepumpe kostet 27.000 bis 40.000 Euro brutto, nach maximaler Förderung ab rund 9.000 Euro; eine Gas-Brennwertheizung kostet 9.000 bis 15.500 Euro ohne Förderung.
Über 20 Jahre dreht sich das Bild. In einer Modellrechnung für das Referenz-Einfamilienhaus mit 20.000 Kilowattstunden Wärmebedarf summieren sich Anschaffung und Betrieb bei der Wärmepumpe auf rund 38.500 Euro, bei der Gasheizung auf rund 52.520 Euro und bei der Ölheizung auf rund 58.210 Euro — je nach Energiepreisentwicklung. Die Wärmepumpe ist damit über die Lebensdauer rund 14.000 Euro günstiger als die Gasheizung.
Treiber sind die Betriebskosten und der CO₂-Preis. Die Wärmepumpe verursacht im Beispiel 1.300 Euro Betriebskosten pro Jahr, die Gasheizung 2.076 Euro. Der nationale CO₂-Preis liegt 2026 in einem gesetzlichen Preiskorridor von 55 bis 65 Euro je Tonne und verteuert Erdgas um bis zu 1,55 Cent je Kilowattstunde und Heizöl um bis zu 20,70 Cent je Liter. Ab 2027 löst der EU-Emissionshandel ETS 2 das nationale System ohne festen Preisdeckel ab — mit Aufwärtsrisiko für fossile Brennstoffe.
Beispiel: CO₂-Mehrkosten Gasheizung im Einfamilienhaus
Gegeben: 20.000 kWh Erdgas pro Jahr; CO₂-Aufpreis bis 1,55 ct/kWh (2026).
Berechnung: 20.000 kWh × 1,55 ct/kWh = 31.000 ct = 310 Euro pro Jahr.
Ergebnis: rund 310 Euro CO₂-Mehrkosten allein 2026 — passend zur ADAC-Spanne von 263 bis 311 Euro für ein wenig saniertes Haus.
Kostenvergleich der Heizsysteme im Referenz-Einfamilienhaus mit 20.000 kWh Wärmebedarf über 20 Jahre; die Gesamtkosten umfassen Anschaffung und Betrieb, die Jahresbetriebskosten der Ölheizung werden nicht separat ausgewiesen.
Heizsystem | Betriebskosten pro Jahr | Gesamtkosten über 20 Jahre |
|---|
Wärmepumpe | 1.300 Euro | 38.500 Euro |
Gasheizung | 2.076 Euro | 52.520 Euro |
Ölheizung | — | 58.210 Euro |
Welche Irrtümer kursieren über das Heizungsgesetz?
Rund um das Heizungsgesetz halten sich mehrere Irrtümer, die zu Verunsicherung führen. Die häufigsten betreffen einen angeblichen Wärmepumpenzwang, ein sofortiges Gasheizungsverbot und eine Pflicht, funktionierende Heizungen zu verschrotten — keiner davon entspricht der Rechtslage.
Irrtum 1: Es gibt einen Wärmepumpenzwang
Symptom: Viele Eigentümer glauben, das Gesetz schreibe die Wärmepumpe vor. Folge: Sie schieben Entscheidungen aus Sorge auf. Richtigstellung: Der Zentralverband Sanitär Heizung Klima stellt klar, dass es „keinen gesetzlichen Zwang zur Wärmepumpe gibt" — erlaubt sind auch Hybridheizungen, Biomasse, Solarthermie und Fernwärme.
Irrtum 2: Alle Gasheizungen sind ab 2024 verboten
Symptom: Die Aussage „die Heizung muss raus" kursiert. Folge: unnötiger Austauschdruck. Richtigstellung: Bestehende Öl- und Gasheizungen dürfen unbegrenzt weiterlaufen und repariert werden; ein Austausch ist nur bei irreparablem Defekt nötig.
Irrtum 3: Das Heizungsgesetz wird 2026 komplett abgeschafft
Symptom: Schlagzeilen verkünden das Ende des Gesetzes. Folge: Eigentümer warten auf einen rechtsfreien Raum. Richtigstellung: Das GEG bleibt bestehen und erhält nur den neuen Namen Gebäudemodernisierungsgesetz; geändert werden einzelne Paragrafen, nicht das ganze Gesetz.
Die Folgen der Verunsicherung sind messbar: Der Wärmepumpenabsatz brach 2024 von rund 356.000 auf etwa 193.000 bis 200.000 Geräte ein, während das Regierungsziel bei 500.000 pro Jahr liegt.
Häufige Fragen zum Heizungsgesetz 2026
Ist das Heizungsgesetz 2026 abgeschafft?
Nein. Das Heizungsgesetz wird durch das Gebäudemodernisierungsgesetz ersetzt, das die 65-Prozent-Pflicht streicht, das GEG aber unter neuem Namen fortführt. Am 15. Juni 2026 war die Reform noch nicht in Kraft; das Inkrafttreten ist für den 1. November 2026 geplant.
Darf ich 2026 noch eine Gas- oder Ölheizung einbauen?
Ja. Nach dem geplanten GModG sind neue Gas- und Ölheizungen wieder erlaubt; ab 2029 müssen sie einen steigenden Bio-Anteil nutzen. Nach dem noch geltenden GEG 2024 ist der Einbau nur mit 65 Prozent erneuerbarer Energie möglich.
Muss ich meine alte Heizung austauschen?
In der Regel nicht. Funktionierende Heizungen dürfen weiterlaufen. Eine Austauschpflicht betrifft im GEG 2024 nur Konstanttemperaturkessel nach 30 Jahren; selbstnutzende Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern sind über § 73 geschützt.
Wie viel Förderung bekomme ich 2026?
Bis zu 70 Prozent der förderfähigen Kosten. Bei 30.000 Euro Höchstkosten im Einfamilienhaus sind das maximal 21.000 Euro Zuschuss über die KfW, kombiniert aus Grundförderung, Geschwindigkeits-, Einkommens- und Effizienzbonus.
Was ist die Bio-Treppe?
Die Bio-Treppe ist die GModG-Pflicht für neue Gas- und Ölheizungen, ab 2029 einen steigenden Anteil CO₂-neutraler Brennstoffe zu nutzen: 10 Prozent ab 2029, 15 Prozent ab 2030, 30 Prozent ab 2035 und 60 Prozent ab 2040.
Wann muss meine Stadt einen Wärmeplan vorlegen?
Gemeinden über 100.000 Einwohner müssen bis zum 30. Juni 2026 einen kommunalen Wärmeplan vorlegen, kleinere Gemeinden bis zum 30. Juni 2028. Der Wärmeplan selbst hat keine unmittelbare Rechtswirkung für einzelne Eigentümer.
Fazit: Für wen sich welche Heizungsentscheidung 2026 lohnt
Die richtige Entscheidung hängt 2026 vom Gebäudetyp, Budget und Zeithorizont ab. Trotz der Reform bleibt die Wärmepumpe für die meisten sanierten und gut gedämmten Häuser die wirtschaftlichste Lösung, während fossile Heizungen durch CO₂-Preis und Bio-Treppe ein wachsendes Kostenrisiko tragen.
Selbstnutzer mit gut gedämmtem Haus
Für Eigentümer eines sanierten Einfamilienhauses lohnt sich die Wärmepumpe: Mit 70 Prozent Förderung sinkt der Eigenanteil auf rund 9.000 Euro, über 20 Jahre spart sie gegenüber Gas rund 14.000 Euro. Wer 2026 tauscht, sichert den vollen Geschwindigkeitsbonus von 20 Prozent.
Eigentümer mit funktionierender fossiler Heizung
Wer eine intakte Gas- oder Ölheizung betreibt, muss nicht handeln — es gilt Bestandsschutz. Ein Austausch lohnt erst bei Defekt oder anstehender Sanierung.
Der CO₂-Preis steigt ab 2027 mit dem ETS-2-Emissionshandel ohne festen Preisdeckel weiter — das macht den Umstieg mit jedem Jahr wirtschaftlich attraktiver.
Bauherren und Käufer im Neubau
Im Neubau gilt die 65-Prozent-Pflicht bereits seit 2024. Hier ist die Wärmepumpe in Kombination mit guter Dämmung Standard und ohne Übergangsfristen die sichere Wahl — sie profitiert vom gesenkten Primärenergiefaktor Strom von 1,5.
Haushalte mit geringem Einkommen
Haushalte mit einem zu versteuernden Einkommen bis 40.000 Euro erreichen mit Grund-, Geschwindigkeits- und Einkommensbonus den maximalen Fördersatz von 70 Prozent. Für sie ist der Heizungstausch 2026 finanziell am besten abgesichert; bei unbilliger Härte greift zusätzlich die Befreiung nach § 102 GEG.
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