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KfW Förderung Wärmepumpe 2026: Bis 22.400 € Zuschuss (80%)

13 Min. Lesezeit

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Das Wichtigste in Kürze

  • Maximale Förderung: Bis zu 19.600 € Zuschuss (70%) oder 22.400 € (80% bei sehr niedrigem Einkommen) bei 28.000 € förderfähigen Kosten für die erste Wohneinheit.
  • Grundförderung: Einheitlich 30% für Selbstnutzer, Vermieter und WEGs.
  • Klimageschwindigkeits-Bonus: 16% bis 31.01.2027, danach Absenkung um 4 Prozentpunkte je Halbjahr bis zum vollständigen Wegfall ab 01.08.2028.
  • Einkommens-Bonus: Gestaffelt 10%, 30% oder 40% je nach Haushaltseinkommen; Haushalte mit mindestens einem kindergeldberechtigten Kind profitieren von einem Familienzuschlag, der die maßgebliche Einkommensgrenze pauschal um 10.000 € anhebt (kein Zuschlag von 10.000 € zur Fördersumme).
  • Kein Effizienzbonus mehr: Der frühere 5%-Bonus für natürliche Kältemittel und Erdreich-/Wasser-Wärmequellen ist seit 21.07.2026 gestrichen.
  • Antragsberechtigung: Nur natürliche Personen und WEGs - GbR und Nießbrauchsberechtigte sind ausgeschlossen.
  • Zuständigkeit: Seit 21.07.2026 läuft die Heizungsförderung für private Wohngebäude ausschließlich über die KfW, nicht mehr über die BAFA.

Wie hoch ist die maximale KfW-Förderung für Wärmepumpen 2026?

Die KfW-Heizungsförderung 458 ist seit dem 21. Juli 2026 die zentrale und einzige Anlaufstelle für die Zuschussförderung von Wärmepumpen in bestehenden Wohngebäuden. Die frühere BAFA-Zuschussvariante für Heizungseinzelmaßnahmen wurde vollständig durch die KfW-Abwicklung ersetzt, sodass private Eigentümer ihren Antrag ausschließlich über das KfW-Zuschussportal stellen. Wer noch mit älteren Informationen zur BAFA-Förderung plant, sollte seine Unterlagen an die aktuelle Zuständigkeit anpassen.
Der Höchstbetrag der förderfähigen Gesamtkosten liegt für die erste Wohneinheit bei 28.000 €, für die zweite bis sechste Wohneinheit bei jeweils 15.000 € und ab der siebten Wohneinheit bei jeweils 8.000 €. Die frühere Obergrenze von 30.000 € für die erste Wohneinheit, wie sie in älteren Übersichten noch kursiert, gilt seit dem 21. Juli 2026 nicht mehr. Wer seine Finanzierung noch mit dem alten Wert kalkuliert hat, sollte die Planung entsprechend nach unten korrigieren.
WohneinheitHöchstbetrag förderfähige Kosten
1. Wohneinheit28.000 €
2. bis 6. Wohneinheit (je Einheit)15.000 €
ab 7. Wohneinheit (je Einheit)8.000 €
Der maximale Fördersatz beträgt für die meisten Antragsteller 70% der förderfähigen Kosten je Wohneinheit. Nur selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 € - beziehungsweise bis 40.000 € bei Familienzuschlag - können einen maximalen Fördersatz von 80% erreichen. Bei 28.000 € förderfähigen Kosten für die erste Wohneinheit entspricht das einem Zuschuss von 19.600 € bei 70% beziehungsweise 22.400 € bei 80% - deutlich weniger als die häufig noch kolportierten 21.000 €, die auf der alten Kostenobergrenze basierten.
Bei Mehrfamilienhäusern wird der individuelle Fördersatz auch auf die gestaffelten Kostenobergrenzen der weiteren Wohneinheiten angewendet. Für die zweite bis sechste Wohneinheit ergibt das bei 70% einen Zuschuss von 10.500 € je Einheit, ab der siebten Wohneinheit sind es 5.600 € je Einheit. Mehr zur Förderung im Geschosswohnungsbau erklärt der Beitrag zur Wärmepumpe im Mehrfamilienhaus.

Welche Bonus-Komponenten lassen sich 2026 noch kombinieren?

Die Förderstruktur des Programms 458 setzt sich aus einer Grundförderung und zwei zusätzlichen Boni zusammen: dem Klimageschwindigkeits-Bonus und dem Einkommens-Bonus. Die Grundförderung beträgt für alle förderfähigen Wärmeerzeuger und Antragstellergruppen einheitlich 30% der förderfähigen Gesamtkosten - unabhängig davon, ob es sich um Selbstnutzer, Vermieter oder Wohnungseigentümergemeinschaften handelt.
Rechnerisch lassen sich Grundförderung, maximaler Klimageschwindigkeits-Bonus (16%) und maximaler Einkommens-Bonus (40%) auf bis zu 86% addieren. Tatsächlich ausgezahlt wird jedoch höchstens der gesetzliche Fördersatz-Deckel von 70% beziehungsweise 80% für die niedrigste Einkommensgruppe. Einen separaten Effizienzbonus für natürliche Kältemittel oder Erdreich-/Wasser-Wärmequellen, wie es ihn früher gab, sieht die seit dem 21. Juli 2026 gültige Fassung des Programms nicht mehr vor.
KomponenteFördersatzVoraussetzungBerechtigung
Grundförderung30%Keine (Basisförderung)Alle Antragsteller
Klimageschwindigkeits-Bonus16% (ab 21.07.2026, danach absteigend)Austausch einer alten fossilen Heizung bzw. einer mind. 20 Jahre alten Biomasse-/GasheizungNur Selbstnutzer, nur für selbstgenutzte Wohneinheit
Einkommens-Bonus10%, 30% oder 40%Gestaffeltes zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen, +10.000 € FamilienzuschlagNur Selbstnutzer
Effizienz-Bonusentfallen-Seit 21.07.2026 nicht mehr vorgesehen
Theoretisches Maximumbis 86%Grundförderung + höchster Klimageschwindigkeits-Bonus + höchster Einkommens-Bonus-
Tatsächliche Obergrenze70% bzw. 80%Fester Fördersatz-Deckel je Einkommensgruppe80% nur für Einkommen bis 30.000 €/40.000 €
Für einen selbstnutzenden Eigentümer mit mittlerem Einkommen, der eine alte Ölheizung ersetzt, ergeben sich beispielsweise 30% Grundförderung plus 16% Klimageschwindigkeits-Bonus plus 30% Einkommens-Bonus - rechnerisch 76%, gekappt auf die reguläre Obergrenze von 70%. Nur Haushalte der niedrigsten Einkommensstufe, die zusätzlich den höchsten Einkommens-Bonus von 40% erhalten, profitieren vom höheren Fördersatz-Deckel von 80% und damit von den vollen 22.400 € Zuschuss bei 28.000 € Kosten.

Wie hoch ist der Klimageschwindigkeits-Bonus und wie lange gilt er?

Der Klimageschwindigkeits-Bonus wird ausschließlich selbstnutzenden Eigentümern für die selbstgenutzte Haupt- oder alleinige Wohneinheit gewährt. Voraussetzung ist der Austausch einer funktionstüchtigen fossilen Heizung - etwa Öl, Kohle, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung - oder einer Biomasse- beziehungsweise Gasheizung, die in der Regel ein Mindestalter von rund 20 Jahren erreicht hat.
Für Anträge zwischen dem 21. Juli 2026 und dem 31. Januar 2027 beträgt der Bonus einheitlich 16 Prozentpunkte. Ab dem 1. Februar 2027 sinkt er im Halbjahresrhythmus um jeweils 4 Prozentpunkte und entfällt für Anträge ab dem 1. August 2028 vollständig - deutlich früher und in kleineren Schritten als in älteren Übersichten mit einer 20%-Startquote und Zweijahres-Rhythmus beschrieben.
ZeitraumBonus-Höhe
21.07.2026 – 31.01.202716 Prozentpunkte
01.02.2027 – 31.07.202712 Prozentpunkte
01.08.2027 – 31.01.20288 Prozentpunkte
01.02.2028 – 31.07.20284 Prozentpunkte
ab 01.08.20280 Prozentpunkte (vollständig entfallen)
Vermieter können den Klimageschwindigkeits-Bonus grundsätzlich nicht in Anspruch nehmen, unabhängig vom Alter oder Typ der ausgetauschten Heizung. Bei teilweise vermieteten Mehrfamilienhäusern wird der Bonus deshalb nur anteilig für die selbstgenutzte Wohneinheit gewährt, während die übrigen Einheiten lediglich die Grundförderung erhalten.

Wer erhält den Einkommens-Bonus und wie wird er berechnet?

Der Einkommens-Bonus ist seit dem 21. Juli 2026 gestaffelt und beträgt je nach zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen 0%, 10%, 30% oder 40% - anstelle des früheren einheitlichen Satzes von 30% bis 40.000 €. Haushalte über der höchsten Einkommensgrenze erhalten keinen Bonus. Haushalte mit mindestens einem kindergeldberechtigten Kind unter 18 Jahren erhalten zusätzlich einen Familienzuschlag: Die maßgebliche Einkommensgrenze erhöht sich für sie pauschal um 10.000 €.
Für die Berechnung zählt nicht das aktuelle Einkommen, sondern der Durchschnitt der zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Kalenderjahres vor der Antragstellung, ermittelt für alle relevanten Haushaltsmitglieder. Als zentralen Nachweis verlangt die KfW Einkommensteuerbescheide; zusätzlich sind Meldebescheinigungen aller relevanten Haushaltsmitglieder und ein Grundbuchauszug vorzulegen - Lohnabrechnungen oder Selbstauskünfte reichen nicht aus.
Wie die einzelnen Einkommensgrenzen der drei Stufen konkret definiert sind und welche Unterlagen im Detail nötig sind, erklärt der Beitrag zum Einkommensbonus für Wärmepumpen ausführlich.

Was ist aus dem Effizienzbonus und dem Emissionsminderungszuschlag geworden?

Der frühere Effizienzbonus von 5 Prozentpunkten für natürliche Kältemittel wie R290, R744 oder R717 sowie für Erdreich- oder Wasser-Wärmequellen ist in der seit dem 21. Juli 2026 gültigen Fassung des Programms 458 nicht mehr vorgesehen. Bonuszahlungen richten sich seither ausschließlich nach Klimageschwindigkeit und Haushaltseinkommen, unabhängig von Kältemittel oder Wärmequelle.
Auch der frühere Emissionsminderungszuschlag von bis zu 2.500 € für besonders emissionsarme Biomasseheizungen, der ein Einfamilienhaus früher auf Gesamtförderungen von rund 23.500 € brachte, existiert als separate Zusatzförderung nicht mehr. Die BEG-Richtlinie EM vom 17. Juli 2026 sieht für Biomasseheizungen stattdessen einen Fördersatz von 30% ohne zusätzlichen Emissionszuschlag vor. Die Heizungsoptimierung zur Emissionsminderung an Biomasseheizungen bleibt als eigenständige Einzelmaßnahme mit einem Fördersatz von 50% bestehen; die allgemeine Fördersatzobergrenze von 70% beziehungsweise 80% bezieht sich auf den Gesamtfördersatz einer Maßnahme inklusive etwaiger Boni, nicht auf diesen 50%-Satz selbst.

Wer ist bei der KfW-Förderung 458 antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind insbesondere natürliche Personen (Privateigentümer) als Eigentümer selbstgenutzter oder vermieteter Wohngebäude sowie Wohnungseigentümergemeinschaften; darüber hinaus können auch weitere Eigentümergruppen antragsberechtigt sein. Ein eindeutiger, offiziell dokumentierter Ausschluss von Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) oder Nießbrauchsberechtigten lässt sich den öffentlich zugänglichen KfW-Unterlagen nicht entnehmen - die Förderung richtet sich aber primär an Privatpersonen als Eigentümer und gegebenenfalls WEG.
Gefördert werden zudem ausschließlich Maßnahmen in Bestandsgebäuden, deren Baugenehmigung beziehungsweise Bauanzeige zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits einige Jahre zurückliegt. Neubauten sind von der Zuschussförderung 458 ausgeschlossen und müssen über andere BEG-Programme gefördert werden.
Wohnungsunternehmen, Genossenschaften, Kommunen und gewerbliche Investoren fallen ebenfalls nicht unter Programm 458 und müssen für Heizungsmaßnahmen an vermieteten Beständen oder gewerblich genutzten Gebäuden auf andere KfW-Förderlinien ausweichen, die auf institutionelle Antragsteller zugeschnitten sind.

Welche technischen Mindestanforderungen muss die Wärmepumpe erfüllen?

Förderfähige Wärmepumpen müssen bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen definierte Mindestwerte der jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz (ETAs) einhalten. Die Werte unterscheiden sich nach Wärmequelle, Vorlauftemperatur und - bei Luft-Luft-Geräten - nach Leistungsbereich. Zusätzlich verschärft die BEG-Richtlinie EM vom 17. Juli 2026 mehrere Anforderungen an Schall, Kältemittel und Steuerbarkeit.
AnforderungWertWärmepumpen-Typ
ETAs bei 55°C Vorlaufmind. 125%Luft-Wasser-Wärmepumpe
ETAs bei 35°C Vorlaufmind. 145%Luft-Wasser-Wärmepumpe
ETAs (alternative Anforderung, ≤ 12 kW)mind. 181%Luft-Wasser-Wärmepumpe
ETAs,h (alternative Anforderung, > 12 kW)mind. 150%Luft-Wasser-Wärmepumpe
ETAs bei 55°C Vorlaufmind. 140%Erdreich- oder Wasser-Wärmepumpe
ETAs bei 35°C Vorlaufmind. 180%Erdreich- oder Wasser-Wärmepumpe
ETAsmind. 140%Luft-Luft-Wärmepumpe
Schallleistungspegel Außengerätmind. 10 dB unter Ökodesign-Grenzwert (EU 813/2013)Luft-Wasser-Wärmepumpe
Kältemittelab 01.01.2028 nur natürliche Kältemittel (z. B. R290, R744, R717, R718)Alle Typen
JahresarbeitszahlBerechnung Pflicht; bei Anwendbarkeit VDI 4650 Blatt 1 zu verwenden und zu dokumentierenAlle Typen

Kältemittel: Pflicht zu natürlichen Stoffen ab 2028

Ab dem 1. Januar 2028 werden nur noch Wärmepumpen gefördert, die mit einem natürlichen Kältemittel wie R290, R744, R717, R718 oder vergleichbaren natürlichen Stoffen betrieben werden; die BEG-EM-Richtlinie vom 17. Juli 2026 empfiehlt bereits jetzt den Einsatz solcher Kältemittel. Synthetische Kältemittel wie R32 bleiben für neu installierte, förderfähige Anlagen nur bis zum 31.12.2027 zulässig; für bereits geförderte Bestandsanlagen gibt es keine generelle BEG-Pflicht zum Kältemittelwechsel.

Smart-Meter-Pflicht und Steuerbarkeit

Für alle geförderten Wärmepumpen ist eine digitale Schnittstelle zur netzorientierten Steuerung verpflichtend. Eine zwingende Anbindung an ein intelligentes Messsystem einschließlich Steuerungseinrichtung ist hingegen keine allgemeine Fördervoraussetzung für alle BEG-EM-Wärmepumpen.

Hydraulischer Abgleich oder Luftvolumenstrom?

Bei wasserführenden Systemen ist der hydraulische Abgleich weiterhin Pflicht und Teil des Verwendungsnachweises. Luftgeführte Wärmepumpen benötigen dagegen keinen hydraulischen Abgleich - hier muss der Fachbetrieb stattdessen die Einregulierung der Luftvolumenströme nach den berechneten Einstellwerten nachweisen.

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Anforderungen an Erdsonden-Bohrfirmen

Wird für eine Erdwärmepumpe eine neue Erdwärmesondenbohrung benötigt, muss die ausführende Bohrfirma nach DVGW W 120-2 zertifiziert sein. Zusätzlich ist eine verschuldensunabhängige Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 1 Million € für Bohrschäden nachzuweisen. Ergänzend verlangt die KfW für alle Wärmepumpentypen die Berechnung einer Jahresarbeitszahl; bei Anwendbarkeit ist das Berechnungsverfahren nach VDI 4650 Blatt 1 zu verwenden und zu dokumentieren, wobei die konkreten Randbedingungen am Gebäude einschließlich Systemtemperaturen und gegebenenfalls Bivalenzpunkt zugrunde zu legen sind.

Ist eine Luft-Luft-Wärmepumpe über die KfW-Förderung 458 förderfähig?

Anders als in älteren Ratgebern oft behauptet, sind Luft-Luft-Wärmepumpen - also Split-Klimageräte mit Heizfunktion - grundsätzlich als förderfähige Wärmeerzeuger anerkannt. Voraussetzung ist, dass sie überwiegend zur Gebäudebeheizung eingesetzt werden, die technischen Mindestanforderungen erfüllen und der Versorgungsbereich nach Umsetzung der Maßnahme zu mindestens 65% mit erneuerbaren Energien beheizt wird.
Bei Geräten mit einer Heizleistung bis 12 kW sind dabei nur Kombinationen mit Effizienzklasse A++ oder A+++ in der mittleren Klimazone förderfähig. Größere Anlagen benötigen einen nachgewiesenen Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von mindestens 150%. Details zu Kosten und Eignung liefert der Beitrag zur Luft-Luft-Wärmepumpe.

Wie läuft der KfW-Antragsprozess ab?

Der Antrag folgt einer festen Reihenfolge: Zunächst erstellt ein Energieeffizienz-Experte oder ein registriertes Fachunternehmen eine Bestätigung zum Antrag (BzA). Anschließend wird ein Vertrag mit aufschiebender oder auflösender Bedingung geschlossen, und der eigentliche Antrag wird im KfW-Zuschussportal gestellt.
Erst nach Vorliegen der Förderzusage darf die Maßnahme - also Bestellung, Lieferung oder Installation der Wärmepumpe - tatsächlich beginnen. Ein vorzeitiger Maßnahmebeginn schließt die Förderung vollständig aus. Zum 21. Juli 2026 hat die KfW die Rahmenbedingungen der Heizungsförderung 458 grundlegend angepasst; die Details dazu liefert der Beitrag zum KfW-Update 2026.
Nach Abschluss der Installation wird eine Bestätigung nach Durchführung (BnD) erstellt und zusammen mit Rechnungen, Zahlungsnachweisen und dem Protokoll der Einregulierung als Verwendungsnachweis im KfW-Portal eingereicht.

Was kostet der KfW-Ergänzungskredit 358/359?

Die BEG-Richtlinie EM vom 17. Juli 2026 eröffnet selbstnutzenden Eigentümern mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 90.000 € die Möglichkeit, einen zinsverbilligten Ergänzungskredit für BEG-Einzelmaßnahmen aufzunehmen. Umgesetzt wird dieser Kredit in den Programmen KfW 358 und KfW 359.
Beide Programme finanzieren bis zu 120.000 € pro Wohneinheit förderfähiger Kosten und lassen sich mit dem Zuschuss 458 kombinieren. Voraussetzung ist ein bereits bewilligter Zuschuss 458, dessen Geschäftszeichen im Kreditantrag bei der Hausbank angegeben wird.
ProgrammZielgruppeMaximalbetrag pro WohneinheitZinskonditionen
KfW 358Selbstnutzende Eigentümer mit Haushaltsjahreseinkommen bis 90.000 €bis 120.000 €Zusätzlicher einkommensabhängiger Zinsvorteil
KfW 359Weitere Antragsteller im Rahmen der BEG/458-Förderungbis 120.000 €Zinsverbilligte Finanzierung ohne Einkommensvorteil

Wie wirkt sich §14a EnWG auf die Betriebskosten aus?

Wärmepumpen mit einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 kW, die ab dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen werden, gelten als steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach §14a EnWG und müssen so steuerbar sein, dass ihre Leistung auf 4,2 kW oder 0 kW reduziert werden kann. Im Gegenzug reduziert der Netzbetreiber die Netzentgelte.
Wie hoch die Entlastung konkret ausfällt, hängt vom jeweiligen Netzgebiet ab. In der Praxis kursieren für Modul 1 Beispielwerte von etwa 110 bis 190 € pro Jahr - diese Werte sind allerdings keine gesetzlich garantierte Größe, sondern typische Marktbeispiele einzelner Netzbetreiber. Wie sich passende Stromtarife für Wärmepumpen mit dieser Regelung kombinieren lassen, zeigt der Beitrag zum Wärmepumpenstrom-Tarif.

Welche Fehler führen häufig zur Ablehnung der Förderung?

  • Vorzeitiger Maßnahmebeginn: Ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag ohne aufschiebende oder auflösende Bedingung hinsichtlich der Förderzusage oder ein tatsächlicher Maßnahmenbeginn vor der Förderzusage führt zum vollständigen Ausschluss von der Förderung; ein Vertrag mit wirksamer Bedingung ist hingegen zulässig.
  • Unvollständiger Verwendungsnachweis: fehlende Fachunternehmererklärung, fehlender Nachweis zum hydraulischen Abgleich beziehungsweise zur Luftvolumenstrom-Einregulierung oder nicht aufgeschlüsselte Rechnungen verzögern die Auszahlung.
  • Falsche Bonus-Angaben: unberechtigte Selbstnutzungs- oder Einkommens-Angaben führen zu Rückforderungen bereits ausgezahlter Zuschüsse.
  • Falsches Programm gewählt: Antragsberechtigt sind ausschließlich natürliche Personen (Privatpersonen) als Eigentümer sowie WEGs; GbR sind explizit ausgeschlossen, und Mieter oder Nießbrauchsberechtigte ohne Grundbucheintrag als Eigentümer können den Zuschuss nicht beantragen.
  • Kältemittel-Vorgaben ignoriert: Wer ab dem 1. Januar 2028 noch ein rein synthetisches Kältemittel plant, riskiert die Förderfähigkeit der Anlage.
  • Technische Mindestanforderungen nicht erfüllt: Wärmepumpen ohne ausreichende ETAs-Werte, Schallwerte oder Smart-Meter-Anbindung sind nicht förderfähig.

Häufige Fragen zur KfW-Förderung für Wärmepumpen

Wie lange dauert die Bearbeitung und Auszahlung der KfW-Förderung?

Die KfW nennt keine pauschale, verbindlich zugesicherte Bearbeitungsfrist für Zusage oder Auszahlung der Heizungsförderung 458. Die Auszahlung erfolgt nach positiver Prüfung und Einreichung der Verwendungsnachweise, ohne festen kalenderbasierten Auszahlungsturnus, und die Umsetzung der Maßnahme muss innerhalb von 36 Monaten nach Zusage abgeschlossen sein.

Welche Kosten gelten als förderfähig?

Förderfähig sind grundsätzlich Kosten für die Wärmepumpe selbst, die Installation, den Rückbau der alten Heizung, den hydraulischen Abgleich beziehungsweise die Luftvolumenstrom-Einregulierung sowie notwendige Anpassungen der Wärmeverteilung und Fachplanung. Die konkrete Höhe variiert je Projekt und ergibt sich aus den Angeboten der Fachbetriebe.

Was passiert, wenn die Investitionskosten über der Förderobergrenze liegen?

Übersteigen die tatsächlichen Kosten die geltende Kostenobergrenze je Wohneinheit, trägt der Eigentümer den überschießenden Betrag vollständig selbst. Die Förderquote wird ausschließlich auf den gedeckelten Kostenanteil von maximal 30.000 € für die erste Wohneinheit angewendet, nicht auf die Gesamtinvestition.

Können Mieter die KfW-Förderung 458 beantragen?

Nein, antragsberechtigt sind ausschließlich Eigentümerinnen und Eigentümer beziehungsweise Wohnungseigentümergemeinschaften. Mieter können den Zuschuss nicht selbst beantragen, auch wenn sie die Heizkosten der Wärmepumpe später über die Betriebskosten mittragen.

Wo finde ich die Liste förderfähiger Wärmepumpenmodelle?

Eine pauschale Positivliste einzelner Modelle veröffentlicht die KfW nicht. Maßgeblich ist, ob die eingebaute Wärmepumpe die technischen Mindestanforderungen des aktuellen KfW-Merkblatts zu Programm 458 erfüllt; das bestätigt der Fachbetrieb im Rahmen der Bestätigung zum Antrag.

Für wen lohnt sich die KfW-Förderung für Wärmepumpen?

Selbstnutzer mit niedrigem Einkommen und fossiler Altheizung

Wer eine Immobilie selbst bewohnt, mit dem Haushaltseinkommen in der niedrigsten Stufe liegt und eine alte Öl- oder Gasheizung ersetzt, erreicht rechnerisch die höchste Förderung: 30% Grundförderung, 16% Klimageschwindigkeits-Bonus und 40% Einkommens-Bonus, was einem Fördersatz von 80% entspräche. Bei 28.000 € förderfähigen Kosten ergäbe das rechnerisch einen Zuschuss von 22.400 €; tatsächlich sind die förderfähigen Kosten für die erste Wohneinheit im KfW-Programm 458 jedoch auf 30.000 € und die Förderquote auf maximal 70% gedeckelt, sodass sich ein maximaler Zuschuss von 21.000 € ergibt. Für diese Gruppe amortisiert sich der Umstieg auf eine Wärmepumpe besonders schnell.

Standard-Selbstnutzer mit mittlerem Einkommen

Selbstnutzer oberhalb der niedrigsten Einkommensstufe erhalten weiterhin Grundförderung und Klimageschwindigkeits-Bonus sowie einen niedrigeren Einkommens-Bonus - eine spürbare, gegenüber der Höchstförderung aber reduzierte Quote, gedeckelt auf 70%. Die Investition bleibt dennoch deutlich günstiger als ohne Förderung.

Vermieter und Wohnungseigentümergemeinschaften

Private Vermieter können nur die Grundförderung von 30% nutzen, da der Klimageschwindigkeits- und der Einkommens-Bonus an die Selbstnutzung gekoppelt sind. Wohnungseigentümergemeinschaften profitieren anteilig je Einheit nach demselben Muster; selbstnutzende Eigentümer innerhalb der WEG können ihre individuellen Boni zusätzlich geltend machen.

Institutionelle Eigentümer: Wohnungsunternehmen, Genossenschaften und Kommunen

Größere institutionelle Eigentümer fallen nicht unter Programm 458, da nur natürliche Personen und WEGs antragsberechtigt sind. Sie sollten frühzeitig prüfen, welche andere KfW-Förderlinie - etwa für Nichtwohn- oder gewerblich genutzte Bestandsgebäude - für ihr Projekt tatsächlich zuständig ist.

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REDAKTION

Urik Muller

Senior Texter

Leidenschaftlich für Wärmepumpen