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Einkommensbonus Wärmepumpe 2026: Voraussetzungen, Berechnung

16 Min. Lesezeit

Der Einkommensbonus ist der einkommensabhängige Zuschlag der KfW-Heizungsförderung (Zuschuss 458) und hebt die Förderung einer Wärmepumpe um 30 Prozentpunkte an. Er entscheidet für viele Haushalte darüber, ob der Heizungstausch bezahlbar wird. Dieser Ratgeber erklärt Voraussetzungen, maßgebliche Steuerjahre, Nachweise, den Sonderweg für Rentner, die Kombination mit anderen Boni und den aktuellen Stand 2026 — inklusive Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) und Programmlage bei der KfW.
Relevant für: selbstnutzende Eigentümer eines Ein- oder Zweifamilienhauses in Deutschland mit einem durchschnittlichen zu versteuernden Haushaltseinkommen bis 40.000 Euro, die eine bestehende Heizung gegen eine Wärmepumpe tauschen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Fördersatz: 30 Prozentpunkte zusätzlich — gleichauf mit der Grundförderung der höchste Einzelbonus der Heizungsförderung.
  • Einkommensgrenze: höchstens 40.000 Euro zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen — eine harte Grenze ohne Gleitzone.
  • Maßgebliche Größe: das zu versteuernde Einkommen (zvE) laut Steuerbescheid, nicht das Brutto und nicht das Netto.
  • Berechnung: der Durchschnitt des zvE aus dem zweiten und dritten Jahr vor Antragstellung — für Anträge 2026 also 2023 und 2024.
  • Maximaler Betrag: 9.000 Euro Bonusanteil im Einfamilienhaus; der Gesamtzuschuss ist beim 70-Prozent-Förderdeckel auf 21.000 Euro begrenzt.
  • Berechtigte: nur selbstnutzende Eigentümer mit Haupt- oder alleinigem Wohnsitz — Vermieter sind ausgeschlossen.
  • Nachweis: Einkommensteuerbescheide beider Jahre, Meldebescheinigung aller relevanten Haushaltsmitglieder und ein Grundbuchauszug.

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Was ist der Einkommensbonus bei der Wärmepumpe und wie hoch ist er?

Der Einkommensbonus ist ein einkommensabhängiger Zuschlag von 30 Prozentpunkten innerhalb der KfW-Heizungsförderung „Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude" (Programm 458) für selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 40.000 Euro. Er gilt für Wärmepumpen und andere förderfähige Heizungen.
Der Bonus addiert sich zur Grundförderung von 30 Prozent, die jeder antragstellende Eigentümer unabhängig vom Einkommen erhält. Damit ist der Einkommensbonus der einzige der vier Förderbausteine, der an das Haushaltseinkommen gekoppelt ist — die Grundförderung, der Klimageschwindigkeitsbonus und der Effizienzbonus sind es nicht. Mit 30 Prozentpunkten erreicht er gleichauf mit der Grundförderung den höchsten Einzelsatz aller Boni.
Rechtsgrundlage ist die Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 21. Dezember 2023 (Fundstelle: BAnz AT 29.12.2023 B1). Der Bonus existiert seit dem 1. Januar 2024, als gemeinsam mit der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) eine überarbeitete Förderrichtlinie in Kraft trat. Die technische Antragstellung über das KfW-Kundenportal Meine KfW startete am 27. Februar 2024. Bezugsgröße des Geldwerts sind die förderfähigen Höchstkosten von 30.000 Euro für die erste Wohneinheit: 30 Prozent davon ergeben einen Bonusanteil von bis zu 9.000 Euro.

Welche Voraussetzungen gelten für den Einkommensbonus?

Den Einkommensbonus erhält, wer das Gebäude selbst bewohnt, als volljähriger Eigentümer im Grundbuch steht und dessen durchschnittliches zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen höchstens 40.000 Euro beträgt. Alle drei Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein.
Die erste Bedingung ist die Selbstnutzung: Den Bonus gibt es nur für die selbstgenutzte Wohneinheit mit Haupt- oder alleinigem Wohnsitz. Vermieter und Eigentümer vermieteter Wohnungen sind ausgeschlossen, auch wenn ihr Einkommen unter der Grenze liegt. Die zweite Bedingung ist die Einkommensgrenze von 40.000 Euro, gemessen am zu versteuernden Einkommen aller relevanten Haushaltsmitglieder. Die dritte Bedingung betrifft die Antragsreihenfolge: Der Bonus wird gemeinsam mit der Grundförderung im selben KfW-Antrag und vor Maßnahmenbeginn beantragt.

Brutto, netto oder zu versteuerndes Einkommen — was zählt für die 40.000-Euro-Grenze?

Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen (zvE) laut Einkommensteuerbescheid — nicht das Bruttoeinkommen und nicht das Nettoeinkommen. Es ist der Betrag, den das Finanzamt nach allen Abzügen für die Berechnung der Einkommensteuer heranzieht.
Das zu versteuernde Einkommen liegt regelmäßig deutlich unter dem Bruttolohn, weil Werbungskosten, Sonderausgaben, der Grundfreibetrag und weitere Abzüge bereits abgezogen sind. Genau deshalb erreichen mehr Haushalte die 40.000-Euro-Grenze, als der Blick auf die Gehaltsabrechnung vermuten lässt. Im Einkommensteuerbescheid steht der Wert ausdrücklich unter der Zeile „zu versteuerndes Einkommen". Die KfW formuliert die Größe wörtlich als jenen Betrag, „der nach dem Einkommenssteuerbescheid als ‚zu versteuerndes Einkommen' vom Finanzamt für die Berechnung der Einkommensteuer herangezogen wurde".
Bei mehreren relevanten Haushaltsmitgliedern werden die einzelnen zu versteuernden Einkommen addiert und anschließend gemittelt. Die folgende Tabelle ordnet die drei Einkommensbegriffe ein.
EinkommensbegriffBedeutungRelevant für den Bonus?
BruttoeinkommenLohn vor Steuern und Sozialabgaben, steht auf der GehaltsabrechnungNein
Nettoeinkommenausgezahlter Betrag nach Steuern und SozialabgabenNein
Zu versteuerndes Einkommen (zvE)Betrag laut Steuerbescheid nach Werbungskosten, Sonderausgaben und FreibeträgenJa — allein maßgeblich

Welche Steuerjahre gelten 2026 — und welche galten 2024 und 2025?

Für einen Antrag im Jahr 2026 sind die Steuerjahre 2023 und 2024 maßgeblich — also das zweite und dritte Jahr vor der Antragstellung. Das Antragsjahr selbst und das unmittelbar vorangehende Jahr bleiben außen vor.
Diese Regel verschiebt sich mit jedem Antragsjahr um ein Jahr. Sie schließt bewusst die beiden jüngsten Jahre aus, weil für diese oft noch kein Einkommensteuerbescheid vorliegt. Für einen Antrag 2024 bildet die KfW den Durchschnitt aus 2021 und 2022, für 2025 aus 2022 und 2023. Wer das Antragsjahr kennt, kann die maßgeblichen Jahre direkt ablesen.
AntragsjahrMaßgebliche Steuerjahre
20242021 und 2022
20252022 und 2023
20262023 und 2024

Wird der Durchschnitt oder der niedrigere Wert der beiden Jahre angesetzt?

Die KfW bildet den Durchschnitt der zu versteuernden Einkommen aus beiden maßgeblichen Jahren — nicht den niedrigeren und nicht den höheren Einzelwert. Für Anträge 2026 ist das der Mittelwert aus dem zvE 2023 und dem zvE 2024.
Damit zählt für die 40.000-Euro-Grenze allein das gemittelte Haushaltsjahreseinkommen. Ein einzelnes Jahr über 40.000 Euro ist unschädlich, solange der Zweijahres-Durchschnitt die Grenze hält.
zvE_maßgeblich = (zvE_Antragsjahr−2 + zvE_Antragsjahr−3) ÷ 2
zvE_maßgeblich: das für die 40.000-Euro-Grenze geprüfte Haushaltsjahreseinkommen in Euro
zvE_Antragsjahr−2: Summe der zu versteuernden Einkommen aller relevanten Haushaltsmitglieder im zweiten Jahr vor Antrag (für 2026: das Jahr 2024)
zvE_Antragsjahr−3: dieselbe Summe im dritten Jahr vor Antrag (für 2026: das Jahr 2023)
Beispiel: Einfamilienhaus, Antrag 2026
  • Gegeben: zu versteuerndes Einkommen 2023 = 36.000 Euro, zu versteuerndes Einkommen 2024 = 40.000 Euro, Antragstellung 2026.
  • Berechnung: (36.000 Euro + 40.000 Euro) ÷ 2 = 38.000 Euro.
  • Ergebnis: 38.000 Euro liegen unter der Grenze von 40.000 Euro — der Einkommensbonus wird gewährt, obwohl 2024 für sich genommen die Grenze erreicht.

Wer zählt zum Haushalt — zählt das Einkommen des Partners mit?

Zum Haushalt zählen alle volljährigen Eigentümer mit Haupt- oder alleinigem Wohnsitz in der Wohneinheit sowie deren dort gemeldete Ehe- und Lebenspartner oder Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft. Das Einkommen des Partners wird also mitgezählt.
Entscheidend ist die Kombination aus Eigentum, Meldung und Partnerschaft. Das zu versteuernde Einkommen jedes relevanten Haushaltsmitglieds fließt in die Summe ein. Wer als Partner im selben Haushalt gemeldet ist, erhöht das maßgebliche Haushaltsjahreseinkommen — auch wenn nur eine person im Grundbuch steht. Umgekehrt bleiben Personen außen vor, die zwar dort wohnen, aber weder Eigentümer noch eingetragener Partner sind.
Kinder ohne Eigentumsanteil zählen nicht zum relevanten Personenkreis, ihr Einkommen bleibt unberücksichtigt. Diese Abgrenzung entscheidet in Paarhaushalten häufig über die 40.000-Euro-Grenze. Wer in der Vergangenheit gemeinsam mit einer Person veranlagt war, die nicht mehr im Haushalt lebt, dem rechnet die KfW das gemeinsam veranlagte zvE jenes Jahres nur zur Hälfte an.
PersonEinkommen zählt mit?
Volljähriger Eigentümer mit HauptwohnsitzJa
Im Haushalt gemeldeter Ehe-, Lebens- oder eheähnlicher PartnerJa
Kind ohne EigentumsanteilNein
Mitbewohner ohne Eigentum und ohne PartnerschaftNein

Welche Nachweise verlangt die KfW für den Einkommensbonus?

Die KfW verlangt drei Nachweise: die Einkommensteuerbescheide des zweiten und dritten Jahres vor Antrag, eine Meldebescheinigung aller relevanten Haushaltsmitglieder und einen Grundbuchauszug. Diese Dokumente reichen Sie nach der Förderzusage im Portal Meine KfW ein — spätestens 36 Monate nach Zusage und innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum der letzten Rechnung.
Die Einkommensteuerbescheide müssen Steuernummer, Name, Steuerjahr und den ausgewiesenen Betrag des zu versteuernden Einkommens enthalten. Eine Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers, ein Rentenbescheid oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung werden ausdrücklich nicht akzeptiert. Beim Ausfüllen des Antrags darf das voraussichtliche zvE geschätzt werden, sofern ein Bescheid noch nicht vorliegt — die endgültige Prüfung erfolgt erst gegen die tatsächlichen Steuerbescheide bei der Nachweiseinreichung. Die KfW behält sich ein Auskunftsersuchen nach § 31a Abgabenordnung beim Finanzamt vor.
DokumentStatus
Einkommensteuerbescheid (2. und 3. Jahr vor Antrag)Akzeptiert — Pflichtnachweis
Meldebescheinigung aller relevanten HaushaltsmitgliederAkzeptiert — Pflichtnachweis
GrundbuchauszugAkzeptiert — Pflichtnachweis
Lohnsteuerbescheinigung des ArbeitgebersNicht akzeptiert
RentenbescheidNicht akzeptiert
NichtveranlagungsbescheinigungNicht akzeptiert

Wie weisen Rentner den Einkommensbonus ohne Steuerbescheid nach?

Rentner ohne Einkommensteuerbescheid reichen die Rentenbezugsmitteilung — die „Information über die Meldung an die Finanzverwaltung" — des zweiten und dritten Jahres vor Antrag ein. Dieser Sonderweg gilt ausschließlich, wenn für die maßgeblichen Jahre kein Steuerbescheid ergangen ist.
Die KfW bildet dann den Durchschnitt aus den Gesamtbruttorenten des zweiten und dritten Jahres vor Antragstellung. Bezieht ein Rentner weitere Renten — etwa Betriebsrenten, private Renten, Leistungen aus berufsständischer Versorgung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse —, ist zusätzlich eine Bescheinigung nach § 22 Nummer 5 Satz 7 Einkommensteuergesetz beizubringen. Außerdem verlangt die KfW eine Selbsterklärung, dass darüber hinaus keine weiteren steuerpflichtigen Einnahmen bestehen.
Sobald ein Rentner für die maßgeblichen Jahre einen Steuerbescheid besitzt, gilt wieder der Standardweg über das zu versteuernde Einkommen. Die Rentenbezugsmitteilung ist die Ausnahme für den nicht veranlagten Fall, nicht die Regel. Steuerfreibeträge werden bei der Bruttorenten-Berechnung nicht berücksichtigt — ein häufiger Kritikpunkt aus der Praxis.

Was gilt für Selbstständige und noch fehlende Steuerbescheide?

Für Selbstständige zählt dasselbe zu versteuernde Einkommen aus dem Einkommensteuerbescheid des zweiten und dritten Jahres vor Antrag wie für Angestellte. Fehlt ein Bescheid für ein maßgebliches Jahr, lässt sich der Antrag dennoch stellen — beim Ausfüllen schätzt der Antragsteller das voraussichtliche zvE, die endgültige Prüfung erfolgt bei der Nachweiseinreichung.
Die Zweijahres-Regel mit zwei Jahren Abstand entschärft das Problem: Für einen Antrag 2026 sind die Jahre 2023 und 2024 maßgeblich, für die ein Steuerbescheid in aller Regel bereits vorliegt. Eine vorläufige Gewinnermittlung oder eine eigene Hochrechnung darf zur Schätzung herangezogen werden, ersetzt aber nicht den späteren Steuerbescheid als Beleg.
Wer für ein maßgebliches Jahr noch keinen Bescheid hat, kann den Antrag dennoch stellen — den Nachweis aber erst mit Erlass des Bescheids einreichen. Maßgeblich für die Auszahlung bleibt stets der amtlich festgesetzte Wert, nicht eine selbst ermittelte Zahl.

Wie kombiniert sich der Einkommensbonus mit den anderen Boni und dem 70-Prozent-Deckel?

Der Einkommensbonus von 30 Prozentpunkten addiert sich zur Grundförderung (30 Prozent), zum Klimageschwindigkeitsbonus (20 Prozentpunkte) und zum Effizienzbonus (5 Prozentpunkte). Die Summe aller Bausteine ist jedoch auf 70 Prozent der förderfähigen Kosten gedeckelt.
Der Klimageschwindigkeitsbonus steht nur Selbstnutzern beim Austausch funktionstüchtiger Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- oder Nachtspeicherheizungen (ohne Altersanforderung) oder funktionstüchtiger Gas-Zentral- bzw. Biomasseheizungen mit mindestens 20 Jahren Betriebszeit zu. Er ist bis zum 31. Dezember 2028 in voller Höhe verfügbar und schmilzt ab 2029 alle zwei Jahre um 3 Prozentpunkte ab (17 % in 2029/2030, 14 % in 2031/2032, 11 % in 2033/2034, 8 % in 2035/2036); ab 2037 entfällt der Bonus vollständig. Der Effizienzbonus gilt für Wärmepumpen mit natürlichem Kältemittel oder mit der Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser. Rechnerisch ergeben Grundförderung, Klimageschwindigkeits- und Einkommensbonus zusammen 80 Prozent — der 70-Prozent-Deckel kappt diese Summe.
Daraus folgt eine wichtige Einordnung: Erreichen die übrigen Boni bereits 50 Prozent, hebt der Einkommensbonus den Auszahlbetrag nicht um volle 30, sondern um die verbleibenden 20 Prozentpunkte bis zum Deckel an. Sein voller Wert von 30 Prozentpunkten entfaltet sich nur, solange die Gesamtquote 70 Prozent nicht übersteigt.
BausteinSatzBedingung
Grundförderung30 Prozentfür alle antragstellenden Eigentümer, einkommensunabhängig
Klimageschwindigkeitsbonus20 Prozentpunktenur Selbstnutzer, Austausch alter/fossiler Heizung; bis 2028 voll, ab 2029 degressiv, ab 2037 entfällt
Effizienzbonus5 Prozentpunktenatürliches Kältemittel oder Wärmequelle Wasser/Erdreich/Abwasser
Einkommensbonus30 Prozentpunkteselbstnutzende Eigentümer mit zvE-Haushaltseinkommen ≤ 40.000 Euro
Gesamtdeckelmax. 70 ProzentObergrenze für die Summe aller Bausteine

Wie viel Förderung bringt der Einkommensbonus in Euro?

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Der Einkommensbonus bringt im Einfamilienhaus einen Bonusanteil von bis zu 9.000 Euro — 30 Prozent der förderfähigen Höchstkosten von 30.000 Euro für die erste Wohneinheit. Der gesamte Zuschuss ist beim 70-Prozent-Deckel auf 21.000 Euro begrenzt.
Die förderfähigen Höchstkosten staffeln sich nach Wohneinheiten: 30.000 Euro für die erste, jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste und jeweils 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit. Der auszahlbare Zuschuss folgt einer einfachen Formel.
Zuschuss = min(Förderquote_Summe; 70 %) × min(Investitionskosten; förderfähige Höchstkosten)
Förderquote_Summe: Summe aus Grundförderung, Klimageschwindigkeits-, Effizienz- und Einkommensbonus in Prozent
70 %: der gesetzliche Förderdeckel als Obergrenze der Quote
Investitionskosten: die tatsächlichen Kosten der Maßnahme in Euro
förderfähige Höchstkosten: 30.000 Euro für die erste Wohneinheit
Beispiel: Einfamilienhaus, Gasheizung wird durch Luft-Wasser-Wärmepumpe ersetzt
  • Gegeben: anrechenbare Investitionskosten 30.000 Euro, durchschnittliches zvE 38.000 Euro, Grundförderung 30 % + Klimageschwindigkeitsbonus 20 % + Einkommensbonus 30 % = 80 %.
  • Berechnung: 80 % wird auf 70 % gedeckelt; 70 % × 30.000 Euro = 21.000 Euro. Ohne Einkommensbonus läge die Quote bei 50 %, also 15.000 Euro.
  • Ergebnis: 21.000 Euro Zuschuss statt 15.000 Euro — der Einkommensbonus erhöht die Auszahlung im Beispiel um 6.000 Euro, weil der 70-Prozent-Deckel greift.
Förderfähige KostenBonusanteil (30 %)Gesamtzuschuss bei 70-%-Deckel
15.000 Euro4.500 Eurobis 10.500 Euro
20.000 Euro6.000 Eurobis 14.000 Euro
30.000 Euro (Höchstgrenze)9.000 Eurobis 21.000 Euro

Wie beantrage ich den Einkommensbonus bei der KfW (Zuschuss 458)?

Den Einkommensbonus beantragen Sie zusammen mit der Grundförderung im Portal Meine KfW (meine.kfw.de) als Teil des Zuschusses 458. Voraussetzung ist die BzA-ID, eine 15-stellige Nummer aus der Bestätigung zum Antrag, die Ihr Fachunternehmen oder ein Energieeffizienz-Experte ausstellt.
Vor dem Antrag muss ein Liefer- oder Leistungsvertrag mit dem Fachunternehmen vorliegen, in dem eine aufschiebende oder auflösende Bedingung der Förderzusage vereinbart ist. Der Bonus wird im Antrag aktiviert; die Einkommensnachweise reichen Sie erst nach der Zusage ein. In einer Wohnungseigentümergemeinschaft oder im Mehrfamilienhaus wird der Einkommensbonus als Zusatzantrag gestellt — spätestens sechs Monate nach Zusage des Basisantrags und vor der Nachweiseinreichung für den Basisantrag.
  • Fachunternehmen beauftragen und einen Liefervertrag mit aufschiebender oder auflösender Bedingung abschließen.
  • BzA-ID erhalten (15-stellig) vom Fachunternehmen oder Energieeffizienz-Experten.
  • Antrag im Portal Meine KfW stellen und den Einkommensbonus aktivieren — bei fehlenden Steuerbescheiden das voraussichtliche zvE schätzen.
  • Nach der Zusage Vorhaben umsetzen — innerhalb von 36 Monaten ab Zusage.
  • Nachweise einreichen: Steuerbescheide, Meldebescheinigung, Grundbuchauszug — spätestens 36 Monate nach Zusage und innerhalb von 6 Monaten nach dem Datum der letzten Rechnung.
Das Portal hat seit 2024 dauerhaft einen virtuellen Warteraum vorgeschaltet, um Systemüberlastungen abzufangen. Wer an der Reihe ist, hat 10 Minuten Zeit zu bestätigen, dass er ins Kundenportal weitergeleitet werden will — verstreicht die Frist, verfällt der Warteraumplatz.

Welche Fehler führen zur Ablehnung des Einkommensbonus?

Die häufigsten Ablehnungsgründe sind falsche Einkommensnachweise, ein überschrittenes Haushaltseinkommen und fehlende Selbstnutzung. Jeder dieser Fehler lässt sich vor dem Antrag prüfen und vermeiden.

Fehler 1: Falscher Einkommensnachweis

  • Symptom: Eingereicht wird eine Lohnsteuerbescheinigung, ein Rentenbescheid oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung.
  • Folge: Die KfW akzeptiert diese Dokumente nicht, der Bonus wird gestrichen.
  • Prävention: Nur den Einkommensteuerbescheid mit ausgewiesenem zu versteuerndem Einkommen einreichen — Rentner ohne Bescheid nutzen den Sonderweg über die Rentenbezugsmitteilung.

Fehler 2: Einkommensgrenze überschritten

  • Symptom: Das durchschnittliche zvE liegt über 40.000 Euro, etwa weil das Partnereinkommen vergessen wurde.
  • Folge: Der Bonus entfällt vollständig, da die Grenze eine harte Schwelle ohne Gleitzone ist.
  • Prävention: Vorab den Durchschnitt aus beiden Jahren und allen relevanten Haushaltsmitgliedern berechnen.

Fehler 3: Fehlende Selbstnutzung

  • Symptom: Die Wohneinheit ist vermietet oder nicht als Haupt- oder alleiniger Wohnsitz gemeldet.
  • Folge: Der Einkommensbonus wird abgelehnt, weil er nur Selbstnutzern zusteht.
  • Prävention: Meldebescheinigung und Grundbuchauszug auf Selbstnutzung prüfen, bevor der Antrag gestellt wird.

Welche Rechner und Tools helfen bei der Berechnung des Einkommensbonus?

Die Berechnung gelingt mit dem Online-Antrag im Portal Meine KfW, einem Förderrechner für Wärmepumpen und einer einfachen Durchschnittsrechnung der beiden maßgeblichen Steuerjahre. Ein eigenes amtliches Einkommensbonus-Rechentool existiert nicht.
Das Portal Meine KfW führt durch den Antrag und prüft die Fördervoraussetzungen, ersetzt aber keine Vorab-Schätzung des Eurobetrags. Förderrechner von Drittanbietern schätzen Grundförderung, Einkommens-, Klimageschwindigkeits- und Effizienzbonus inklusive des 70-Prozent-Deckels und liefern damit eine Orientierung über den voraussichtlichen Zuschuss. Für die Einkommensgrenze selbst genügt die Zweijahres-Durchschnittsrechnung: das zvE beider maßgeblicher Jahre addieren und durch zwei teilen.
  • Meine KfW (meine.kfw.de): offizielles Antragsportal für den Zuschuss 458 inklusive Einkommensbonus.
  • Förderrechner Wärmepumpe: schätzt alle vier Bausteine und den 70-Prozent-Deckel in Euro.
  • Eigene Durchschnittsrechnung: (zvE Jahr 1 + zvE Jahr 2) ÷ 2 gegen die 40.000-Euro-Grenze prüfen.

Wie entwickelt sich der Einkommensbonus 2026 — ändert das Gebäudemodernisierungsgesetz die Einkommensgrenzen?

Im Jahr 2026 bleibt der Einkommensbonus mit 30 Prozentpunkten und der Grenze von 40.000 Euro unverändert. Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), das das Bundeskabinett am 13. Mai 2026 beschlossen hat, tastet diese Werte nicht an und ist als Gesetzentwurf noch nicht in Kraft.
Zum 1. Januar 2026 trat eine andere Änderung in Kraft: Luft-Wasser-Wärmepumpen werden im BEG-Programm nur noch gefördert, wenn das Außengerät mindestens 10 Dezibel unter den Grenzwerten der EU-Durchführungsverordnung (EU) Nr. 813/2013 (Ökodesign) liegt — bis Ende 2025 reichten 5 Dezibel. Diese Schallanforderung betrifft die Geräteauswahl, nicht die Einkommensprüfung; die Parameter des Einkommensbonus bleiben davon unberührt.
Das GModG muss noch den Bundestag passieren; ein Inkrafttreten zum 1. Juli 2026 ist ausgeschlossen, weshalb das Bundeskabinett am 29. April 2026 eine GEG-Änderung beschlossen hat, die der Bundestag am 21. Mai 2026 verabschiedete: Sie verschiebt das Wirksamwerden der 65-Prozent-EE-Pflicht in Großstädten in § 71 Absatz 8 Satz 1 GEG vom 1. Juli 2026 auf den 1. November 2026. Der GModG-Entwurf selbst hebt die einheitliche 65-Prozent-Pflicht für erneuerbare Energien auf und ersetzt sie durch eine technologieoffene Heizungswahl mit schrittweiser Beimischungspflicht klimaneutraler Brennstoffe für neue fossile Heizungen — der sogenannten Bio-Treppe mit 10 % ab 2029, 15 % ab 2030, 30 % ab 2035 und 60 % ab 2040. Der Einkommensbonus bleibt davon unberührt. Die BEG-Finanzierung ist über den Bundeshaushalt 2026 (11,97 Milliarden Euro im Klima- und Transformationsfonds für Gebäudemaßnahmen) bis mindestens 2029 abgesichert.
Wer 2026 einen Antrag stellt, rechnet daher mit 30 Prozentpunkten Einkommensbonus und der 40.000-Euro-Grenze.

Häufige Fragen zum Einkommensbonus bei der Wärmepumpe

Wie hoch ist der Einkommensbonus für eine Wärmepumpe?

Der Einkommensbonus beträgt 30 Prozentpunkte zusätzlich zur Grundförderung. Im Einfamilienhaus entspricht das einem Bonusanteil von bis zu 9.000 Euro, also 30 Prozent der förderfähigen Höchstkosten von 30.000 Euro.

Ist für den Einkommensbonus das Brutto- oder Nettoeinkommen maßgeblich?

Weder noch: Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen laut Einkommensteuerbescheid. Es liegt nach Abzügen wie Werbungskosten und Sonderausgaben deutlich unter dem Bruttolohn.

Welche Steuerjahre zählen für einen Antrag 2026?

Maßgeblich sind die Steuerjahre 2023 und 2024, also das zweite und dritte Jahr vor Antragstellung. Die KfW bildet aus beiden Jahren den Durchschnitt.

Zählt das Einkommen meines Partners mit?

Ja. Das zu versteuernde Einkommen eines im Haushalt gemeldeten Ehe-, Lebens- oder eheähnlichen Partners wird mitgezählt. Kinder ohne Eigentumsanteil bleiben unberücksichtigt.

Können Rentner den Einkommensbonus ohne Steuerbescheid erhalten?

Ja. Liegt kein Steuerbescheid vor, gilt die Rentenbezugsmitteilung des zweiten und dritten Jahres als Nachweis; bei weiteren Renten zusätzlich eine Bescheinigung nach § 22 Nummer 5 Satz 7 EStG und eine Selbsterklärung.

Kann ich den Einkommensbonus mit den anderen Boni kombinieren?

Ja, mit Grundförderung, Klimageschwindigkeits- und Effizienzbonus. Die Summe ist jedoch auf 70 Prozent der förderfähigen Kosten gedeckelt, sodass der volle Bonuswert nur unterhalb dieses Deckels wirkt.

Darf ich das zvE im Antrag schätzen, wenn der Steuerbescheid fehlt?

Ja. Die KfW erlaubt im Antragsprozess ausdrücklich eine Schätzung des zu versteuernden Einkommens, solange die Steuerbescheide noch nicht vollständig vorliegen. Die endgültige Prüfung erfolgt erst bei der Nachweiseinreichung anhand der amtlichen Bescheide.

Für wen lohnt sich der Einkommensbonus — und wann sollten Sie ihn beantragen?

Der Einkommensbonus lohnt sich für jeden selbstnutzenden Eigentümer, dessen durchschnittliches zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen die Grenze von 40.000 Euro hält. Er hebt den Zuschuss um bis zu 9.000 Euro und sollte mit dem Erstantrag gestellt werden.

Profil 1: Einfamilienhaus, Einkommen unter 40.000 Euro

Für diesen Haushalt ist der Bonus die wirtschaftlich wichtigste Stellschraube. Zusammen mit Grundförderung und Klimageschwindigkeitsbonus erreicht der Zuschuss den Deckel von 70 Prozent, im Beispiel 21.000 Euro. Empfehlung: Bonus immer mit dem Erstantrag aktivieren.

Profil 2: Paarhaushalt nahe der Grenze

Hier entscheidet die Zweijahres-Durchschnittsrechnung. Liegt das gemittelte zvE beider Partner knapp unter 40.000 Euro, lohnt der Antrag; liegt es darüber, entfällt der Bonus vollständig. Empfehlung: vorab das durchschnittliche Haushaltsjahreseinkommen exakt berechnen.

Profil 3: Vermieter oder Einkommen über 40.000 Euro

Für vermietete Wohneinheiten und Haushalte über der Grenze entfällt der Einkommensbonus. Es bleiben Grundförderung (30 Prozent) und gegebenenfalls Klimageschwindigkeits- und Effizienzbonus. Empfehlung: ohne Einkommensbonus kalkulieren und den Klimageschwindigkeitsbonus bis 2028 in voller Höhe sichern.

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REDAKTION

Urik Muller

Senior Texter

Leidenschaftlich für Wärmepumpen