Das Wichtigste in Kürze
- Teileinspeisung bis 10 kWp: 7,78 ct/kWh von Februar bis Juli 2026, ab 1. August 2026 sinkt der Satz auf 7,70 ct/kWh.
- Volleinspeisung bis 10 kWp: 12,34 ct/kWh – rund 59 % mehr als Teileinspeisung, aber ohne Netzstrom-Ersparnis.
- 20 Jahre Förderdauer: Der bei Inbetriebnahme fixierte Vergütungssatz bleibt 20 Jahre zuzüglich Inbetriebnahmejahr konstant.
- Eigenverbrauch schlägt Einspeisung: Bei rund 39 bis 40 ct/kWh Haushaltsstrompreis (2025) ist selbst verbrauchter Strom typischerweise 3- bis 5-mal wertvoller als die Vergütung.
- Steuerfreiheit: 0 % Umsatzsteuer für PV-Anlagen und Speicher bis 30 kWp (Vereinfachungsregel, größere Anlagen unter Gebäudekriterien ebenfalls möglich) sowie einkommensteuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 72 EStG (bis 30 kWp je Einheit bei Wohngebäuden, 15 kWp je Einheit bei sonstigen Gebäuden, max. 100 kWp gesamt).
- Balkonkraftwerk: Steckersolargeräte mit begrenzter Wechselrichterleistung benötigen eine Registrierung im Marktstammdatenregister; eine zusätzliche Anmeldung beim Netzbetreiber ist je nach Fall nicht immer vollständig entbehrlich.
- Smart-Meter-Rollout: Für Anlagen 7–100 kW gilt ab 2025 eine gestaffelte Quote – 90 % der neu installierten Leistung bis Ende 2026, bei Bestandsanlagen 50 % bis 2028 und 90 % bis 2032.
Wie hoch ist die aktuelle Einspeisevergütung 2026?
Die EEG-Einspeisevergütung für neue Photovoltaik-Dachanlagen richtet sich nach der Einspeiseart (Teileinspeisung oder Volleinspeisung) und drei Leistungsklassen: bis 10 kWp, 10 bis 40 kWp und 40 bis 100 kWp. Für Anlagen mit Inbetriebnahme zwischen dem 1. Februar und dem 31. Juli 2026 gilt der aktuelle anzulegende Wert nach EEG. Bei Teileinspeisung – dem Regelfall für Eigenheime mit Eigenverbrauch – erhalten Betreiber für den Anteil bis 10 kWp 7,78 ct/kWh, für 10 bis 40 kWp 6,73 ct/kWh und für 40 bis 100 kWp 5,50 ct/kWh. Wer komplett einspeist, erhält deutlich höhere Sätze: 12,34 ct/kWh bis 10 kWp und 10,35 ct/kWh für beide größeren Klassen. Ab 100 kWp installierter Leistung besteht nach §§ 20, 21a und 21b EEG 2023 grundsätzlich eine Pflicht zur Direktvermarktung; eine feste Einspeisevergütung wie bei kleineren Anlagen wird dann in der Regel nicht mehr gewährt.
| Leistungsklasse | Teileinspeisung | Volleinspeisung |
|---|
| bis 10 kWp | 7,78 ct/kWh | 12,34 ct/kWh |
| 10–40 kWp | 6,66 ct/kWh | 10,24 ct/kWh |
| 40–100 kWp | 5,44 ct/kWh | 10,24 ct/kWh |
| >100 kWp | Direktvermarktungspflicht | Direktvermarktungspflicht |
Wie funktioniert die halbjährliche Degression der EEG-Vergütung?
Seit Februar 2024 senkt das EEG die Vergütungssätze für neue Photovoltaikanlagen alle sechs Monate um ein Prozent. Diese Degression koppelt die Förderhöhe an die technologische Kostenentwicklung: Weil PV-Komponenten günstiger werden, sinkt parallel die garantierte Vergütung. Zum 1. Februar 2026 wurde der anzulegende Wert erneut um ein Prozent reduziert, wodurch die Teileinspeisung bis 10 kWp aktuell bei 7,78 ct/kWh liegt. Die nächste Absenkung folgt zum 1. August 2026: Dann sinkt der Satz für Teileinspeisung bis 10 kWp weiter auf 7,70 ct/kWh. Wer seine Anlage noch vor diesem Stichtag in Betrieb nimmt, sichert sich für 20 Jahre den höheren Wert von 7,78 ct/kWh. Der Vergütungssatz wird exakt zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme fixiert und bleibt danach über die gesamte Förderdauer konstant.
| Zeitraum | Teileinspeisung bis 10 kWp |
|---|
| August 2025 – Januar 2026 | 7,86 ct/kWh |
| Februar 2026 – Juli 2026 | 7,78 ct/kWh |
| ab August 2026 | 7,70 ct/kWh |
Wie lange ist die Einspeisevergütung garantiert?
Die EEG-Einspeisevergütung wird grundsätzlich für einen Zeitraum von 20 Jahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres garantiert. Innerhalb dieser Förderdauer bleibt der bei Inbetriebnahme fixierte Vergütungssatz konstant – unabhängig davon, wie stark die Sätze für neu installierte Anlagen in der Zwischenzeit durch die halbjährliche Degression sinken. Wer beispielsweise im Juni 2026 eine Anlage mit Teileinspeisung in Betrieb nimmt, erhält bis weit in die 2040er-Jahre hinein konstant 7,78 ct/kWh je eingespeister Kilowattstunde, selbst wenn der Satz für Neuanlagen zu diesem Zeitpunkt längst niedriger liegt. Dieser Bestandsschutz macht den Inbetriebnahme-Zeitpunkt zur wichtigsten wirtschaftlichen Stellschraube. Politische Diskussionen um eine Neuregelung der Einspeisevergütung ab 2027 lassen den bei Inbetriebnahme fixierten Vergütungssatz für laufende Anlagen in der Regel unverändert, auch wenn andere rechtliche Rahmenbedingungen sich künftig ändern können.
Teileinspeisung oder Volleinspeisung: Was lohnt sich mehr?
Auf den ersten Blick wirkt Volleinspeisung attraktiv, weil die Vergütungssätze deutlich höher liegen: Bis 10 kWp zahlt der Netzbetreiber 12,34 ct/kWh statt 7,78 ct/kWh bei Teileinspeisung – ein Aufschlag von rund 58 Prozent. In den ab 1. August 2026 geltenden Klassen 10 bis 40 kWp (10,24 ct/kWh statt 6,66 ct/kWh) und 40 bis 100 kWp (10,24 ct/kWh statt 5,44 ct/kWh) beträgt die Differenz rund 54 beziehungsweise 88 Prozent. Trotzdem ist Volleinspeisung für die meisten Eigenheime die schlechtere Wahl, weil sie auf die wesentlich wertvollere Netzstrom-Ersparnis durch Eigenverbrauch komplett verzichtet. Nur wenn ein Dach ohnehin kaum Eigenverbrauch ermöglicht, kann die höhere Vergütung die fehlende Ersparnis teilweise ausgleichen.
| Leistungsklasse | Teileinspeisung | Volleinspeisung | Aufschlag Volleinspeisung |
|---|
| bis 10 kWp | 7,78 ct/kWh | 12,34 ct/kWh | +59 % |
| 10–40 kWp | 6,66 ct/kWh | 10,24 ct/kWh | +54 % |
| 40–100 kWp | 5,44 ct/kWh | 10,24 ct/kWh | +88 % |
- Kleine Dachfläche mit strukturell niedrigem Eigenverbrauch (unter 20 %)
- Ganztägige Abwesenheit ohne Speicher, etwa bei Berufstätigen ohne Homeoffice
- Vermietetes Objekt ohne technisch aufwendiges Mieterstrommodell
- Maximale Vergütungshöhe wichtiger als Unabhängigkeit vom Netzstrom
Wie berechnet man die Vergütung bei einer 15-kWp-Anlage?
Größere Anlagen erhalten keinen einheitlichen Vergütungssatz, sondern eine gestaffelte Vergütung nach Leistungsklassen. Bei einer 15-kWp-Dachanlage mit Teileinspeisung und Inbetriebnahme zwischen Februar und Juli 2026 wird der Ertrag rechnerisch aufgeteilt: Die ersten 10 kWp werden mit 7,78 ct/kWh vergütet, die restlichen 5 kWp mit dem niedrigeren Satz von 6,73 ct/kWh für die Klasse 10 bis 40 kWp. Rechnerisch ergibt sich ein Mischpreis: (10 kWp × 7,78 ct/kWh + 5 kWp × 6,73 ct/kWh) ÷ 15 kWp = 7,43 ct/kWh. Je größer eine Anlage wird, desto stärker sinkt der effektive Mischpreis, weil ein wachsender Leistungsanteil in die niedrigere Vergütungsklasse fällt. Betreiber größerer Dachanlagen sollten diesen Effekt bei der Wirtschaftlichkeitsrechnung berücksichtigen und stärker auf Eigenverbrauch statt Einspeisung setzen.
Warum ist Eigenverbrauch wirtschaftlicher als reine Einspeisung?
Der wirtschaftliche Hebel einer PV-Anlage liegt fast immer im Eigenverbrauch, nicht in der Einspeisevergütung. 2025 lag der durchschnittliche Haushaltsstrompreis in Deutschland bei rund 39 bis 40 ct/kWh, während die Einspeisevergütung für Teileinspeisung bis 10 kWp im Jahr 2026 nur 7,78 ct/kWh beträgt. Jede selbst verbrauchte Kilowattstunde spart damit etwa vier- bis fünfmal mehr, als eine eingespeiste Kilowattstunde einbringt. Wer den
Eigenverbrauch erhöht, profitiert direkt von gesunkenen Netzstromkosten. Das zeigt sich am Beispiel einer 5-kWp-Anlage mit 5.000 kWh Jahresertrag: Steigt die Eigenverbrauchsquote von 0 auf 100 Prozent, wächst der jährliche Gesamtvorteil von rund 389 Euro auf etwa 1.994 Euro. Ein
Batteriespeicher kann diese Quote deutlich anheben, muss sich aber über die Lebensdauer amortisieren.
| Eigenverbrauch-Quote | Eigenverbrauch (kWh) | Einspeisung (kWh) | Ersparnis (rund 40 ct/kWh) | Vergütung (7,78 ct/kWh) | Gesamtvorteil/Jahr |
|---|
| 0 % | 0 | 5.000 | 0 € | 389 € | 389 € |
| 25 % | 1.250 | 3.750 | 500 € | 292 € | 792 € |
| 50 % | 2.500 | 2.500 | 1.000 € | 195 € | 1.195 € |
| 75 % | 3.750 | 1.250 | 1.500 € | 97 € | 1.597 € |
| 100 % | 5.000 | 0 | 2.000 € | 0 € | 2.000 € |
Welche Steuervorteile gelten für PV-Anlagen 2026?
Zwei Steuerprivilegien verbessern die Wirtschaftlichkeit von Photovoltaik erheblich. Seit dem 1. Januar 2023 gilt nach § 12 Abs. 3 UStG ein Nullsteuersatz von 0 Prozent Umsatzsteuer auf Lieferung und Installation von PV-Anlagen und Speichern, wenn diese auf oder in der Nähe von Wohngebäuden oder vergleichbar begünstigten Gebäuden installiert werden. Als Vereinfachung gilt: Liegt die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister nicht über 30 kW (peak), wird die Gebäudevoraussetzung als erfüllt angesehen; auch größere Anlagen können begünstigt sein, wenn die Gebäudekriterien erfüllt sind. Zusätzlich sind Einnahmen aus dem Betrieb von PV-Anlagen nach § 3 Nr. 72 EStG einkommensteuerfrei: bei Anlagen auf, an oder in Wohngebäuden bis 30 kW (peak) je Einheit, bei sonstigen Gebäuden bis 15 kW (peak) je Einheit, insgesamt jedoch höchstens 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigem. Diese Unterscheidung zwischen Gebäudearten gilt weiterhin unverändert; eine einheitliche 30-kWp-Grenze unabhängig von der Gebäudeart existiert nicht. Mehr Details liefert der
Steuerratgeber Photovoltaik.
| Regelung | Grenze | Wirkung |
|---|
| 0 % USt (§ 12 Abs. 3 UStG, seit 2023) | Vereinfachung bis 30 kWp, sonst Gebäudekriterium | Keine Umsatzsteuer auf Lieferung und Installation von PV-Anlage und Speicher |
| Einkommensteuerbefreiung (§ 3 Nr. 72 EStG) | 30 kWp Einfamilienhaus / 15 kWp je Einheit sonstige Gebäude / max. 100 kWp gesamt | Einnahmen aus PV-Betrieb sind einkommensteuerfrei |
Wie funktioniert die Einspeisevergütung für Balkonkraftwerke?
Balkonkraftwerke profitieren vom Solarpaket I: Seit Mai 2024 dürfen Steckersolargeräte mit bis zu 2 kW installierter Leistung und einer Wechselrichterleistung bis 800 Voltampere hinter der Steckdose eines Letztverbrauchers betrieben werden, wobei nur eine Anmeldung im Marktstammdatenregister erforderlich ist. Wer die Anlage klassisch über eine Haushaltssteckdose anschließt, sollte die aktuellen VDE-Vorgaben für steckerfertige Erzeugungsanlagen beachten: Bei einem Haushaltsstecker ist demnach eine Modulleistung von bis zu 960 Wp vorgesehen, während die Wechselrichter-Ausgangsleistung weiterhin maximal 800 Voltampere betragen darf. Diese Vorgaben erlauben einen Haushaltsstecker nur, wenn Basisschutz und elektrische Sicherheit durch Schutzumhüllungen, interne Trennschalter oder galvanische Trennung im
Wechselrichter sichergestellt sind. Für die Einspeisevergütung gilt: Balkonkraftwerke erhalten in der Praxis meist keine EEG-Vergütung, da sich eine Direktvermarktung bei diesen kleinen Erzeugungsmengen wirtschaftlich nicht lohnt – der Vorteil liegt fast ausschließlich im Eigenverbrauch. Einige Bundesländer und Kommunen fördern Balkonkraftwerke zusätzlich mit eigenen Zuschussprogrammen, deren Höhe und Voraussetzungen regional unterschiedlich sind; ein bundesweites Förderprogramm existiert nicht.
| Anschlussart | Max. Modulleistung | Max. Wechselrichterleistung | Anmeldung |
|---|
| Schuko-Stecker | 960 Wp | 800 VA | In der Regel nur Marktstammdatenregister |
| Fest angeschlossen (z. B. Wieland) | bis 2.000 Wp (EEG-Rahmen) | 800 VA | In der Regel nur Marktstammdatenregister |
Was bedeutet der Smart-Meter-Rollout für PV-Anlagen zwischen 7 und 100 kW?
Die Novelle des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) verpflichtet Netzbetreiber seit 2025, Photovoltaikanlagen im Leistungsbereich zwischen 7 und 100 kW schrittweise mit intelligenten Messsystemen (iMSys) auszustatten. Bei Neuanlagen in dieser Leistungsklasse müssen bis Ende 2026 mindestens 90 Prozent der neu installierten Leistung mit Smart Metern ausgerüstet sein. Bei Bestandsanlagen verläuft der Rollout langsamer: Bis 2028 sollen mindestens 50 Prozent der betroffenen Leistung ausgestattet sein, bis 2032 mindestens 90 Prozent. Es handelt sich also nicht um eine sofortige, absolute Pflicht für jede einzelne Anlage ab 7 kWp, sondern um gestaffelte Ausbauquoten, die Netzbetreiber insgesamt erreichen müssen. Wer heute eine neue Dachanlage zwischen 7 und 100 kWp plant, sollte mit einem Smart-Meter-Einbau in den kommenden Jahren rechnen. Details zu Kosten und Herstellern liefert der
Ratgeber zum Smart Meter.
Was passiert bei negativen Strompreisen (§51 EEG)?
Seit der EEG-Reform gilt: Wenn der Day-Ahead-Börsenstrompreis an der Strombörse über einen anhaltenden Zeitraum negativ ist, entfällt die Einspeisevergütung für PV-Strom in dieser Zeit nach § 51 EEG. Der Gesetzgeber will damit verhindern, dass Anlagenbetreiber bei Strom-Überangebot weiterhin unvermindert vergütet werden, während der Marktpreis faktisch negativ ist. Betroffen sind grundsätzlich sowohl neue als auch – mit gewissen Übergangsregelungen – bereits bestehende Anlagen; eine generelle Ausnahme für Bestandsanlagen mit Inbetriebnahme vor Einführung dieser Regelung gibt es nicht, lediglich kleinere Anlagen sind nach den gesetzlichen Schwellenwerten teilweise ausgenommen. Praktisch bedeutet das für Betreiber, dass ein Teil der Einspeisung an besonders sonnigen, ertragsreichen Tagen unvergütet bleiben kann. Ein Batteriespeicher kann diese kritischen Stunden abfedern, indem er den Strom zwischenspeichert statt ihn während der Negativpreis-Phase einzuspeisen.
Wie funktioniert die Direktvermarktung ab 100 kWp?
Anlagen ab 100 kW installierter Leistung unterliegen grundsätzlich der Direktvermarktungspflicht nach §§ 20, 21a und 21b EEG 2023: Statt einer festen EEG-Vergütung wie bei kleineren Anlagen verkauft ein Direktvermarkter den erzeugten Strom an der Strombörse, während der Netzbetreiber über die Marktprämie die Differenz zwischen dem anzulegenden EEG-Wert und dem tatsächlichen Monatsmarktwert ausgleicht. Erzielt der Börsenpreis in einem sonnenreichen Monat mehr als der EEG-Satz, entfällt die Marktprämie und der Betreiber profitiert vom höheren Börsenpreis; liegt der Börsenpreis darunter, gleicht die Marktprämie die Differenz bis zum EEG-Niveau aus. Anlagenbetreiber zahlen dafür eine Direktvermarkter-Gebühr und benötigen in der Regel eine Fernsteuerbarkeit des Wechselrichters. Bei Verstößen gegen die Pflicht drohen Sanktionen, die bei einer 100-kWp-Anlage schnell mehrere tausend Euro pro Jahr ausmachen können. Ob und in welcher Form die 100-kWp-Schwelle künftig angepasst werden könnte, ist derzeit nicht abschließend geklärt.
Welche Förderung gibt es 2026 zusätzlich zur Einspeisevergütung?
Neben der Einspeisevergütung und den Steuervorteilen bleibt der KfW-Kredit 270 „Erneuerbare Energien – Standard“ der zentrale Baustein der Bundesförderung für Photovoltaik und Batteriespeicher. Das Programm finanziert bis zu 100 Prozent der Investitionskosten, ermöglicht Kreditlaufzeiten von bis zu 30 Jahren mit bis zu 5 tilgungsfreien Anlaufjahren und deckt pro Vorhaben ein Kreditvolumen bis zu 150 Millionen Euro ab. Direkte Bundeszuschüsse für private Standard-Dachanlagen gibt es 2026 dagegen nicht mehr: Das frühere Zuschussprogramm KfW 442 für Solarstrom und Elektroautos ist ausgelaufen und wurde nicht neu aufgelegt. Wer trotzdem einen Zuschuss sucht, wird meist auf Länder- oder Kommunalebene fündig, etwa bei den bereits erwähnten Landesförderungen für Balkonkraftwerke. Der KfW-Kredit lässt sich in der Regel mit der EEG-Einspeisevergütung kombinieren. Details zu Konditionen liefert der
Ratgeber zum KfW-270-Kredit.
Häufige Fragen zu Einspeisevergütung
Wird die Einspeisevergütung monatlich oder jährlich ausgezahlt?
Netzbetreiber rechnen die Einspeisevergütung in der Praxis meist monatlich als Abschlag ab und erstellen einmal jährlich eine Jahresabrechnung anhand der tatsächlich eingespeisten Kilowattstunden. Die genaue Zahlweise regelt der jeweilige Einspeisevertrag mit dem zuständigen Netzbetreiber; kleine Anlagenbetreiber erhalten häufig eine jährliche Gutschrift, größere Gewerbeanlagen oft monatliche Vorauszahlungen.
Was ist der Unterschied zwischen Eigenverbrauchsquote und Autarkiegrad?
Die Eigenverbrauchsquote beschreibt, welcher Anteil des selbst erzeugten PV-Stroms direkt im Haushalt verbraucht wird, während der Autarkiegrad angibt, welcher Anteil des gesamten Stromverbrauchs durch die eigene PV-Anlage gedeckt wird. Beide Kennzahlen werden häufig verwechselt, sind aber unterschiedlich: Eine kleine Anlage kann eine hohe Eigenverbrauchsquote, aber einen niedrigen Autarkiegrad haben, wenn sie nur einen kleinen Teil des Gesamtbedarfs deckt.
Gilt die Einspeisevergütung auch für Freiflächenanlagen?
Auch Freiflächenanlagen erhalten eine EEG-Förderung, unterliegen aber ab derselben Leistungsschwelle wie Dachanlagen der Direktvermarktungspflicht. Der konkrete anzulegende Wert für Freiflächenanlagen wird in der Regel über Ausschreibungen der Bundesnetzagentur ermittelt und unterscheidet sich von den festen Sätzen für Dachanlagen.
Wie melde ich meine PV-Anlage an?
Jede Photovoltaikanlage muss im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur registriert werden. Größere Dachanlagen benötigen zusätzlich einen Einspeisevertrag mit dem zuständigen Netzbetreiber und je nach Leistungsklasse ein intelligentes Messsystem, während bei Balkonkraftwerken die MaStR-Anmeldung allein ausreicht.
Was passiert mit der Vergütung nach Ablauf der 20 Jahre?
Nach Ablauf der 20-jährigen EEG-Förderdauer entfällt die garantierte Einspeisevergütung; der erzeugte Strom kann dann nur noch zum aktuellen Marktwert vermarktet werden, etwa über Post-EEG-Direktvermarktungsangebote von Ökostromanbietern. Viele Betreiber älterer Anlagen setzen deshalb zunehmend auf Eigenverbrauch und Speicher, um auch nach Förderende von der Anlage zu profitieren.
Muss ich die Einspeisevergütung in der Steuererklärung angeben?
Nein: Einnahmen aus dem Betrieb kleiner Photovoltaikanlagen sind seit 2023 einkommensteuerfrei und müssen nicht als Gewinn in der Einkommensteuererklärung erfasst werden. Details zur korrekten Angabe in ELSTER und zu den Leistungsgrenzen erklärt der
Steuerratgeber Photovoltaik.
Für wen lohnt sich eine PV-Anlage trotz sinkender Einspeisevergütung?
Die sinkende Einspeisevergütung macht Photovoltaik nicht unattraktiv – sie verschiebt nur den wirtschaftlichen Schwerpunkt weiter in Richtung Eigenverbrauch. Wer 2026 plant, sollte die Anlage in erster Linie auf den eigenen Verbrauch dimensionieren und die verbleibenden Steuer- und Förderoptionen konsequent nutzen.
Einfamilienhaus mit hohem Eigenverbrauch
Für Eigenheime mit Wärmepumpe, E-Auto oder hohem Tagesverbrauch bleibt die Teileinspeisung in Kombination mit einem Batteriespeicher die wirtschaftlich sinnvollste Variante, weil der Wert der Netzstromersparnis die Einspeisevergütung deutlich übersteigt.
Kleines Dach ohne Eigenverbrauch
Wer tagsüber kaum zu Hause ist und keinen Speicher plant, kann von der höheren Volleinspeisungsvergütung profitieren, verzichtet dafür aber auf die wertvollere Eigenverbrauchsersparnis.
Mieter und Balkonkraftwerk-Besitzer
Für Mieter und Eigentümer ohne große Dachfläche bleibt das Balkonkraftwerk die einfachste Einstiegslösung, deren Wirtschaftlichkeit fast ausschließlich über den Eigenverbrauch entsteht.
Gewerbe und Großanlagen ab 100 kWp
Gewerbebetriebe und Freiflächenanlagen ab 100 kWp müssen die Kosten der Direktvermarktungspflicht von Anfang an einplanen, profitieren im Gegenzug aber potenziell von Börsenpreis-Spitzen oberhalb des anzulegenden Werts.