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Photovoltaik-Steuer 26: Steuerbefreiung, 0 % Mehrwertsteuer

16 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

  • Steuerfrei statt steuerpflichtig: Eine Photovoltaikanlage bis 30 kWp je Einheit ist nach § 3 Nr. 72 EStG von der Einkommensteuer befreit – auf Einfamilienhäusern seit 2022, auf Mehrfamilienhäusern einheitlich seit 2025.
  • 0 % statt 19 % beim Kauf: Seit dem 1. Januar 2023 gilt der Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG auf Module, Wechselrichter, Speicher und Montage.
  • 100 kWp als harte Grenze: Überschreitet ein Steuerpflichtiger insgesamt 100 kWp, entfällt die Befreiung für alle seine Anlagen – es ist eine Freigrenze, kein Freibetrag.
  • Finanzamt meist nein, Register ja: Für begünstigte Anlagen entfällt der Fragebogen beim Finanzamt; die Anmeldung im Marktstammdatenregister binnen einem Monat bleibt zwingend (Bußgeld bis 50.000 €).
  • Gewerbesteuer bis 30 kWp befreit: Nach § 3 Nr. 32 GewStG zahlen Anlagen bis 30 kWp keine Gewerbesteuer; die IHK-Pflichtmitgliedschaft entfällt.
  • Abschreibung nur über 30 kWp: AfA, Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung gelten nur für steuerpflichtige Anlagen – bei befreiten Anlagen sperrt § 3c EStG jeden Betriebsausgabenabzug.
  • Lohnt sich für: Hausbesitzer mit Anlagen bis 30 kWp profitieren von Steuerfreiheit ohne Bürokratie; Gewerbe ab 30 kWp nutzt gezielt Abschreibungsmodelle.

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Was bedeutet "Photovoltaik-Steuer" und welche Steuern betreffen eine PV-Anlage 2026?

Der Begriff Photovoltaik-Steuer fasst drei Steuerarten zusammen, die der Betrieb einer Solaranlage in Deutschland auslöst: Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer. Seit der Steuerreform 2022/2023 ist eine private Anlage bis 30 kWp in allen drei Bereichen praktisch steuerfrei.
Ausgangspunkt ist die rechtliche Einordnung: Wer Strom erzeugt und entgeltlich ins Netz einspeist, erzielt dem Grunde nach Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Vor 2022 bedeutete das Steuererklärungen, Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Gewinnermittlung. Das Jahressteuergesetz 2022 hat diese Belastung in zwei Schritten beseitigt: Seit dem 1. Januar 2022 sind die Einnahmen einkommensteuerfrei (§ 3 Nr. 72 EStG), seit dem 1. Januar 2023 gilt beim Kauf der Nullsteuersatz von 0 % Umsatzsteuer (§ 12 Abs. 3 UStG).
Die drei Steuerarten greifen unabhängig voneinander, hängen aber alle an der Leistungsgrenze von 30 kWp je Einheit. Diese Tabelle ordnet zu, welche Steuer bei welcher Anlagengröße anfällt.
Steuerliche Behandlung einer Photovoltaikanlage 2026 nach Anlagengröße und Steuerart.

Steuerart

Anlage bis 30 kWp je Einheit

Anlage über 30 kWp / über 100 kWp gesamt

Rechtsgrundlage

 

Einkommensteuer

0 € – vollständig befreit

steuerpflichtig, Anlage G + EÜR

§ 3 Nr. 72 EStG

Umsatzsteuer (Kauf)

0 % Nullsteuersatz

0 % bis 30 kWp, sonst 19 %

§ 12 Abs. 3 UStG

Umsatzsteuer (Betrieb)

Kleinunternehmer, keine USt

Regelbesteuerung möglich

§ 19 UStG

Gewerbesteuer

befreit

Freibetrag 24.500 € Gewerbeertrag

§ 3 Nr. 32 GewStG

Abzugrenzen ist die Photovoltaik-Steuer von der Stromsteuer und der Grunderwerbsteuer: Beide werden durch die PV-Anlage nicht ausgelöst. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG ist außerdem zwingend – ein Wahlrecht zugunsten der Steuerpflicht besteht laut Gesetzeswortlaut nicht.

Wann ist eine Photovoltaikanlage von der Einkommensteuer befreit?

Eine Photovoltaikanlage ist von der Einkommensteuer befreit, wenn ihre Bruttoleistung 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit und insgesamt 100 kWp je Steuerpflichtigem nicht übersteigt. Die Befreiung nach § 3 Nr. 72 EStG gilt rückwirkend seit dem 1. Januar 2022.
Befreit sind alle Einnahmen und Entnahmen aus dem Anlagenbetrieb – unabhängig von der Verwendung des Stroms. Dazu zählen die EEG-Einspeisevergütung, der geldwerte Vorteil des Eigenverbrauchs, Stromlieferungen an Mieter, Ladeentgelte für E-Fahrzeuge sowie ein späterer Verkauf der Anlage. Der Betreiber gibt diese Einnahmen weder in der Anlage G noch in der Anlage EÜR an.
Die Kehrseite regelt § 3c Abs. 1 EStG: Ausgaben, die mit den steuerfreien Einnahmen zusammenhängen, sind nicht abziehbar. Eine steuerfreie Anlage darf also weder abgeschrieben noch über Wartungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Das ist der häufigste Irrtum bei Eigenheim-Anlagen.
Die Befreiung wirkt automatisch und ersetzt die frühere Liebhaberei-Regelung aus dem BMF-Schreiben vom 29. Oktober 2021. Wer früher einen Liebhaberei-Antrag gestellt hat, erzielt ohnehin keine steuerpflichtigen Einkünfte – für ihn hat § 3 Nr. 72 EStG nur klarstellende Bedeutung. Maßgebliche Verwaltungsanweisung ist das BMF-Schreiben vom 17. Juli 2023 (IV C 6 – S 2121/23/10001).

Wie viel kWp darf die Anlage haben – und was gilt für Mehrfamilienhäuser und ab 2025?

Die maßgebliche Grenze ist 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit für alle Gebäudearten – seit dem 1. Januar 2025. Davor galt für Mehrfamilien- und gemischt genutzte Gebäude die niedrigere Grenze von 15 kWp je Einheit. Über alle Anlagen hinweg gilt die Gesamtgrenze von 100 kWp.
Das Jahressteuergesetz 2024 hat die frühere Differenzierung beseitigt. Für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden, gilt einheitlich 30 kWp je Einheit. Für Bestandsanlagen auf Mehrfamilienhäusern, die bis zum 31. Dezember 2024 in Betrieb gingen, bleibt die 15-kWp-Grenze maßgeblich.
Leistungsgrenzen der Einkommensteuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG vor und ab 2025.

Gebäudeart

Bis 31.12.2024 angeschafft

Ab 01.01.2025 angeschafft

 

Einfamilienhaus

30 kWp

30 kWp je Einheit

Mehrfamilienhaus

15 kWp je Wohneinheit

30 kWp je Einheit

Gemischt genutztes Gebäude

15 kWp je Einheit

30 kWp je Einheit

Gewerbegebäude (einzeln)

30 kWp

30 kWp je Einheit

Gesamtgrenze je Steuerpflichtigem

100 kWp

100 kWp

Die 100-kWp-Grenze ist eine Freigrenze, kein Freibetrag. Das bedeutet: Wer mit der Summe aller seiner Anlagen über 100 kWp kommt, verliert die Steuerbefreiung für alle Anlagen vollständig – nicht nur für den übersteigenden Teil.
Steuerbefreiung = Summe aller Anlagen-Bruttoleistungen ≤ 100 kWp und je Einheit ≤ 30 kWp
  • Summe aller Anlagen-Bruttoleistungen: alle PV-Anlagen eines Steuerpflichtigen laut Marktstammdatenregister, in kWp
  • 30 kWp je Einheit: objektbezogene Grenze pro Wohn- oder Gewerbeeinheit, in kWp
  • 100 kWp: subjektbezogene Freigrenze pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft, in kWp
Die 10-kWp-Schwelle hat einkommensteuerlich keine eigene Bedeutung mehr – sie ist nur für die Höhe der EEG-Einspeisevergütung relevant.

Gilt beim Kauf 0 % Mehrwertsteuer – und wofür genau?

Beim Kauf einer Photovoltaikanlage fällt seit dem 1. Januar 2023 ein Umsatzsteuersatz von 0 % an. Der Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG erfasst Lieferung und Installation von Modulen, Wechselrichter, Batteriespeicher und Montage – ohne Antrag, automatisch auf der Rechnung.
Die Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister 30 kWp nicht übersteigt; bei größeren Anlagen ist der Gebäudebezug (Wohngebäude, öffentliche oder gemeinnützige Gebäude) nachzuweisen. Anders als eine echte Steuerbefreiung behält der Installateur dabei seinen vollen Vorsteuerabzug. Geregelt ist das in den BMF-Schreiben vom 27. Februar 2023 und ergänzend vom 30. November 2023.
Vom Nullsteuersatz erfasste und nicht erfasste Leistungen rund um eine Photovoltaikanlage.

Leistungsart

0 % Umsatzsteuer (erfasst)

19 % Umsatzsteuer (nicht erfasst)

 

Kernkomponenten

Solarmodule, Wechselrichter, Batteriespeicher

Montage

Dachhalterung, Solarkabel, Energiemanagement, Backup-Box

Nebenleistungen

Zählerschrank-Ertüchtigung, Sparrenverstärkung

Ladeinfrastruktur

Wallbox / Ladestation

Sonstige Gewerke

reine Dachsanierung, Wärmepumpe, eigenständige Elektroarbeiten

Ein häufiger Irrtum betrifft die Wallbox: Sie gilt als Stromverbraucher und ist laut BMF-Schreiben vom 30. November 2023 ausdrücklich nicht vom Nullsteuersatz erfasst. Wer Wallbox oder Wärmepumpe gemeinsam mit der Anlage bestellt, zahlt darauf weiterhin 19 % Umsatzsteuer.
Beispiel: Referenz-Einfamilienhaus, 10 kWp mit 8-kWh-Speicher
Gegeben: Netto-Anlagenpreis 19.000 €, früherer Regelsteuersatz 19 %
Berechnung: 19.000 € × 19 % = 3.610 € entfallende Umsatzsteuer
Ergebnis: Der Nullsteuersatz senkt den Bruttopreis von 22.610 € auf 19.000 € – eine Ersparnis von 3.610 € ohne jeden Antrag.

Muss ich für meine PV-Anlage Umsatzsteuer zahlen – Kleinunternehmer oder Regelbesteuerung?

Die meisten Anlagenbetreiber zahlen keine Umsatzsteuer, weil sie unter die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG fallen. Seit dem Nullsteuersatz lohnt sich die früher übliche Regelbesteuerung nicht mehr, da beim Kauf ohnehin 0 % anfallen und kein Vorsteuerabzug nötig ist.
Kleinunternehmer ist, wer im Vorjahr nicht mehr als 25.000 € Umsatz erzielt und im laufenden Jahr 100.000 € nicht überschreitet. Diese Grenzen gelten seit dem 1. Januar 2025; zuvor lagen sie bei 22.000 € und 50.000 €. Die 100.000-Euro-Grenze wirkt als harte Schwelle: Mit dem Umsatz, der sie übersteigt, beginnt sofort die Regelbesteuerung.
Kleinunternehmer-Umsatzgrenzen nach § 19 UStG vor und ab 2025.

Zeitraum

Vorjahresumsatz

Laufendes Jahr

 

Bis 31.12.2024

22.000 €

50.000 €

Ab 01.01.2025

25.000 €

100.000 €

Wer auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet und zur Regelbesteuerung optiert, bindet sich nach § 19 Abs. 3 UStG für fünf Kalenderjahre. Die Umsatzgrenze bezieht sich auf alle unternehmerischen Einnahmen einer Person zusammen – nicht nur auf die PV-Erträge. Eine typische 10-kWp-Anlage mit rund 9.500 kWh Jahresertrag bleibt mit ihrer Einspeisevergütung weit unter der 25.000-Euro-Grenze.

Wie werden Einspeisevergütung und Eigenverbrauch besteuert?

Bei begünstigten Anlagen bis 30 kWp sind sowohl die Einspeisevergütung als auch der Eigenverbrauch vollständig einkommensteuerfrei. Umsatzsteuerlich entfällt bei Neuanlagen mit Nullsteuersatz auch die frühere unentgeltliche Wertabgabe auf den selbst genutzten Strom.
Vor der Reform musste der Eigenverbrauch als unentgeltliche Wertabgabe mit 19 % Umsatzsteuer versteuert werden, wenn der Betreiber beim Kauf Vorsteuer gezogen hatte. Weil Neuanlagen seit 2023 zum Nullsteuersatz erworben werden, gibt es keinen Vorsteuerabzug mehr – und damit auch keine Besteuerung des privaten Stromverbrauchs.
Die Einspeisevergütung bleibt eine steuerlich relevante Einnahme, wird bei befreiten Anlagen aber nicht mehr versteuert. Ihre Höhe richtet sich nach dem EEG und sinkt halbjährlich. Diese Tabelle zeigt die Sätze für den Zeitraum Februar bis Juli 2026.
EEG-Einspeisevergütung Februar bis Juli 2026 nach Anlagengröße und Einspeiseart, mit 20-Jahres-Hochrechnung für 9.500 kWh Jahresertrag.

Anlagengröße

Teileinspeisung

Volleinspeisung

Teileinspeisung über 20 Jahre (4.000 kWh/Jahr)

 

Bis 10 kWp

7,78 ct/kWh

12,34 ct/kWh

rund 6.224 €

10 bis 40 kWp

6,73 ct/kWh

10,35 ct/kWh

rund 5.384 €

Beispiel: Referenz-Einfamilienhaus, 10 kWp, 70 % Eigenverbrauch
Gegeben: 9.500 kWh Jahresertrag, davon 30 % Einspeisung, Teileinspeisung 7,78 ct/kWh
Berechnung: 9.500 kWh × 30 % × 0,0778 €/kWh = 221,73 € Einspeisevergütung pro Jahr
Ergebnis: Rund 222 € steuerfreie Einspeisevergütung jährlich – komplett ohne Eintrag in die Steuererklärung.

Kann ich die PV-Anlage steuerlich absetzen oder abschreiben?

Eine steuerfreie Anlage bis 30 kWp lässt sich nicht abschreiben – § 3c Abs. 1 EStG sperrt jeden Betriebsausgaben- und AfA-Abzug. Absetzen und abschreiben ist nur bei steuerpflichtigen Anlagen über 30 kWp oder über der 100-kWp-Gesamtgrenze möglich.
Für solche steuerpflichtigen Anlagen stehen mehrere Instrumente zur Verfügung. Die lineare AfA verteilt die Anschaffungskosten über 20 Jahre, also 5 % pro Jahr (AfA-Tabelle AV Nr. 3.1.6). Für Anschaffungen zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 erlaubt das Investitionssofortprogramm zusätzlich eine degressive AfA in Höhe des dreifachen linearen Satzes nach § 7 Abs. 2 EStG, gedeckelt auf 30 %. Bei der 20-jährigen Nutzungsdauer einer PV-Anlage ergeben sich daraus 15 % vom Restbuchwert.
Abschreibungs- und Förderinstrumente für steuerpflichtige Photovoltaikanlagen über 30 kWp.

Instrument

Höhe

Rechtsgrundlage

Zeitraum

 

Lineare AfA

5 % p.a. über 20 Jahre

§ 7 Abs. 1 EStG

dauerhaft

Degressive AfA

15 % vom Restbuchwert

Investitionssofortprogramm

01.07.2025–31.12.2027

Sonderabschreibung

40 % der Anschaffungskosten

§ 7g Abs. 5 EStG

seit 28.03.2024

Investitionsabzugsbetrag

50 %, max. 200.000 €

§ 7g Abs. 1 EStG

vor Anschaffung

Lineare AfA pro Jahr = Anschaffungskosten ÷ 20 Jahre = Anschaffungskosten × 5 %
  • Anschaffungskosten: Netto-Investitionssumme der Anlage, in Euro
  • 20 Jahre: betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer laut AfA-Tabelle
Beispiel: Gewerbliche Aufdachanlage 50 kWp auf Betriebsgebäude
Gegeben: Anschaffungskosten 55.000 € netto, lineare AfA 5 % pro Jahr
Berechnung: 55.000 € × 5 % = 2.750 € Abschreibung pro Jahr über 20 Jahre
Ergebnis: 2.750 € jährlicher Betriebsausgabenabzug, der den steuerpflichtigen Gewinn der 50-kWp-Anlage mindert.
Der Investitionsabzugsbetrag ist rechtlich umstritten: Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 15. Oktober 2024 (III B 24/24) ernstliche Zweifel geäußert, ob ein vor 2022 für eine später steuerbefreite Anlage gebildeter IAB rückgängig gemacht werden muss. Das Hauptsacheverfahren ist 2026 noch offen.

Muss ich für die PV-Anlage Gewerbesteuer zahlen oder ein Gewerbe anmelden?

Für eine Photovoltaikanlage bis 30 kWp fällt keine Gewerbesteuer an, und es ist keine Gewerbeanmeldung nötig. Die Befreiung regelt § 3 Nr. 32 GewStG seit 2022; zuvor lag die Grenze bei 10 kWp. Damit entfällt auch die IHK-Pflichtmitgliedschaft.
Anlagen über 30 kWp sind gewerbesteuerpflichtig, zahlen aber erst Gewerbesteuer, wenn der Gewerbeertrag den Freibetrag von 24.500 € nach § 11 GewStG übersteigt. Dieser Freibetrag gilt für natürliche Personen und Personengesellschaften. In der Praxis erreichen private Hausdachanlagen diesen Gewinn nicht.
Gewerbesteuer = (Gewerbeertrag − 24.500 €) × 3,5 % × Hebesatz der Gemeinde
  • Gewerbeertrag: steuerlicher Gewinn aus dem Anlagenbetrieb, in Euro
  • 24.500 €: Freibetrag für natürliche Personen und Personengesellschaften
  • 3,5 %: bundeseinheitliche Steuermesszahl nach § 11 GewStG
  • Hebesatz: Prozentsatz der jeweiligen Gemeinde, meist 350 % bis 500 %
Die IHK-Pflichtmitgliedschaft entfällt nach § 2 Abs. 1 IHKG automatisch mit der Gewerbesteuerbefreiung: Wer nicht zur Gewerbesteuer veranlagt wird, ist kein IHK-Mitglied. Erst ab mehr als 30 kWp bleibt der Betreiber IHK-Mitglied, wird aber bei einem Gewerbeertrag unter 5.200 € pro Jahr vom Beitrag freigestellt.

Muss ich die Photovoltaikanlage beim Finanzamt anmelden?

Eine begünstigte Photovoltaikanlage muss seit 2023 in den meisten Fällen nicht mehr beim Finanzamt angemeldet werden. Das BMF-Schreiben vom 12. Juni 2023 verzichtet auf den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Zwingend bleibt jedoch die Anmeldung im Marktstammdatenregister.
Die Finanzverwaltung beanstandet es nicht, wenn die Anzeige nach § 138 AO und der Fragebogen unterbleiben – vorausgesetzt, die Anlage fällt unter § 3 Nr. 72 EStG, wurde zum Nullsteuersatz erworben und der Betreiber wendet die Kleinunternehmerregelung an. Damit entfallen Gewinnermittlung, Anlage G, Anlage EÜR und Umsatzsteuer-Voranmeldung.

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Davon strikt zu trennen ist die Registrierungspflicht im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur. Jede PV-Anlage ist dort binnen eines Monats nach Inbetriebnahme anzumelden – unabhängig von der Steuerbefreiung. Wer die Frist versäumt, riskiert ein Bußgeld bis 50.000 € und den Verlust der Einspeisevergütung. Auch die Anmeldung beim Netzbetreiber bleibt nach § 8 EEG Pflicht.
Verbleibende und entfallene Meldepflichten für eine begünstigte Photovoltaikanlage 2026.

Pflicht

Status bei Anlage bis 30 kWp

Frist / Detail

 

Marktstammdatenregister

verpflichtend

1 Monat nach Inbetriebnahme

Netzbetreiber-Anmeldung

verpflichtend

vor Netzanschluss

Fragebogen steuerliche Erfassung

entfällt

BMF-Schreiben 12.06.2023

Anlage EÜR / Anlage G

entfällt

keine Gewinnermittlung

Umsatzsteuer-Voranmeldung

entfällt

Kleinunternehmer

Das Steuerrecht für Photovoltaik ist als Bundesrecht in allen 16 Ländern identisch – eine Anlage in Niedersachsen unterliegt § 3 Nr. 72 EStG genauso wie eine in Bayern. Wird der Fragebogen im Einzelfall doch angefordert, ist er elektronisch über Mein ELSTER einzureichen.

Wie wird eine GbR oder Gemeinschaftsanlage besteuert?

Eine GbR oder Gemeinschaftsanlage gilt steuerlich als eigene Mitunternehmerschaft mit einer eigenen 100-kWp-Freigrenze. Der Anteil an einer GbR zählt nicht zur persönlichen 100-kWp-Grenze des einzelnen Gesellschafters. Das eröffnet eine zusätzliche Gestaltungsmöglichkeit.
Die Prüfung erfolgt zweistufig: objektbezogen 30 kWp je Einheit, subjektbezogen 100 kWp je Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft. Weil die GbR eine eigene Freigrenze besitzt, können Eheleute auf einem Einfamilienhaus theoretisch bis zu 90 kWp steuerfrei betreiben – je 30 kWp persönlich plus 30 kWp als gemeinsame GbR.
Erzielt die GbR ausschließlich steuerfreie PV-Einkünfte, entfällt in der Regel die gesonderte und einheitliche Feststellung. Bei einer Ehegatten-GbR liegt nach § 180 Abs. 3 Nr. 2 AO ein Fall geringer Bedeutung vor, sodass die Feststellungserklärung verzichtbar ist – bestätigt durch das BFH-Urteil vom 6. Februar 2020 (IV R 6/17). Auch die Abfärbung gewerblicher Einkünfte nach § 15 Abs. 3 EStG greift bei rein steuerfreien PV-Einkünften nicht.

Was gilt für Altanlagen vor 2023 – und kann ich Umsatzsteuer zurückbekommen?

Altanlagen, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb gingen, profitieren ab 2022 ebenfalls von der Einkommensteuerbefreiung, erhielten aber beim Kauf keinen Nullsteuersatz. Eine nachträgliche Umsatzsteuer-Rückerstattung über die rückwirkende Entnahme war nur bis zum 11. Januar 2024 möglich.
Wer seine Altanlage in der Regelbesteuerung betreibt, bleibt fünf Kalenderjahre daran gebunden. Erst danach ist der Wechsel zur Kleinunternehmerregelung möglich. Eine im Mai 2021 in Betrieb genommene Anlage kann frühestens zum 1. Januar 2026 wechseln. Bis dahin unterliegt die Einspeisung weiterhin der Umsatzsteuer.
Beim Wechsel ist der Berichtigungszeitraum nach § 15a UStG zu beachten: Bei Aufdachanlagen beträgt er fünf Jahre, bei dachintegrierten Anlagen zehn Jahre. Wer vorher wechselt, muss die anteilig gezogene Vorsteuer zurückzahlen.
Übergangsregeln und Fristen für Altanlagen, die vor 2023 in Betrieb genommen wurden.

Aspekt

Regelung

Frist / Wert

 

Einkommensteuerbefreiung

gilt auch für Altanlagen

ab Steuerjahr 2022

Rückwirkende Entnahme (0 % USt)

Frist abgelaufen

bis 11.01.2024

Bindung Regelbesteuerung

vor Wechsel abwarten

5 Jahre

§ 15a-Berichtigung Aufdach

Vorsteuer-Rückzahlung

5 Jahre

§ 15a-Berichtigung integriert

Vorsteuer-Rückzahlung

10 Jahre

Fällt für ein Balkonkraftwerk Steuer an?

Für ein Balkonkraftwerk fällt keine Steuer an. Das Steckersolargerät unterschreitet mit typisch 600 bis 800 Watt die Grenze von 30 kWp weit und ist damit nach § 3 Nr. 72 EStG einkommensteuerfrei sowie nach § 12 Abs. 3 UStG mit 0 % Umsatzsteuer begünstigt.
Auch beim Balkonkraftwerk bleibt die Anmeldung im Marktstammdatenregister Pflicht. Seit dem 1. April 2024 ist sie deutlich vereinfacht: Betreiber tragen nur noch fünf Angaben ein statt zuvor rund 20, und die separate Meldung beim Netzbetreiber entfällt – das Register informiert ihn automatisch. Grundlage ist das Solarpaket I.
Eine Steuererklärung für das Balkonkraftwerk ist nicht erforderlich. Die Einnahmen aus einer eventuellen Einspeisung sind steuerfrei, und beim Kauf gilt der Nullsteuersatz für das gesamte Set inklusive Modul, Wechselrichter und Halterung.

Welche typischen Fehler und Streitpunkte gibt es bei der PV-Steuer?

Die häufigsten Fehler bei der Photovoltaik-Steuer betreffen den Abschreibungsversuch bei steuerfreien Anlagen, die Wallbox im Nullsteuersatz und die versäumte Registrierung. Jeder dieser Fehler führt zu Rückfragen des Finanzamts oder zu Bußgeldern.

Fehler 1: Abschreibung trotz Steuerfreiheit

Symptom

Der Betreiber setzt AfA oder Wartungskosten einer Anlage bis 30 kWp als Betriebsausgaben an.

Folge

Das Finanzamt streicht den Abzug nach § 3c Abs. 1 EStG, weil die Einnahmen steuerfrei sind.

Prävention

Bei steuerfreien Anlagen keine Betriebsausgaben geltend machen – die Befreiung wirkt ohne Gegenrechnung.

Fehler 2: Liebhaberei-Antrag für neue Anlagen

Symptom

Ein Betreiber stellt für eine ab 2022 errichtete Anlage noch einen Liebhaberei-Antrag.

Folge

Der Antrag ist überflüssig, da § 3 Nr. 72 EStG die Einkünfte bereits steuerfrei stellt.

Prävention

Die gesetzliche Steuerbefreiung ersetzt die frühere Liebhaberei-Regelung vollständig.

Fehler 3: Versäumte Anmeldung im Marktstammdatenregister

Symptom

Die Anlage wird nicht innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme registriert.

Folge

Es droht ein Bußgeld bis 50.000 € und der Wegfall der Einspeisevergütung.

Prävention

Direkt nach Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister anmelden – die Frist beträgt einen Monat.
Ein offener Streitpunkt bleibt der Investitionsabzugsbetrag: Ob ein vor 2022 gebildeter IAB für eine später steuerbefreite Anlage rückgängig gemacht werden muss, ist nach dem BFH-Beschluss vom 15. Oktober 2024 ungeklärt. Betroffene legen gegen entsprechende Bescheide Einspruch ein und verweisen auf das laufende Verfahren.

Wie entwickelt sich die Besteuerung von Photovoltaik bis 2026 und 2027?

Die steuerliche Förderung der Photovoltaik bleibt 2026 stabil: Der Nullsteuersatz gilt unbefristet, die Einkommensteuerbefreiung ist gesetzlich verankert, und die degressive AfA von 15 % läuft noch bis zum 31. Dezember 2027. Die Einspeisevergütung sinkt dagegen weiter.
Für steuerpflichtige Anlagen über 30 kWp verbessert das Investitionssofortprogramm die Abschreibung: Anschaffungen zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 erhalten die degressive AfA von 15 % vom Restbuchwert zusätzlich zur Sonderabschreibung von 40 % nach § 7g Abs. 5 EStG.
Die EEG-Einspeisevergütung wird halbjährlich um rund 1 % abgesenkt. Nach den Sätzen vom Februar 2026 (7,78 ct/kWh Teileinspeisung bis 10 kWp) folgt zum 1. August 2026 die nächste Reduktion. Diese Entwicklung verschiebt die Wirtschaftlichkeit weiter in Richtung Eigenverbrauch, dessen steuerfreier Vorteil mit jeder Vergütungssenkung relativ an Gewicht gewinnt.

Häufige Fragen zur Photovoltaik-Steuer

Ist die Einspeisevergütung 2026 steuerpflichtig?

Nein. Bei Anlagen bis 30 kWp je Einheit ist die Einspeisevergütung nach § 3 Nr. 72 EStG einkommensteuerfrei und wird nicht in der Steuererklärung angegeben. Erst über 30 kWp oder über 100 kWp gesamt wird sie steuerpflichtig.

Muss ich Eigenverbrauch versteuern?

Nein. Der Eigenverbrauch ist bei begünstigten Anlagen einkommensteuerfrei. Bei Neuanlagen mit Nullsteuersatz entfällt auch die umsatzsteuerliche Wertabgabe, da kein Vorsteuerabzug erfolgt ist.

Gilt der Nullsteuersatz auch für die Wallbox?

Nein. Die Wallbox ist als Stromverbraucher laut BMF-Schreiben vom 30. November 2023 vom Nullsteuersatz ausgenommen. Auf sie fallen weiterhin 19 % Umsatzsteuer an, auch bei gemeinsamer Bestellung mit der Anlage.

Muss ich meine PV-Anlage beim Finanzamt anmelden?

Meist nein. Für begünstigte Anlagen entfällt seit 2023 der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Zwingend bleibt die Anmeldung im Marktstammdatenregister binnen einem Monat nach Inbetriebnahme.

Kann ich meine PV-Anlage abschreiben?

Nur über 30 kWp. Steuerfreie Anlagen dürfen nach § 3c EStG nicht abgeschrieben werden. Steuerpflichtige Anlagen nutzen lineare AfA von 5 %, degressive AfA von 15 % oder den Investitionsabzugsbetrag.

Wie viel kWp dürfen steuerfrei sein?

Bis zu 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit und maximal 100 kWp je Steuerpflichtigem. Die 100-kWp-Grenze ist eine Freigrenze: Bei Überschreitung entfällt die Befreiung für alle Anlagen.

Zahlt ein Balkonkraftwerk Steuer?

Nein. Ein Balkonkraftwerk ist einkommensteuerfrei und wird mit 0 % Umsatzsteuer gekauft. Nur die vereinfachte Anmeldung im Marktstammdatenregister mit fünf Angaben ist nötig.

Fazit: Für wen sich welche steuerliche Gestaltung lohnt

Die Photovoltaik-Steuer ist 2026 für die meisten Hausbesitzer kein Thema mehr: Anlagen bis 30 kWp sind einkommensteuerfrei, gewerbesteuerfrei und werden mit 0 % Umsatzsteuer gekauft. Die richtige Gestaltung hängt von Anlagengröße und Betreiberprofil ab.

Eigenheim-Besitzer mit Anlage bis 30 kWp

Für das Referenz-Einfamilienhaus mit 10 kWp gilt: nichts zu tun außer der Registrierung im Marktstammdatenregister. Keine Steuererklärung für die Anlage, keine Umsatzsteuer, kein Gewerbe. Die Kleinunternehmerregelung greift automatisch.

Eheleute mit Erweiterungswunsch

Wer mehr als 30 kWp steuerfrei betreiben will, nutzt die GbR-Gestaltung: Eine Ehegatten-GbR besitzt eine eigene 100-kWp-Freigrenze und ermöglicht auf einem Einfamilienhaus bis zu 90 kWp steuerfrei.

Gewerbliche Betreiber über 30 kWp

Bei der 50-kWp-Gewerbeanlage lohnt die Abschreibung: lineare AfA von 2.750 € pro Jahr, optional degressive AfA von 15 % bis 2027 und Sonderabschreibung von 40 %. Der Gewerbesteuer-Freibetrag von 24.500 € schützt vor Gewerbesteuer.
Entscheidungsmatrix: empfohlene steuerliche Behandlung nach Betreiberprofil.

Profil

Anlagengröße

Empfehlung

 

Eigenheim-Besitzer

bis 30 kWp

Steuerfreiheit nutzen, nur MaStR anmelden

Eheleute / Familie

bis 90 kWp

GbR mit eigener 100-kWp-Freigrenze

Mehrfamilienhaus-Eigentümer

30 kWp je Einheit

Neuanlage ab 2025 für höhere Grenze

Gewerblicher Betreiber

über 30 kWp

AfA, IAB und Sonderabschreibung kombinieren

Balkonkraftwerk-Nutzer

bis 0,8 kW

steuerfrei, vereinfachte MaStR-Anmeldung

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REDAKTION

Urik Muller

Senior Texter

Leidenschaftlich für Wärmepumpen