Photovoltaik Steuererklärung 2026: Befreiung &ELSTER-Eintrag
18 Min. Lesezeit
Die Photovoltaik-Steuererklärung regelt, ob und wie ein Betreiber seine Solaranlage gegenüber dem Finanzamt deklariert. Seit der Reform 2022 ist eine private Anlage bis 30 kWp je Einheit von der Einkommensteuer befreit — für die meisten Eigenheimbesitzer entfällt damit die frühere Gewinnermittlung vollständig. Dieser Ratgeber erklärt die Einkommensteuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG, den Nullsteuersatz, die neuen Kleinunternehmer-Grenzen ab 2025, die ELSTER-Eintragungen für Sonderfälle und alle Pflichten bei Marktstammdaten-Registrierung und Gewerbesteuer — Stand Mai 2026.
Relevant für: Betreiber privater Photovoltaikanlagen bis 30 kWp auf Einfamilienhäusern, Reihenhäusern und kleinen Mehrfamilienhäusern in Deutschland sowie Betreiber von Altanlagen mit gewählter Regelbesteuerung.
Das Wichtigste in Kürze
- Einkommensteuer: Anlagen bis 30 kWp je Einheit sind seit 2022 steuerfrei nach § 3 Nr. 72 EStG, statt wie früher gewinnsteuerpflichtig.
- Gesamtgrenze: Die Befreiung gilt bis 100 kWp je Steuerpflichtigem — als Freigrenze, nicht als Freibetrag.
- Umsatzsteuer: Auf Kauf und Installation gilt seit 2023 der Nullsteuersatz (0 % statt 19 %) nach § 12 Abs. 3 UStG.
- Kleinunternehmer: Die Grenzen liegen seit 2025 bei 25.000 Euro Vorjahresumsatz und 100.000 Euro laufendem Jahresumsatz.
- ELSTER: Für steuerbefreite Anlagen entfallen Anlage G und Anlage EÜR; nur Altanlagen und Großanlagen werden noch eingetragen.
- Anmeldung: Die Registrierung im Marktstammdatenregister ist binnen eines Monats Pflicht, sonst droht ein Bußgeld bis 50.000 Euro.
- Gewerbesteuer: Anlagen bis 30 kW sind nach § 3 Nr. 32 GewStG gewerbesteuerbefreit.
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Was ist die Photovoltaik-Steuererklärung?
Die Photovoltaik-Steuererklärung umfasst alle Angaben, die ein Anlagenbetreiber zu Einnahmen, Umsätzen und Kosten seiner Solaranlage gegenüber dem Finanzamt macht. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 hat der Gesetzgeber diese Pflichten für kleine Anlagen weitgehend abgeschafft. Seither ist die Erklärung für die meisten Eigenheimbesitzer ein einmaliger Verwaltungsakt statt einer jährlichen Gewinnermittlung.
Zwei Gesetzesänderungen bilden den Kern der Reform. Die Einkommensteuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG gilt rückwirkend seit dem 1. Januar 2022 und befreit den Gewinn kleiner Anlagen vollständig. Der Umsatzsteuer-Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG gilt seit dem 1. Januar 2023 und senkt den Steuersatz auf Kauf und Montage von 19 % auf 0 %.
Beide Regeln greifen automatisch und setzen keinen Antrag voraus. Die Befreiung knüpft an die Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister an, nicht an die tatsächliche Stromproduktion. Damit zählt für die steuerliche Einordnung allein der im Register eingetragene Wattwert.
| Zeitpunkt | Änderung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| bis 31.12.2021 | Gewinnermittlung per Anlage EÜR oder Liebhaberei-Antrag bis 10 kWp | BMF 29.10.2021 |
| ab 01.01.2022 | Einkommensteuerbefreiung bis 30 kWp (EFH) bzw. 15 kWp je Einheit (MFH) | § 3 Nr. 72 EStG (JStG 2022) |
| ab 01.01.2023 | Nullsteuersatz 0 % auf Kauf und Installation | § 12 Abs. 3 UStG |
| ab 16.05.2024 | Unentgeltliche Abnahme für Balkonkraftwerke als Standardfall | Solarpaket I, § 3 Nr. 46a EEG |
| ab 01.01.2025 | Einheitliche Grenze 30 kWp je Einheit für alle Gebäudetypen | JStG 2024 |
| ab 01.01.2025 | Kleinunternehmer-Grenzen auf 25.000 € / 100.000 € angehoben | § 19 UStG (JStG 2024) |
| ab 01.07.2025 | Degressive AfA § 7 Abs. 2 EStG wieder anwendbar (bis 31.12.2027) | Investitionssofortprogramm 2025 |
| ab 01.07.2025 | StBVV-Anhebung: Tabellen +6 %, Zeitgebühr +9 % | 5. ÄndVO StBVV |
Muss ich meine Photovoltaikanlage noch in der Steuererklärung angeben?
Ein Betreiber einer Anlage bis 30 kWp je Einheit gibt seit dem Veranlagungszeitraum 2022 keine Einnahmen mehr in der Einkommensteuererklärung an. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG entfällt ohne Antrag und ohne Anlage. Damit fallen Anlage G und Anlage EÜR für diese Anlagen vollständig weg.
Die Befreiung gilt verpflichtend und kennt kein Wahlrecht. Ein Betreiber kann die Anlage also nicht freiwillig weiter als Gewerbebetrieb führen, um Verluste geltend zu machen. Als Kehrseite verbietet § 3c Abs. 1 EStG jeden Abzug von Betriebsausgaben, Abschreibungen und Investitionsabzugsbeträgen für die steuerfreie Anlage.
Drei Konstellationen lösen weiterhin eine Erklärungspflicht aus: eine Anlage über 30 kWp je Einheit, eine Überschreitung der Gesamtgrenze von 100 kWp je Steuerpflichtigem sowie offene Veranlagungsjahre vor 2022. In diesen Fällen bleibt die Gewinnermittlung über die Anlage EÜR erforderlich.
Wie funktioniert die Einkommensteuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG?
Die Einkommensteuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG stellt Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb begünstigter Photovoltaikanlagen vollständig steuerfrei. Sie gilt seit dem 1. Januar 2022 und erfasst sowohl die Einspeisevergütung als auch den geldwerten Vorteil des Eigenverbrauchs. Maßgeblich ist die im Marktstammdatenregister eingetragene Bruttoleistung in Kilowatt-Peak.
Die zulässige Höchstleistung richtet sich nach Gebäudetyp und Zeitraum. Bis zum 31. Dezember 2024 galten 30 kWp für Einfamilienhäuser und Nichtwohngebäude sowie 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit bei Mehrfamilienhäusern. Seit dem 1. Januar 2025 gilt durch das Jahressteuergesetz 2024 einheitlich eine Grenze von 30 kWp je Einheit für alle Gebäudetypen.
Über alle Anlagen eines Betrebers hinweg gilt eine subjektbezogene Gesamthöchstgrenze von 100 kWp je Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft. Diese 100 kWp wirken als Freigrenze: Bei Überschreitung um auch nur ein Watt entfällt die Befreiung für sämtliche Anlagen des Steuerpflichtigen. Ehegatten verfügen über je eine eigene Grenze — selbst bei Zusammenveranlagung —, und eine Ehegatten-GbR erhält als Mitunternehmerschaft ein eigenes 100-kWp-Kontingent.
| Gebäudetyp | bis 31.12.2024 | ab 01.01.2025 |
|---|---|---|
| Einfamilienhaus | 30 kWp | 30 kWp |
| Mehrfamilienhaus (je Einheit) | 15 kWp | 30 kWp |
| Gemischt genutztes Gebäude (je Einheit) | 15 kWp | 30 kWp |
| Gewerbeimmobilie / Nichtwohngebäude | 30 kWp | 30 kWp |
| Gesamtgrenze je Steuerpflichtigem | 100 kWp | 100 kWp |
Beispiel: Einfamilienhaus mit zwei Anlagen
- Gegeben: Eine Hauptanlage mit 10 kWp aus 2023 und eine Garagenanlage mit 8 kWp aus 2025, beide auf demselben Einfamilienhaus.
- Berechnung: 10 kWp + 8 kWp = 18 kWp Gesamtleistung; die Grenze je Einheit beträgt 30 kWp, die Gesamtgrenze 100 kWp.
- Ergebnis: 18 kWp liegen unter beiden Grenzen — beide Anlagen sind vollständig einkommensteuerfrei.
Wie werden Einspeisevergütung und Eigenverbrauch steuerlich behandelt?
Bei einer steuerbefreiten Anlage sind sowohl die Einspeisevergütung als auch der Eigenverbrauch einkommensteuerfrei. Der Betreiber gibt diese Einnahmen weder in der Anlage G noch in der Anlage EÜR an. Die Höhe der Einspeisevergütung richtet sich nach dem EEG und dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme.
Für Anlagen mit Inbetriebnahme zwischen dem 1. Februar und 31. Juli 2026 beträgt die Vergütung bei Überschusseinspeisung bis 10 kWp 7,78 ct/kWh, bei Volleinspeisung 12,34 ct/kWh. Ab dem 1. August 2026 sinken die Sätze nach § 49 Abs. 1 EEG 2023 um exakt 1 % auf voraussichtlich 7,71 ct/kWh (Teileinspeisung) bzw. 12,23 ct/kWh (Volleinspeisung). Die Sätze sinken mit steigender Anlagengröße und werden halbjährlich angepasst.
Einspeiseerlös = eingespeiste kWh × Vergütungssatz in ct/kWh ÷ 100
eingespeiste kWh: ins Netz abgegebene Strommenge pro Jahr
Vergütungssatz: fester EEG-Satz zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme in ct/kWh
Vergütungssatz: fester EEG-Satz zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme in ct/kWh
Beispiel: 10-kWp-Anlage, Einfamilienhaus
- Gegeben: 10.000 kWh Jahresertrag, davon 30 % Eigenverbrauch und 7.000 kWh Einspeisung, Vergütung 7,78 ct/kWh, Strompreis 0,32 €/kWh.
- Berechnung: Einspeisung 7.000 kWh × 0,0778 €/kWh = 544,60 €; Eigenverbrauch 3.000 kWh × 0,32 €/kWh = 960 € ersparte Stromkosten.
- Ergebnis: 1.504,60 € jährlicher wirtschaftlicher Nutzen — bei steuerbefreiter Anlage vollständig einkommensteuerfrei.
| Anlagengröße | Überschuss (ct/kWh) | Volleinspeisung (ct/kWh) | 20-Jahres-Erlös bei 7.000 kWh/Jahr (Überschuss) |
|---|---|---|---|
| bis 10 kWp | 7,78 | 12,34 | 10.892 € |
| 10 bis 40 kWp | 6,73 | 10,35 | 9.422 € |
Was bedeuten Nullsteuersatz und Kleinunternehmerregelung für die Umsatzsteuer?
Der Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG senkt die Umsatzsteuer auf Lieferung und Installation einer Photovoltaikanlage seit dem 1. Januar 2023 auf 0 %. Er gilt für Module, Wechselrichter, Speicher und Montage, wenn die Anlage auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes installiert wird. Bei einer Leistung bis 30 kWp laut Marktstammdatenregister gilt diese Voraussetzung nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 UStG automatisch als erfüllt — der Verkäufer muss keine Nutzungsangaben einholen.
Vor 2023 zahlten Betreiber 19 % Umsatzsteuer beim Kauf und wählten oft die Regelbesteuerung, um sich diese Vorsteuer erstatten zu lassen. Seit dem Nullsteuersatz entfällt dieser Vorteil, weil beim Kauf gar keine Umsatzsteuer mehr anfällt. Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG ist deshalb für Neuanlagen der Standard.
Seit dem 1. Januar 2025 gelten höhere Schwellen: Die Regelung greift bis 25.000 Euro Vorjahresumsatz und 100.000 Euro im laufenden Jahr, zuvor lagen die Werte bei 22.000 Euro und 50.000 Euro. Die Umsätze sind seit 2025 echte Nettogrößen und steuerfrei statt wie früher „nicht erhoben". Wer die 100.000-Euro-Grenze unterjährig überschreitet, fällt ab diesem Umsatz in die Regelbesteuerung. Einzelheiten regelt das BMF-Schreiben vom 18. März 2025. Als Kleinunternehmer weist der Betreiber keine Umsatzsteuer aus und reicht keine Umsatzsteuer-Voranmeldung ein. Wer auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet und zur Regelbesteuerung optiert, ist daran nach § 19 Abs. 3 Satz 3 UStG fünf Jahre gebunden.
| Merkmal | Kleinunternehmer (§ 19 UStG) | Regelbesteuerung |
|---|---|---|
| Umsatzsteuer auf Kauf | 0 % (Nullsteuersatz) | 0 % (Nullsteuersatz) |
| Vorsteuererstattung | nicht möglich, aber unnötig | 0 € (keine USt gezahlt) |
| USt auf Einspeisung | 0 € | 19 % abzuführen |
| USt auf Eigenverbrauch | 0 € | 19 % Wertabgabe |
| Umsatzsteuer-Voranmeldung | entfällt | monatlich oder quartalsweise |
| Bindungsfrist | keine | 5 Jahre |
Wo trage ich die Photovoltaikanlage in ELSTER ein?
Bei einer steuerbefreiten Anlage ab 2022 trägt der Betreiber die Photovoltaikanlage an keiner Stelle der Einkommensteuererklärung ein. Weder Anlage G noch Anlage EÜR sind erforderlich. Eintragungen in ELSTER betreffen nur Altanlagen, Großanlagen über 30 kWp und Betreiber, die zur Regelbesteuerung optiert haben.
Steuerpflichtige Anlage: Anlage G und Anlage EÜR
Eine steuerpflichtige Anlage wird in der Anlage G als gewerbliche Einkünfte erfasst; die Photovoltaikanlage ist dort in Zeile 4 mit der Bezeichnung „Betrieb einer Photovoltaikanlage" einzutragen. Der Gewinn wird in der Anlage EÜR ermittelt: Die Einspeisevergütung steht beim umsatzsteuerlichen Regelbesteuerten in Zeile 15 als Betriebseinnahme, Kleinunternehmer tragen ihre Einnahmen in Zeile 12 bzw. 13 ein. Die Abschreibungen werden im AfA-Block ab Zeile 29 erfasst. Der korrigierte Gewinn oder Verlust ergibt sich am Schluss der Anlage EÜR.
Regelbesteuerung: Umsatzsteuer-Voranmeldung und Jahreserklärung
Bei gewählter Regelbesteuerung meldet der Betreiber die Umsatzsteuer über die Umsatzsteuer-Voranmeldung. Die Einnahmen aus Einspeisung und Eigenverbrauch trägt er als Umsätze zu 19 % unter Kennziffer 81 ein, die abziehbare Vorsteuer aus Rechnungen anderer Unternehmer unter Kennziffer 66. Die Umsatzsteuer-Jahreserklärung fasst diese Werte am Jahresende zusammen.
Kleinunternehmer: keine laufende Umsatzsteuer
Ein Kleinunternehmer nach § 19 UStG gibt keine Umsatzsteuer-Voranmeldung ab und führt keine Umsatzsteuer ab. Im Jahr der Betriebseröffnung fordert das Finanzamt eine Umsatzsteuer-Erklärung an, in der die Kleinunternehmereigenschaft bestätigt wird. Danach entfallen die umsatzsteuerlichen Pflichten.
| Konstellation | Formular | Eintrag |
|---|---|---|
| Steuerbefreite Anlage ab 2022 | keines | kein Eintrag erforderlich |
| Steuerpflichtige Anlage (Einkommensteuer) | Anlage G + Anlage EÜR | Anlage G Zeile 4; Gewinn per EÜR |
| Regelbesteuerung (Umsatzsteuer) | UStVA + USt-Jahreserklärung | KZ 81 Einnahmen, KZ 66 Vorsteuer |
| Kleinunternehmer | ggf. USt-Erklärung im Startjahr | Bestätigung § 19 UStG |
Wie sieht ein Muster-Eintrag für die Steuererklärung aus?
Für das Referenz-Szenario — eine 10-kWp-Anlage auf dem Einfamilienhaus, Inbetriebnahme 2023, Kleinunternehmer — besteht der gesamte Muster-Eintrag aus einem leeren Formularsatz: Es wird nichts eingetragen. Die Anlage ist einkommensteuerfrei, und als Kleinunternehmer entfallen die Umsatzsteuerpflichten. Übrig bleibt die Registrierung im Marktstammdatenregister.
Ein Muster für eine steuerpflichtige Altanlage sieht anders aus. Eine 9-kWp-Anlage aus 2019 mit gewählter Regelbesteuerung erfasst 2024 in der Anlage EÜR ihre Einspeisevergütung als Betriebseinnahme und die lineare Abschreibung als Betriebsausgabe. Die folgende Tabelle zeigt die typischen Positionen eines solchen Eintrags.
| Position | Block Anlage EÜR | Beispielwert |
|---|---|---|
| Einspeisevergütung (Betriebseinnahme, Regelbesteuerer) | Zeile 15 | 520 € |
| Eigenverbrauch (unentgeltliche Wertabgabe) | Zeile 19 | 240 € |
| Lineare Abschreibung 5 % | AfA-Block ab Zeile 29 | 650 € |
| Wartung und Versicherung | übrige Betriebsausgaben | 150 € |
| Korrigierter Gewinn / Verlust | Schlussbereich | −40 € |
Wie schreibe ich eine Photovoltaikanlage ab (AfA, IAB, Sonder-AfA)?
Eine Abschreibung kommt nur für steuerpflichtige Anlagen in Betracht — also für Anlagen über 30 kWp je Einheit, über der 100-kWp-Grenze oder in Veranlagungsjahren vor 2022. Für steuerbefreite Anlagen verbietet § 3c Abs. 1 EStG jede Abschreibung. Die lineare AfA beträgt nach der amtlichen AfA-Tabelle „AV" (Position 3.1.6) 5 % pro Jahr über eine Nutzungsdauer von 20 Jahren; Batteriespeicher haben eine Nutzungsdauer von 10 Jahren und werden linear mit 10 % abgeschrieben.
Lineare AfA pro Jahr = Anschaffungskosten ÷ 20 Jahre
Anschaffungskosten: Netto-Kaufpreis der Anlage inklusive Montage
20 Jahre: betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer laut BMF-AfA-Tabelle (Position AV 3.1.6)
20 Jahre: betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer laut BMF-AfA-Tabelle (Position AV 3.1.6)
Zusätzlich stehen für steuerpflichtige Anlagen drei Sonderinstrumente zur Verfügung. Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG erlaubt vorab 50 % der geplanten Kosten, höchstens 200.000 Euro je Betrieb, bei einer Gewinngrenze von 200.000 Euro im Vorjahr. Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG beträgt seit dem Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) 40 % im Anschaffungsjahr. Eine degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 2 EStG ist mit dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm vom 18. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 161) für Anschaffungen zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 wieder eingeführt worden: Sie beträgt das Dreifache der linearen AfA, höchstens 30 %. Bei einer Photovoltaikanlage mit 20 Jahren Nutzungsdauer ergibt das 15 % pro Jahr vom Restbuchwert, während Batteriespeicher mit 10 Jahren Nutzungsdauer den Höchstsatz von 30 % erreichen.
Eine ungeklärte Rechtsfrage betrifft den Investitionsabzugsbetrag aus den Jahren vor 2022. Die Finanzverwaltung verlangt im BMF-Schreiben vom 17. Juli 2023 die Rückgängigmachung eines vor 2022 gebildeten IAB, wenn die Anlage anschließend steuerfrei wird. Der Bundesfinanzhof hat im Beschluss vom 15. Oktober 2024 (Aktenzeichen III B 24/24) jedoch ernstliche Zweifel an dieser Pflicht geäußert: „Es ist ernstlich zweifelhaft, ob ein im Jahr 2021 in Abzug gebrachter Investitionsabzugsbetrag für eine im Jahr 2022 tatsächlich erworbene und nach § 3 Nr. 72 EStG steuerbefreite Photovoltaikanlage allein wegen des Inkrafttretens dieser Steuerbefreiung gemäß § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG im Jahr 2021 rückgängig zu machen ist." Betroffene Betreiber halten ihren Bescheid in diesem Punkt offen; das Hauptsacheverfahren steht noch aus.
| Variante | Satz | Betrag im ersten Jahr (25.000 € Anschaffungskosten) |
|---|---|---|
| Lineare AfA | 5 % / 20 Jahre | 1.250 € |
| Degressive AfA (01.07.2025 – 31.12.2027) | 15 % (3× linear) vom Restbuchwert | 3.750 € |
| Sonderabschreibung § 7g Abs. 5 | 40 % | 10.000 € |
| Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 1 | 50 % vorab | 12.500 € |
Was gilt für Altanlagen aus den Jahren vor 2022?
Eine Altanlage ist seit dem Veranlagungszeitraum 2022 ebenfalls einkommensteuerfrei, sofern sie die Leistungsgrenzen einhält — unabhängig vom Inbetriebnahmejahr. Eine Anlage aus 2017 oder 2020 erfordert ab 2022 also keine Gewinnermittlung mehr. Steuererklärungen für die Jahre bis einschließlich 2021 folgen weiterhin dem alten Recht.
Für die Jahre bis 2021 bestand eine Wahl. Betreiber von Anlagen bis 10 kWp konnten per Liebhaberei-Antrag nach dem BMF-Schreiben vom 29. Oktober 2021 erklären, dass sie keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgen. Damit entfiel die Einkommensteuer auf diese Jahre. Ohne Antrag galt die reguläre Gewinnermittlung über die Anlage EÜR.
Wer vor 2023 die Regelbesteuerung gewählt hatte, bleibt an die fünfjährige Bindungsfrist gebunden. Erst nach Ablauf dieser Frist wechselt die Anlage zurück in die Kleinunternehmerregelung. Bis dahin führt der Betreiber weiterhin Umsatzsteuer auf Einspeisung und Eigenverbrauch ab.
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Muss ich die Anlage anmelden und fällt Gewerbesteuer an?
Jede Photovoltaikanlage ist unabhängig von der Steuerbefreiung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur anzumelden. Die Frist beträgt einen Monat ab Inbetriebnahme nach § 5 Marktstammdatenregisterverordnung. Eine versäumte Registrierung gefährdet die Einspeisevergütung und ist nach § 95 EnWG mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro bewehrt.
Die Anmeldung beim Finanzamt über den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ist seit dem BMF-Schreiben vom 12. Juni 2023 verzichtbar, wenn drei Voraussetzungen gemeinsam vorliegen: Die Anlage fällt unter die Einkommensteuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG, das Unternehmen beschränkt sich auf den Betrieb der PV-Anlage im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 UStG, und der Betreiber wendet die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG an. Die formale Anzeigepflicht nach § 138 AO bleibt zwar bestehen, das Finanzamt verzichtet jedoch aus Vereinfachungsgründen auf deren Durchsetzung. Wer parallel eine andere gewerbliche Tätigkeit aufnimmt oder zur Regelbesteuerung optiert, muss den Fragebogen weiterhin einreichen.
Gewerbesteuer fällt für kleine Anlagen nicht an. Anlagen bis 30 kW sind nach § 3 Nr. 32 GewStG ausdrücklich von der Gewerbesteuer befreit; die Grenze wurde durch das Jahressteuergesetz 2022 von 10 kW auf 30 kW angehoben. Selbst oberhalb dieser Grenze bleibt der gewerbesteuerliche Freibetrag von 24.500 Euro nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG, den der Gewinn einer privaten Anlage praktisch nie überschreitet. Mit der Gewerbesteuerbefreiung entfällt nach § 2 Abs. 1 IHKG auch die IHK-Pflichtmitgliedschaft. Ein Gewerbeschein ist für den reinen Anlagenbetrieb nicht erforderlich.
Welche steuerlichen Sonderfälle gibt es?
Neben der klassischen Dachanlage existieren mehrere Sonderfälle mit abweichender steuerlicher Behandlung. Sie betreffen Stromspeicher, Wallbox, Balkonkraftwerk und das Mehrfamilienhaus. Maßgeblich ist jeweils, ob die Komponente Teil der begünstigten Anlage ist.
Stromspeicher
Ein Stromspeicher mit nutzbarer Kapazität ab 5 kWh fällt aus Vereinfachungsgründen unter den Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG, sofern er zur Speicherung des PV-Stroms bestimmt ist (BMF-Schreiben vom 27. Februar 2023; Abschnitt 12.18 Abs. 7 UStAE). Der Speicher ändert nichts an der Einkommensteuerbefreiung der Anlage.
Wallbox
Eine Wallbox unterliegt grundsätzlich 19 % Umsatzsteuer, weil sie nach Abschnitt 12.18 Abs. 9 UStAE kein wesentlicher Bestandteil der Photovoltaikanlage ist. Der Nullsteuersatz gilt nur, wenn sie ausnahmsweise als unselbständiger Bestandteil im Rahmen einer einheitlichen Werklieferung mit der Anlage installiert wird. Steuerlich bleibt sie von der Einkommensteuerbefreiung der Anlage getrennt.
Balkonkraftwerk
Ein Balkonkraftwerk mit bis zu 800 Voltampere Wechselrichterleistung und 2.000 Wattpeak Modulleistung ist einkommensteuerfrei und erfordert keine Anmeldung beim Finanzamt. Die Registrierung im Marktstammdatenregister bleibt Pflicht. Seit dem Solarpaket I vom 16. Mai 2024 erfolgt nach § 3 Nr. 46a EEG standardmäßig die unentgeltliche Abnahme: Der Netzbetreiber nimmt den Überschuss ab, zahlt aber keine Einspeisevergütung — im Gegenzug entfällt der Aufwand für Zweirichtungszähler und Abrechnung. Eine Steuererklärung für das Gerät entfällt damit vollständig.
Mehrfamilienhaus
Beim Mehrfamilienhaus gilt seit 2025 die Grenze von 30 kWp je Wohneinheit. Die Gesamtgrenze von 100 kWp je Steuerpflichtigem kürzt diesen Rahmen jedoch: Bei einem Haus mit vier Wohnungen ergäben sich rechnerisch 4 × 30 kWp = 120 kWp, begünstigt sind aber höchstens 100 kWp.
| Komponente | Umsatzsteuer | Finanzamt-Anmeldung |
|---|---|---|
| Stromspeicher ab 5 kWh | 0 % mit Anlage | nicht zusätzlich nötig |
| Wallbox einzeln | 19 % | nicht nötig |
| Balkonkraftwerk bis 800 VA | 0 % | nicht nötig |
| Anlage auf Mehrfamilienhaus | 0 % bis 30 kWp/Einheit | nur MaStR |
Welche Software unterstützt die Photovoltaik-Steuererklärung?
Für steuerpflichtige Anlagen erleichtert spezialisierte Steuersoftware die Gewinnermittlung. Programme mit eigenem Photovoltaik-Modul führen durch Anlage EÜR und Umsatzsteuer-Erklärung. Für steuerbefreite Anlagen ist keine Software nötig, weil keine Erklärung erfolgt.
WISO Steuer 2026 ist mit einem UVP von 45,99 Euro im Einzelkauf das verbreitetste Programm mit durchgängiger Photovoltaik-Führung; im Handel wird das Produkt regelmäßig unterboten — heise und Geizhals listen es Stand Mai 2026 ab rund 23,49 Euro. Die SteuerSparErklärung Plus kostet laut UVP 49,95 Euro und deckt denselben Funktionsumfang ab. SteuerGo Plus unterstützt nach eigener Feldhilfe ebenfalls Anlage G inklusive Anlage EÜR für Photovoltaikanlagen. ELSTER ist kostenlos, bietet jedoch keine inhaltliche Anleitung und eignet sich eher für erfahrene Anwender.
Für komplexe Fälle übernimmt ein Steuerberater die Erklärung. Seit dem 1. Juli 2025 rechnet er nach der reformierten Steuerberatervergütungsverordnung ab: Die Fünfte Verordnung zur Änderung der StBVV (BGBl. 2025 I Nr. 105 vom 8. April 2025) hat die Tabellen A bis D um 6 % und § 34 sowie die Zeitgebühr um 9 % angehoben; die Zeittaktung wurde von der Halbstunde auf die Viertelstunde umgestellt. Ein Lohnsteuerhilfeverein darf seit dem Steuerjahr 2022 nach § 4 Nr. 11 StBerG die Einkommensteuer für Photovoltaikanlagen bis 30 kWp beraten, nicht jedoch die Umsatzsteuer.
| Lösung | Preis | PV-Eignung |
|---|---|---|
| WISO Steuer 2026 | 45,99 € UVP (Handel ab ~23,49 €) | vollständiges PV-Modul |
| SteuerSparErklärung Plus 2026 | 49,95 € UVP | vollständiges PV-Modul |
| SteuerGo Plus | abhängig vom Tarif | Anlage G inkl. Anlage EÜR |
| ELSTER | kostenlos | ohne Anleitung |
| Lohnsteuerhilfeverein | Mitgliedsbeitrag | nur Einkommensteuer bis 30 kWp |
Welche Fehler treten bei der PV-Steuererklärung am häufigsten auf?
Die häufigsten Fehler entstehen aus veralteten Annahmen über die Rechtslage vor 2022. Sie führen zu unnötigen Erklärungen, falschen Eintragungen oder versäumten Fristen. Drei Fehlertypen treten besonders oft auf.
Fehler 1: Anlage EÜR trotz Steuerbefreiung
- Symptom: Der Betreiber reicht für eine 10-kWp-Anlage aus 2023 weiterhin eine Anlage EÜR ein.
- Folge: Das Finanzamt fordert Nachfragen, der Bescheid verzögert sich.
- Prävention: Für steuerbefreite Anlagen ab 2022 entfällt jede Gewinnermittlung — kein Eintrag ist korrekt.
Fehler 2: Versäumte Registrierung im Marktstammdatenregister
- Symptom: Die Anlage läuft, ist aber nach einem Monat noch nicht registriert.
- Folge: Die Einspeisevergütung entfällt, ein Bußgeld bis 50.000 Euro droht.
- Prävention: Die Registrierung erfolgt binnen eines Monats nach Inbetriebnahme.
Fehler 3: Unnötige Regelbesteuerung gewählt
- Symptom: Der Betreiber optiert 2026 zur Regelbesteuerung, um Vorsteuer zu ziehen.
- Folge: Beim Nullsteuersatz fällt keine Vorsteuer an, die Bindung läuft fünf Jahre.
- Prävention: Für Neuanlagen ist die Kleinunternehmerregelung der wirtschaftlich sinnvolle Standard.
Wie entwickelt sich die Besteuerung von Photovoltaik 2026?
Die Besteuerung von Photovoltaik bleibt 2026 auf dem vereinfachten Niveau der Reform stabil. Die einheitliche 30-kWp-Grenze seit 2025 und die angehobenen Kleinunternehmer-Schwellen gelten unverändert fort. Neue Belastungen für private Anlagen sind nicht eingeführt.
Die wichtigste Entwicklung betrifft die degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 2 EStG, die das Investitionssofortprogramm 2025 vom 1. Juli 2025 bis Ende 2027 wiedereingeführt hat: Sie erlaubt das Dreifache der linearen AfA, höchstens 30 %, und begünstigt große, steuerpflichtige Anlagen. Bei der Einspeisevergütung setzt sich der halbjährliche Rückgang fort: Die Sätze für Inbetriebnahmen ab dem 1. Februar 2026 liegen mit 7,78 ct/kWh (Teileinspeisung bis 10 kWp) und 12,34 ct/kWh (Volleinspeisung) leicht unter denen des Vorjahres; zum 1. August 2026 sinken sie nach § 49 Abs. 1 EEG 2023 um exakt 1 % weiter.
Offen bleibt die gerichtliche Klärung der IAB-Rückgängigmachung. Der Bundesfinanzhof prüft im Hauptsacheverfahren zum Aktenzeichen III B 24/24, ob ein vor 2022 gebildeter Investitionsabzugsbetrag rückgängig zu machen ist. Eine abschließende Entscheidung steht aus und betrifft Betreiber mit Anlagen aus der Übergangszeit.
Häufige Fragen zur Photovoltaik-Steuererklärung
Muss ich meine 10-kWp-Anlage aus 2023 in der Steuererklärung angeben?
Nein. Eine 10-kWp-Anlage aus 2023 ist nach § 3 Nr. 72 EStG einkommensteuerfrei. Der Betreiber trägt weder Einspeisevergütung noch Eigenverbrauch in die Einkommensteuererklärung ein und reicht keine Anlage EÜR ein.
Wo trage ich die Photovoltaikanlage in ELSTER ein?
Bei einer steuerbefreiten Anlage erfolgt kein Eintrag. Nur steuerpflichtige Anlagen werden in der Anlage G (Zeile 4) und der Anlage EÜR erfasst, Regelbesteuerer zusätzlich in der Umsatzsteuer-Voranmeldung unter den Kennziffern 81 und 66.
Gibt es ein Muster für die Photovoltaik-Steuererklärung?
Für steuerbefreite Anlagen besteht das Muster aus einem leeren Formular — es wird nichts eingetragen. Für steuerpflichtige Altanlagen erfasst die Anlage EÜR Einspeisung als Einnahme und die lineare Abschreibung von 5 % als Ausgabe.
Wie werden Einnahmen aus der Photovoltaikanlage versteuert?
Bei Anlagen bis 30 kWp je Einheit sind die Einnahmen seit 2022 steuerfrei. Einspeisevergütung und Eigenverbrauch lösen keine Einkommensteuer aus. Eine Versteuerung erfolgt nur bei Anlagen über den Leistungsgrenzen.
Muss ich die Anlage beim Finanzamt anmelden?
Die Anmeldung über den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ist seit Juni 2023 verzichtbar, wenn die Anlage steuerfrei ist und der Betreiber Kleinunternehmer ist. Die Registrierung im Marktstammdatenregister bleibt jedoch innerhalb eines Monats Pflicht.
Welche Software eignet sich für die PV-Steuererklärung?
WISO Steuer 2026 für 45,99 Euro UVP und die SteuerSparErklärung Plus für 49,95 Euro UVP bieten ein vollständiges Photovoltaik-Modul; SteuerGo Plus unterstützt ebenfalls Anlage G inklusive Anlage EÜR. Für steuerbefreite Anlagen ist keine Software nötig, da keine Erklärung abgegeben wird.
Was bringt der BFH-Beschluss III B 24/24 für mich?
Wer vor 2022 einen Investitionsabzugsbetrag für eine später steuerbefreite Anlage gebildet hat, sollte den Steuerbescheid offenhalten. Der BFH hat im Beschluss vom 15. Oktober 2024 ernstliche Zweifel an der Pflicht zur Rückgängigmachung geäußert; das Hauptsacheverfahren steht noch aus.
Welche steuerliche Gestaltung für wen zählt
Die richtige steuerliche Gestaltung hängt von Anlagengröße, Inbetriebnahmejahr und Gebäudetyp ab. Für die große Mehrheit privater Betreiber führt die Reform zu minimalem Aufwand. Drei Profile decken die typischen Fälle ab.
Profil 1: Eigenheimbesitzer mit Neuanlage bis 30 kWp
Die Anlage ist einkommensteuerfrei, der Kauf erfolgte zum Nullsteuersatz, die Kleinunternehmerregelung gilt automatisch. Es bleibt allein die Registrierung im Marktstammdatenregister — keine Steuererklärung für die Anlage.
Profil 2: Betreiber einer Altanlage mit gewählter Regelbesteuerung
Bis zum Ablauf der fünfjährigen Bindungsfrist werden Einspeisung und Eigenverbrauch in der Umsatzsteuer-Erklärung erfasst. Nach Fristablauf erfolgt der Wechsel in die Kleinunternehmerregelung. Die Einkommensteuerbefreiung greift ab 2022 unabhängig davon.
Profil 3: Betreiber großer Anlagen über 30 kWp je Einheit
Die Anlage bleibt steuerpflichtig. Hier zahlen sich lineare AfA, Sonderabschreibung von 40 % und die degressive AfA von bis zu 15 % pro Jahr aus. Eine steuerliche Beratung sichert die optimale Abschreibungswahl.
Für das Referenz-Szenario der 10-kWp-Anlage ist die Antwort eindeutig: Der Betreiber profitiert vom vollständigen Wegfall der Steuerpflicht und behält den jährlichen Nutzen von rund 1.504,60 Euro ungeschmälert. Die Photovoltaik-Steuererklärung beschränkt sich auf einen einzigen Registrierungsschritt.
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