Das Wichtigste in Kürze
- Individuelle Sanierungspflicht für Wohngebäude wurde gestrichen: Die ursprünglich geplante Pflicht, jedes Wohngebäude bis 2030 auf Energieklasse E und bis 2033 auf Klasse D zu bringen, wurde im Trilog am 7. Dezember 2023 ersatzlos gestrichen.
- Was stattdessen gilt: Deutschland muss den Primärenergieverbrauch des gesamten Wohngebäudebestands bis 2030 um 16 % und bis 2035 um 20–22 % senken — als nationaler Durchschnitt, nicht als Pflicht für jedes einzelne Gebäude.
- Für Nichtwohngebäude gelten verbindliche Mindeststandards: Die schlechtesten 16 % müssen bis 2030 saniert werden, die schlechtesten 26 % bis 2033.
- Kein Enteignungs- oder Vermietungsverbot: Weder die EU-Gebäuderichtlinie noch das deutsche GEG enthalten Regelungen zur Enteignung oder zum Verbot von Vermietungen.
- Neubauten ab 2030: Alle Neubauten müssen ab 1. Januar 2030 als Nullemissionsgebäude (ZEB) gebaut werden.
- Subventionsverbot fossile Heizkessel seit 1. Januar 2025: EU-Mitgliedstaaten dürfen keine finanziellen Anreize mehr für reine Heizkessel auf Öl- oder Gasbasis gewähren.
- Umsetzungsfrist für Deutschland: 29. Mai 2026 — bis dahin muss die EPBD 2024/1275 in deutsches Recht überführt sein (geplant durch das Gebäudemodernisierungsgesetz GMG).
Wurde die EU-Sanierungspflicht gekippt — oder gilt sie?
Diese Frage ist die meistgestellte rund um die EU-Gebäuderichtlinie — und die Antwort ist: beides, je nachdem worüber man spricht.
Was tatsächlich gestrichen wurde, und was weiterhin gilt, lässt sich klar trennen:
| Maßnahme | Status |
|---|
| Individuelle Pflicht: Klasse E bis 2030 für alle Wohngebäude | ❌ Gestrichen im Trilog 7.12.2023 |
| Individuelle Pflicht: Klasse D bis 2033 für alle Wohngebäude | ❌ Gestrichen im Trilog 7.12.2023 |
| Bußgelder aus EU-Recht direkt gegen Privateigentümer | ❌ Existiert nicht |
| Enteignung oder Vermietungsverbot | ❌ Existiert nicht |
| Nationale Reduktionsziele: −16 % Primärenergie bis 2030 | ✅ Gilt |
| Nationale Reduktionsziele: −20 bis −22 % bis 2035 | ✅ Gilt |
| MEPS für Nichtwohngebäude: 16 % ab 2030, 26 % ab 2033 | ✅ Gilt |
| ZEB-Standard für Neubauten ab 2030 | ✅ Gilt |
| Subventionsverbot fossile Heizkessel seit 1.1.2025 | ✅ Gilt |
| Solar-Pflicht für neue öffentliche Gebäude und Nichtwohngebäude | ✅ Gilt (gestaffelt bis 2030) |
| Indikativer Phase-out fossile Heizungen 2040 | ✅ Gilt — aber nicht verbindlich |
Was wurde im Trilog vom 7. Dezember 2023 wirklich gestrichen?
Der ursprüngliche Kommissionsvorschlag vom 15. Dezember 2021 sah vor, dass jedes einzelne Wohngebäude in der EU bis 2030 mindestens Energieklasse E und bis 2033 mindestens Energieklasse D erreichen muss. Das hätte in Deutschland Millionen von Bestandsgebäuden unmittelbar betroffen.
Im politischen Trilog zwischen Europaparlament, Rat und Kommission einigten sich die Verhandler am 7. Dezember 2023 darauf, diese gebäudeindividuellen Mindestleistungsstandards (MEPS) für Wohngebäude vollständig zu streichen. Treiber dieser Abschwächung waren vor allem Deutschland (Beschluss BMWSB vom 25. September 2023), Italien und Polen.
Was an ihre Stelle trat, ist ein systemischer Ansatz: Nicht jedes Gebäude muss eine bestimmte Klasse erreichen, sondern Deutschland als Staat muss den Durchschnitt des nationalen Wohngebäudebestands verbessern. Dabei schreibt Artikel 9 Absatz 2 der EPBD 2024/1275 vor, dass mindestens 55 % der Primärenergieeinsparung über die 43 % schlechtesten Wohngebäude erzielt werden muss — ein faktischer „Worst-First"-Mechanismus auf nationaler Ebene, aber ohne individuelle Pflicht.
Welche Pflichten gelten wirklich — und für wen?
Für bestehende Wohngebäude
Für bereits gebaute Einfamilienhäuser und andere Wohngebäude gilt auf EU-Ebene keine individuelle Sanierungspflicht aus der EPBD. Die EU gibt Deutschland nur das nationale Gesamtziel vor: der durchschnittliche Primärenergieverbrauch des Wohngebäudebestands muss sinken.
Wie Deutschland dieses Ziel erreicht, ist Sache des nationalen Gebäuderenovierungsplans (NBRP), der bis zum 31. Dezember 2026 bei der EU-Kommission eingereicht werden muss. Ein öffentlicher Entwurf lag Stand April 2026 noch nicht vor.
Was dagegen bereits heute aus dem deutschen GEG für Bestandseigentümer gilt:
§ 47 GEG — 2-Jahres-Frist nach Eigentümerwechsel: Wer ein Ein- oder Zweifamilienhaus kauft, erbt oder geschenkt bekommt, muss innerhalb von zwei Jahren nach Grundbucheintrag die oberste Geschossdecke dämmen (U-Wert ≤ 0,24 W/(m²·K)), sofern diese nicht bereits den Standard erfüllt. Ausnahme: Wer als Eigentümer bereits vor dem 1. Februar 2002 selbst in das Gebäude eingezogen ist, ist von dieser Pflicht befreit.
§ 72 GEG — Heizungstausch: Konstanttemperaturkessel, die älter als 30 Jahre sind, müssen ausgetauscht werden — sofern keine Ausnahmeregelung greift.
§ 71 GEG — 65 %-EE-Pflicht: Bei Einbau einer neuen Heizung muss diese zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Diese Pflicht ist an die kommunale Wärmeplanung gekoppelt (Großstädte bis 30. Juni 2026, kleinere Kommunen bis 30. Juni 2028).
Für Nichtwohngebäude
Hier gelten tatsächlich verbindliche EU-Mindestleistungsstandards (MEPS) nach Artikel 9 Absatz 1 EPBD:
Die 16 % der Nichtwohngebäude mit dem schlechtesten Energieverbrauch müssen bis 2030 saniert werden. Die 26 % schlechtesten bis 2033. Weitere Schwellen für 2040 und 2050 legen die Mitgliedstaaten im nationalen Gebäuderenovierungsplan fest.
Für Neubauten
Ab 1. Januar 2028 müssen öffentliche Neubauten als Nullemissionsgebäude (ZEB) gebaut werden. Ab 1. Januar 2030 gilt diese Pflicht für alle Neubauten — also auch private Wohnhäuser.
Was ist ein Nullemissionsgebäude (ZEB)?
Der Begriff Zero-Emission-Building (ZEB) ist der neue zentrale Standard der EPBD 2024/1275. Er ersetzt den bisherigen NZEB-Standard (Nearly Zero-Energy Building) für alle Neubauten ab 2030.
Ein ZEB muss laut Artikel 2 Nr. 2 und Artikel 11 EPBD vier Kriterien erfüllen:
Erstens einen sehr niedrigen Energiebedarf — der maximale Energiebedarf eines ZEB liegt mindestens 10 % unter dem nationalen NZEB-Schwellenwert vom Stichtag 28. Mai 2024. Diese Formulierung soll verhindern, dass Mitgliedstaaten den NZEB-Grenzwert nachträglich aufweichen.
Zweitens null CO₂-Emissionen aus fossilen Brennstoffen am Gebäudestandort.
Drittens eine Deckung des Energiebedarfs aus erneuerbaren Quellen vor Ort oder aus erneuerbarer Fernwärme.
Viertens sehr geringe operative Treibhausgas-Emissionen unterhalb eines im nationalen Gebäuderenovierungsplan festgelegten Schwellenwerts.
Oberhalb des ZEB-Standards definiert die EPBD eine neue freiwillige Spitzenklasse A+: Plusenergie-Gebäude, die mindestens 20 % weniger Energie verbrauchen als der ZEB-Schwellenwert und gleichzeitig mehr erneuerbare Energie erzeugen, als sie im Jahresverlauf verbrauchen.
Gilt die EU-Sanierungspflicht für mein Einfamilienhaus?
Für bestehende Einfamilienhäuser gilt auf EU-Ebene keine individuelle Pflicht zur Sanierung auf eine bestimmte Energieklasse. Die EPBD 2024/1275 richtet sich an Mitgliedstaaten, nicht an einzelne Eigentümer.
Das heißt konkret: Kein EU-Recht zwingt Sie, Ihr Einfamilienhaus bis 2030 oder 2033 auf eine bestimmte Energieklasse zu bringen. Keine EU-Behörde kann Ihnen deswegen ein Bußgeld auferlegen. Es gibt kein Vermietungsverbot und keine Enteignung.
Was bleibt, sind die deutschen GEG-Pflichten: die 2-Jahres-Frist nach Eigentümerwechsel, der Heizungsaustausch für alte Konstanttemperaturkessel und die 65-%-EE-Pflicht beim Einbau neuer Heizungen. Diese gelten unabhängig von der EPBD aus dem deutschen Gebäudeenergiegesetz.
Wer sein Haus freiwillig saniert, profitiert von der vollständigen Förderkulisse — BAFA-Zuschuss für Gebäudehülle,
KfW 458 für die Heizung, iSFP-Bonus für beide — und steigert gleichzeitig den Wert der Immobilie in einem Markt, in dem Energieklassen für Käufer und Mieter immer relevanter werden.
Fristen auf einen Blick: 2024 bis 2050
| Datum | Maßnahme | Rechtsgrundlage |
|---|
| 8. Mai 2024 | Veröffentlichung EPBD 2024/1275 im EU-Amtsblatt | Art. 36 EPBD |
| 28. Mai 2024 | Inkrafttreten EPBD 2024/1275 | Art. 36 EPBD |
| 1. Januar 2025 | Subventionsverbot fossile Heizkessel in EU-Mitgliedstaaten | Art. 17 Abs. 15 EPBD |
| 31. Dezember 2025 | Entwurf nationaler Gebäuderenovierungsplan (NBRP) DE | Art. 3 EPBD |
| 29. Mai 2026 | Umsetzungsfrist EPBD in nationales Recht (GMG Deutschland) | Art. 35 EPBD |
| 31. Dezember 2026 | Finaler nationaler Gebäuderenovierungsplan DE | Art. 3 EPBD |
| 31. Dezember 2026 | Solar-Pflicht neue öffentliche Gebäude und Nichtwohngebäude > 250 m² | Art. 10 EPBD |
| 31. Dezember 2027 | Solar-Pflicht bestehende Nichtwohngebäude > 500 m² (bei Renovierung); öffentliche > 2.000 m² | Art. 10 EPBD |
| 1. Januar 2028 | ZEB-Standard für alle öffentlichen Neubauten | Art. 7 EPBD |
| 31. Dezember 2028 | Solar-Pflicht öffentliche Gebäude > 750 m² | Art. 10 EPBD |
| 31. Dezember 2029 | Solar-Pflicht alle neuen Wohngebäude | Art. 10 EPBD |
| 1. Januar 2030 | ZEB-Standard für alle Neubauten (inkl. private Wohngebäude) | Art. 7 EPBD |
| 2030 | MEPS Nichtwohngebäude: schlechteste 16 % müssen saniert sein | Art. 9 Abs. 1 EPBD |
| 2030 | Nationales Reduktionsziel: −16 % Primärenergieverbrauch Wohngebäudebestand (Ref. 2020) | Art. 9 Abs. 2 EPBD |
| 31. Dezember 2030 | Solar-Pflicht öffentliche Gebäude > 250 m² | Art. 10 EPBD |
| 2033 | MEPS Nichtwohngebäude: schlechteste 26 % müssen saniert sein | Art. 9 Abs. 1 EPBD |
| 2035 | Nationales Reduktionsziel: −20 bis −22 % Primärenergieverbrauch Wohngebäudebestand | Art. 9 Abs. 2 EPBD |
| 2040 | Indikativer Phase-out fossile Heizungen (nicht verbindlich) | Anhang II EPBD |
| 2050 | Klimaneutraler EU-Gebäudebestand | Art. 1 EPBD |
Welche Ausnahmen gibt es?
Die EPBD und das deutsche GEG sehen zahlreiche Ausnahmen vor, die insbesondere für Bestandseigentümer relevant sind:
Denkmalschutz: Gebäude mit besonderem architektonischen oder historischen Wert, für die bestimmte Mindestanforderungen den Charakter oder das Erscheinungsbild unvertretbar verändern würden, sind ausgenommen (Art. 9 EPBD, § 105 GEG). Die zuständige Denkmalschutzbehörde entscheidet im Einzelfall.
Religiöse Gebäude: Kirchen, Moscheen, Synagogen und andere Kultstätten sind von den MEPS ausgenommen.
Provisorische Gebäude: Gebäude, die für eine Nutzung von höchstens zwei Jahren vorgesehen sind, fallen nicht unter die Sanierungspflichten.
Ferienhäuser und saisonal genutzte Gebäude: Wohngebäude, die weniger als vier Monate im Jahr genutzt werden oder deren Jahresenergieverbrauch unter 25 % des ganzjährigen Verbrauchs liegt, sind ausgenommen.
Kleine freistehende Gebäude: Gebäude mit weniger als 50 m² Nutzfläche sind befreit.
Streitkräfte und Verteidigung: Gebäude, die für Verteidigungszwecke oder Katastrophenschutz genutzt werden, sind ausgenommen, sofern die Nachrüstung ihre Zweckbestimmung vereiteln würde.
Wirtschaftliche Unzumutbarkeit (Härtefall): Das deutsche GEG sieht in § 102 eine Härteklausel vor: Wenn die Erfüllung einer Sanierungspflicht für den Eigentümer wirtschaftlich nicht zumutbar ist, kann er von der Pflicht befreit werden. Die Entscheidung liegt bei den zuständigen Landesbehörden.
Technische Machbarkeit: Die Solar-Pflicht nach Art. 10 EPBD gilt nur, soweit sie technisch, wirtschaftlich und funktional machbar ist — also keine Blanko-Pflicht für jedes Dach.
EU-Sanierungspflicht und deutsches GEG: Wie hängt beides zusammen?
Die EPBD 2024/1275 ist eine EU-Richtlinie — sie gilt nicht direkt für Eigentümer, sondern verpflichtet Deutschland als Mitgliedstaat, die Vorgaben bis zum 29. Mai 2026 in nationales Recht umzusetzen.
Das Instrument dafür ist das geplante Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG), dessen Eckpunkte die Bundesregierung am 24. Februar 2026 beschlossen hat. Ein öffentlicher Referentenentwurf lag Stand April 2026 noch nicht vor. Bekannte Punkte aus den Eckpunkten:
Die 65-%-EE-Pflicht aus § 71 GEG (Heizung muss zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden) soll abgeschafft werden. An ihre Stelle tritt eine technologieoffenere Regelung.
Die EU-weite Energieausweis-Harmonisierung (neue Skala A bis G) soll in Deutschland erst Ende 2029 vollständig umgesetzt werden — Deutschland reizt damit die maximale Übergangsfrist aus.
Der Wärmepumpen-Pflichtanteil wird gelockert. Die sogenannte „Bio-Treppe" (schrittweise steigende EE-Pflichtanteile) soll ab 2028 oder 2029 eingeführt werden.
Das GEG in der bisherigen Fassung von 2024 bleibt bis zum Inkrafttreten des GMG gültig — mit allen bestehenden Pflichten für Bestandseigentümer.
Der Nationale Gebäuderenovierungsplan
Neben der rechtlichen Umsetzung muss Deutschland bis Ende 2026 einen nationalen Gebäuderenovierungsplan (NBRP) vorlegen. Dieser Plan legt fest, wie Deutschland die EU-Reduktionsziele (−16 % bis 2030, −20 bis −22 % bis 2035) erreichen will — mit welchen Maßnahmen, Förderprogrammen, Qualifizierungsoffensiven und regulatorischen Instrumenten.
Der NBRP ersetzt die bisherige Langfrist-Renovierungsstrategie und muss alle fünf Jahre aktualisiert werden. Er ist das zentrale Steuerungsdokument für die deutschen Gebäudesanierungsziele — und damit auch der entscheidende Hebel dafür, welche Pflichten in den nächsten Jahren auf Eigentümer tatsächlich zukommen könnten.
Energieausweis: Was ändert sich durch die EU-Gebäuderichtlinie?
Die EPBD 2024/1275 harmonisiert die Energieclassen-Skala für Energieausweise EU-weit. Statt der bisherigen nationalen Skalen (in Deutschland A+ bis H) gilt künftig eine einheitliche Skala von A bis G:
Klasse A entspricht dem ZEB-Standard — dem niedrigsten Energiebedarf, der ab 2030 für Neubauten verpflichtend ist.
Klasse G umfasst die schlechtesten 15 % des nationalen Gebäudebestands.
Optional: Klasse A+ für Plusenergie-Gebäude, die mehr Energie erzeugen als sie verbrauchen.
In Deutschland soll die Umstellung auf die neue EU-Skala erst Ende 2029 vollständig abgeschlossen sein — Deutschland nutzt damit die zulässige Übergangsfrist.
Die Vorlagepflicht für Energieausweise wird durch die EPBD ausgeweitet: Künftig ist der Energieausweis nicht nur bei Verkauf und Vermietung, sondern auch bei Mietverlängerungen und großen Renovierungsmaßnahmen vorzulegen.
Ab 2028 müssen Energieausweise für Neubauten über 1.000 m² auch eine Lebenszyklus-CO₂-Bilanz enthalten. Ab 2030 gilt diese Pflicht für alle Neubauten.
Subventionsverbot für fossile Heizkessel und der Phase-out 2040
Seit dem 1. Januar 2025 gilt in allen EU-Mitgliedstaaten ein Subventionsverbot für die Installation eigenständiger fossiler Heizkessel — also für reine Öl- oder Gaskessel ohne erheblichen Anteil erneuerbarer Energien. Das ist in Artikel 17 Absatz 15 der EPBD verankert und wurde gegenüber dem ursprünglichen Kommissionsvorschlag (der 2027 als Datum vorsah) vorgezogen.
Wichtig:
Hybride Heizsysteme bleiben förderfähig. Eine
Kombination aus Wärmepumpe und Gas-Spitzenlastkessel, bei der die Wärmepumpe den Hauptteil der Wärme liefert, ist ausdrücklich nicht vom Verbot erfasst.
Die EU-Kommission hat im November 2025 Vertragsverletzungsverfahren gegen Italien, Ungarn und Estland eingeleitet, die das Subventionsverbot nicht fristgerecht umgesetzt hatten. Deutschland hatte die Umsetzung durch das GEG 2024 bereits vollzogen.
Das Jahr 2040 als Phase-out-Ziel für fossile Heizungen ist zwar in Anhang II der EPBD genannt, hat aber ausdrücklich indikativen, nicht verbindlichen Charakter. Mitgliedstaaten legen eigene Pfade im NBRP fest. In Deutschland bleibt fossiles Heizen nach aktuellem GEG bis zum 31. Dezember 2044 zulässig — vorausgesetzt, alle anderen Anforderungen (65 %-EE-Pflicht, Wärmeplanung) sind erfüllt.
Droht mir Enteignung oder ein Vermietungsverbot?
Nein. Weder die EPBD 2024/1275 noch das deutsche GEG enthalten Regelungen zur Enteignung von Eigentümern, zum Entzug von Nutzungsrechten oder zu Vermietungsverboten wegen mangelnder Energieeffizienz.
Die EU-Kommission hat gegenüber der Deutschen Presse-Agentur im Jahr 2023 ausdrücklich bestätigt, dass die EPBD keinen Eigentumsentzug vorsieht. Das Eigentumsgrundrecht aus Artikel 14 des Grundgesetzes gilt für alle deutschen Eigentümer — und die EPBD-Umsetzung muss damit vereinbar sein.
Sanktionen für Verstöße gegen die GEG-Bestandspflichten (nicht gegen fehlende Energieklassen) liegen in nationaler Hand und sind auf Bußgelder begrenzt. § 108 GEG sieht dafür maximal 50.000 € vor.
Die Solar-Pflicht der EPBD
Artikel 10 der EPBD verpflichtet Mitgliedstaaten, Solar-Pflichten für verschiedene Gebäudekategorien einzuführen. Diese gelten jedoch primär für Nichtwohngebäude und neue Wohngebäude — und stets unter dem Vorbehalt technischer, wirtschaftlicher und funktionaler Machbarkeit.
| Deadline | Gebäudekategorie |
|---|
| 31.12.2026 | Neue öffentliche Gebäude und neue Nichtwohngebäude > 250 m² |
| 31.12.2027 | Bestehende Nichtwohngebäude > 500 m² (bei Renovierung); öffentliche > 2.000 m² |
| 31.12.2028 | Öffentliche Gebäude > 750 m² |
| 31.12.2029 | Alle neuen Wohngebäude |
| 31.12.2030 | Öffentliche Gebäude > 250 m² |
Für bestehende private Wohngebäude (Einfamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser) gibt es aus der EPBD keine direkte Solar-Pflicht. Auf Länderebene gelten eigene Regelungen — NRW hat seit dem 1. Januar 2026 eine Solardachpflicht bei Dachneueindeckungen eingeführt, Baden-Württemberg seit 2023.
Welche Förderung steht zur Verfügung?
Zur Erfüllung der EPBD- und GEG-Ziele stehen in Deutschland mehrere Förderprogramme bereit. Hinweis: Alle Angaben sind informativ; für die aktuelle Antragstellung empfehlen sich Beratung durch einen Energieeffizienz-Experten (EEE aus der dena-Liste) und Prüfung der aktuellen Programmvoraussetzungen auf bafa.de und kfw.de.
BAFA BEG EM (Bundesförderung Energieeffizienter Gebäude Einzelmaßnahmen): Zuschuss für Dämmmaßnahmen und Fenstererneuerung in Höhe von 15 % der förderfähigen Kosten. Mit einem gültigen individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) erhöht sich der Satz auf 20 % und die förderfähige Kostenhöchstgrenze verdoppelt sich von 30.000 € auf 60.000 € pro Wohneinheit. Antrag zwingend vor Beauftragung des Handwerkers.
KfW 458 (Heizungsförderung): Bis zu 70 % Förderung beim
Einbau einer Wärmepumpe (Grundförderung 30 % + Klimabonus 20 % + Einkommensbonus bis 30 % + Effizienzbonus 5 %).
§ 35c EStG (Steuerbonus): 20 % der Sanierungskosten über drei Jahre als Steuerermäßigung, maximal 40.000 € pro Wohnobjekt. Nicht kombinierbar mit BAFA für dieselbe Maßnahme.
Klima-Sozialfonds (EU): Ab 2026 läuft EU-weit der Klima-Sozialfonds aus der Verordnung (EU) 2023/955 mit einem Gesamtvolumen von 86,7 Mrd. Euro. Der deutsche Anteil liegt bei rund 7,1 Mrd. Euro (5,31 Mrd. aus EU-Topf + 1,77 Mrd. nationale Kofinanzierung) für den Zeitraum 2026–2032. Er richtet sich primär an einkommensschwache Haushalte und Kleinstunternehmen, die besonders stark vom CO₂-Preis auf Gebäudeenergie (ETS-2 ab 2027) betroffen sind.
iSFP (individueller Sanierungsfahrplan): Das deutsche Pendant zum freiwilligen EU-Renovation-Passport aus Artikel 12 der EPBD. BAFA fördert die Erstellung mit 50 %, maximal 650 € für Einfamilien- und Zweifamilienhäuser. Wer einen iSFP hat, erhält den 5-%-Bonus auf alle BEG-EM-Maßnahmen — und das für 15 Jahre Gültigkeitsdauer des Plans.
FAQ zur EU-Sanierungspflicht
Wurde die EU-Sanierungspflicht gekippt?
Teilweise. Die individuelle Pflicht, jedes einzelne Wohngebäude auf Energieklasse E bis 2030 und Klasse D bis 2033 zu bringen, wurde im Trilog am 7. Dezember 2023 gestrichen. Was weiterhin gilt: nationale Reduktionsziele für den gesamten Wohngebäudebestand, verbindliche Standards für Nichtwohngebäude, der ZEB-Standard für Neubauten ab 2030 und das Subventionsverbot für fossile Heizkessel seit Januar 2025.
Gilt die EU-Sanierungspflicht für mein Einfamilienhaus?
Keine individuelle Pflicht auf EU-Ebene. Sie müssen Ihr Haus nicht auf eine bestimmte Energieklasse bringen. Was gilt, sind die deutschen GEG-Bestandspflichten: 2-Jahres-Frist nach Eigentümerwechsel (Dämmung Geschossdecke, Heizungsaustausch), 65-%-EE-Pflicht beim Einbau einer neuen Heizung (Stand: noch gültiges GEG 2024, mögliche Änderung durch GMG).
Droht mir Enteignung, wenn ich nicht saniere?
Nein. Weder die EPBD noch das GEG sehen Enteignung, Nutzungsverbote oder Vermietungsverbote vor. Sanktionen auf nationaler Ebene beschränken sich auf Bußgelder bis 50.000 € bei Verstößen gegen die GEG-Bestandspflichten.
Wann muss ich als Eigentümer nach einem Kauf mein Haus sanieren?
Innerhalb von zwei Jahren nach Grundbucheintrag müssen drei GEG-Pflichten erfüllt sein: Dämmung der obersten Geschossdecke (§ 47 GEG), Dämmung von Heiz- und Warmwasserleitungen in unbeheizten Räumen (§ 69 GEG) und Austausch von Konstanttemperaturkesseln über 30 Jahre (§ 72 GEG). Ausnahme: Wer als Eigentümer bereits vor dem 1. Februar 2002 selbst im Haus gewohnt hat.
Was bedeutet das Subventionsverbot für fossile Heizkessel?
Seit dem 1. Januar 2025 dürfen EU-Mitgliedstaaten keine finanziellen Anreize mehr für die Installation eigenständiger Öl- oder Gasheizkessel gewähren. In Deutschland bedeutet das: Reine Ölkessel und Gaskessel sind von KfW- und BAFA-Förderung ausgeschlossen. Hybridanlagen (Wärmepumpe + Gas-Spitzenlast) bleiben förderfähig.
Wird fossiles Heizen 2040 verboten?
Das Jahr 2040 ist in der EPBD als indikativer Orientierungspunkt für den Phase-out fossiler Heizungen genannt — ausdrücklich nicht als verbindliches Datum. Mitgliedstaaten setzen eigene Pfade im nationalen Gebäuderenovierungsplan. In Deutschland bleibt fossiles Heizen nach aktuellem GEG bis Ende 2044 möglich, sofern die sonstigen Anforderungen erfüllt sind.
Was ist der Unterschied zwischen EPBD und GEG?
Die EPBD ist eine EU-Richtlinie, die Mitgliedstaaten verpflichtet — nicht einzelne Eigentümer. Das deutsche GEG setzt die EU-Vorgaben in nationales Recht um und definiert konkrete Pflichten für Eigentümer. Das geplante Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) soll die EPBD 2024/1275 bis Mai 2026 umsetzen.
Bin ich als Denkmalschutz-Eigentümer von der Sanierungspflicht befreit?
Ja, teilweise. Gebäude unter Denkmalschutz sind von den EU-Mindestleistungsstandards befreit, wenn die Anforderungen das Erscheinungsbild oder den Charakter des Gebäudes unvertretbar verändern würden (Art. 9 EPBD, § 105 GEG). Die zuständige Denkmalschutzbehörde entscheidet im Einzelfall.
Brauche ich einen neuen Energieausweis wegen der EU-Richtlinie?
Die EPBD harmonisiert die Energieskala EU-weit auf A bis G. In Deutschland ist die vollständige Umstellung erst Ende 2029 geplant. Bestehende Energieausweise behalten bis dahin ihre Gültigkeit. Die Vorlagepflicht erweitert sich künftig auf Mietverlängerungen und große Renovierungsmaßnahmen.
Was ist der iSFP und what hat er mit der EU-Gebäuderichtlinie zu tun?
Der individuelle Sanierungsfahrplan (iSFP) ist das deutsche Pendant zum freiwilligen Renovation Passport aus Artikel 12 der EPBD. Er zeigt Eigenheimbesitzern einen mehrjährigen Sanierungsweg auf, maximiert die BAFA-Förderung (5-%-Bonus) und verdoppelt die förderfähige Kostenhöchstgrenze von 30.000 auf 60.000 €. Die BAFA fördert die iSFP-Erstellung selbst mit 50 %, maximal 650 € für Einfamilienhäuser.
Wann kommt die Solar-Pflicht für mein Wohnhaus?
Neue Wohngebäude müssen ab dem 31. Dezember 2029 Solar-Systeme haben. Für bestehende private Wohngebäude gibt es aus der EPBD keine direkte Pflicht. Auf Landesebene gelten eigene Regeln — NRW seit Januar 2026, Baden-Württemberg seit 2023 bei Dachneueindeckungen.