Das Wichtigste in Kürze
- Turnus: Die Feuerstättenschau findet frühestens alle 3 und spätestens alle 5 Jahre statt, insgesamt zweimal je 7-jährigem Bestellungszeitraum des Bezirksschornsteinfegers.
- Kosten 2026: Ein Einfamilienhaus mit einer Feuerstätte zahlt für Feuerstättenschau, Zuschlag je Feuerstätte, Abgasanlagen-Zuschlag und Feuerstättenbescheid rund 49,98 Euro netto (59,48 Euro brutto), berechnet über den bundesweiten Arbeitswert von 1,40 Euro.
- Bundesweit einheitlich: Kein Bundesland weicht vom Turnus ab — NRW, Bayern, Baden-Württemberg, Niedersachsen, Sachsen, Hessen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein folgen derselben Kehr- und Überprüfungsordnung.
- Kein offizieller Begriff: "Kleine" oder "große Feuerstättenschau" existiert im Gesetz nicht — es gibt nur eine einzige, gesetzlich definierte Feuerstättenschau.
- Ankündigung: Der Bezirksschornsteinfeger kündigt den Termin mindestens 5 Werktage vorher an.
- Zutrittspflicht: Eigentümer müssen den Termin dulden — bei Verweigerung droht ein Bußgeld bis 5.000 Euro sowie eine kostenpflichtige Ersatzvornahme.
- Umlagefähig: Vermieter können die Kosten der Feuerstättenschau als laufende öffentliche Last auf Mieter umlegen.
Was ist eine Feuerstättenschau und wie funktioniert sie?
Die Feuerstättenschau ist eine gesetzlich vorgeschriebene Prüfung der Betriebs- und Brandsicherheit von Feuerungs-, Verbindungs- und Abgasanlagen durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nach § 14 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG). Sie unterscheidet sich von der laufenden Kehrung dadurch, dass sie die gesamte Anlage einmalig gründlich begutachtet statt einzelne Bauteile routinemäßig zu reinigen. Bei der Begehung prüft der Schornsteinfeger die Feuerstätte, den Schornstein, die Abgasanlage und die Einhaltung der Abstände zu brennbaren Bauteilen. Am Ende des Termins erteilt er den Feuerstättenbescheid nach § 14a SchfHwG, der bis zur nächsten Feuerstättenschau gültig bleibt. Der Schornsteinfeger ordnet noch während des Termins vorläufige Sicherungsmaßnahmen bis zur Stilllegung der Anlage an, wenn er eine akute Gefahr feststellt.
Diese Kombination aus Prüfung und Bescheiderteilung im selben Termin ist eine praktische Besonderheit der Feuerstättenschau gegenüber vielen anderen behördlichen Prüfverfahren, bei denen Begutachtung und Bescheid zeitlich getrennt erfolgen: Der Eigentümer erhält unmittelbar nach der Begehung Rechtssicherheit über den Zustand seiner Anlage, ohne auf einen separaten Bescheid warten zu müssen. Diese Bündelung entlastet sowohl den Bezirksschornsteinfeger, der seinen gesamten Kehrbezirk effizient abarbeiten kann, als auch den Eigentümer, der nur einen einzigen Termin einplanen muss.
Wie oft findet die Feuerstättenschau statt?
Der Bezirksschornsteinfeger führt die Feuerstättenschau frühestens 3 und spätestens 5 Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durch. Diese Regel steht direkt in § 14 SchfHwG und gilt für jede Feuerstätte in Deutschland gleichermaßen.
Der Bezirksschornsteinfeger wird für eine 7-jährige Bestellungsdauer öffentlich bestellt (§ 10 SchfHwG). Innerhalb dieses Zeitraums fällt der 3-bis-5-Jahres-Turnus zweimal an — Eigentümer erhalten also zweimal je Bestellungszeitraum Besuch zur Feuerstättenschau, nicht kalenderjährlich und nicht an einem festen Datum, sondern gebunden an den individuellen Bestellungszeitraum des zuständigen Schornsteinfegers. Der genaue Termin innerhalb der 3-bis-5-Jahres-Spanne liegt im Ermessen des Bezirksschornsteinfegers, der die Termine seines gesamten Kehrbezirks plant.
Turnus und Häufigkeit der Feuerstättenschau im Überblick.
Kennzahl | Wert |
Frühester Abstand zur letzten Schau | 3 Jahre |
Spätester Abstand zur letzten Schau | 5 Jahre |
Bestellungszeitraum des Bezirksschornsteinfegers | 7 Jahre |
Anzahl Feuerstättenschauen je Bestellungszeitraum | 2 |
Rechtsgrundlage | § 14 SchfHwG |
Was ist der Unterschied zwischen "kleiner" und "großer Feuerstättenschau"?
Eine Unterteilung in "kleine" und "große Feuerstättenschau" existiert im Schornsteinfeger-Handwerksgesetz nicht — das Gesetz kennt nur die eine, in § 14 SchfHwG definierte Feuerstättenschau. Weder das SchfHwG noch die Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) noch die FAQ des Zentralinnungsverbands des Schornsteinfegerhandwerks (ZIV) führen diese Begriffe.
Die Bezeichnung entsteht vermutlich aus der laienhaften Vermischung zweier unterschiedlicher Verfahren: der seltenen, umfassenden Feuerstättenschau alle 3 bis 5 Jahre und der häufigen, punktuellen Kehrung und Überprüfung nach Anlage 1 KÜO, die je nach Brennstoffart bis zu viermal jährlich stattfindet. Beide Verfahren unterscheiden sich in Häufigkeit, Umfang und Rechtsgrundlage — eine Abstufung der Feuerstättenschau selbst in "klein" und "groß" gibt es dabei nicht.
Wer führt die Feuerstättenschau durch – Bezirksschornsteinfeger oder freier Kaminkehrer?
Ausschließlich der für den jeweiligen Kehrbezirk bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger darf die Feuerstättenschau durchführen — sie ist eine hoheitliche Aufgabe und keine freiwillig buchbare Dienstleistung. "Kaminkehrer" ist dabei kein anderer Beruf, sondern die im süddeutschen Sprachraum gebräuchliche Bezeichnung für denselben Berufsstand.
Der Bezirksschornsteinfeger wird von der zuständigen Behörde für
7 Jahre öffentlich bestellt (§ 10 SchfHwG) und ist für alle hoheitlichen Aufgaben seines Kehrbezirks zuständig, einschließlich der Feuerstättenschau. Freie, nicht bevollmächtigte Schornsteinfegerbetriebe dürfen zwar die
reguläre Kehrung und Wartung übernehmen, nicht aber die Feuerstättenschau und die Erteilung des
Feuerstättenbescheids — dafür bleibt allein der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger zuständig.
Gilt die Feuerstättenschau-Pflicht bundesweit einheitlich?
Die Feuerstättenschau-Pflicht gilt bundesweit einheitlich — kein Bundesland weicht vom 3-bis-5-Jahres-Turnus ab, da die Kehr- und Überprüfungsordnung als Bundesrecht seit 2010 die zuvor 16 unterschiedlichen Landes-Kehrordnungen abgelöst hat.
Nordrhein-Westfalen, Bayern, Baden-Württemberg, Niedersachsen, Sachsen, Hessen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein wenden denselben Turnus, dieselbe Ankündigungsfrist und denselben bundesweiten Arbeitswert an. Regionale Unterschiede bestehen ausschließlich in der Zuordnung der Kehrbezirke und der jeweils zuständigen Bezirksschornsteinfeger, nicht aber in der gesetzlichen Frequenz oder den Gebührensätzen der Feuerstättenschau selbst.
Vergleich des Feuerstättenschau-Turnus in acht häufig angefragten Bundesländern.
Bundesland | Turnus | Rechtsgrundlage |
Nordrhein-Westfalen | 3–5 Jahre | § 14 SchfHwG (Bundesrecht) |
Bayern | 3–5 Jahre | § 14 SchfHwG (Bundesrecht) |
Baden-Württemberg | 3–5 Jahre | § 14 SchfHwG (Bundesrecht) |
Niedersachsen | 3–5 Jahre | § 14 SchfHwG (Bundesrecht) |
Sachsen | 3–5 Jahre | § 14 SchfHwG (Bundesrecht) |
Hessen | 3–5 Jahre | § 14 SchfHwG (Bundesrecht) |
Rheinland-Pfalz | 3–5 Jahre | § 14 SchfHwG (Bundesrecht) |
Schleswig-Holstein | 3–5 Jahre | § 14 SchfHwG (Bundesrecht) |
Wie kündigt sich der Schornsteinfeger zur Feuerstättenschau an?
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger kündigt den Termin zur Feuerstättenschau mindestens 5 Werktage vorher an — das schreibt § 3 der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) vor.
Die Ankündigung erfolgt üblicherweise schriftlich per Postkarte oder Brief mit einem konkreten Terminvorschlag. Der Termin kann kurzfristiger stattfinden, wenn der Eigentümer ausdrücklich auf die Frist verzichtet. Der Eigentümer kann beim Bezirksschornsteinfeger einen Alternativtermin innerhalb der gesetzlichen Frist vereinbaren, wenn der vorgeschlagene Termin nicht passt — die Pflicht zur Feuerstättenschau selbst entfällt dadurch nicht.
Was prüft der Schornsteinfeger bei der Feuerstättenschau konkret?
Der Bezirksschornsteinfeger prüft bei der Feuerstättenschau die Betriebs- und Brandsicherheit von Feuerungsanlage, Verbindungsstücken und Abgasanlage sowie die Einhaltung der vorgeschriebenen Abstände zu brennbaren Bauteilen — das schreibt § 14 Abs. 1 SchfHwG vor.
Zum Prüfungsumfang gehören eine Sichtprüfung des Schornsteins und der Abgaswege auf Risse, Undichtigkeiten und Ablagerungen, die Kontrolle der Verbrennungsluftversorgung sowie die Feststellung, ob die installierte Feuerstätte den
technischen Anforderungen für den jeweiligen Brennstoff entspricht. Der Schornsteinfeger ordnet noch vor Ort
vorläufige Sicherungsmaßnahmen an, die bis zur vollständigen
Stilllegung der Anlage reichen können, wenn er Mängel mit akutem Gefährdungspotenzial feststellt. Diese Sofortbefugnis unterscheidet die Feuerstättenschau von rein dokumentierenden Prüfverfahren: Der Bezirksschornsteinfeger muss auf eine akute Gefahr nicht erst über ein separates Verwaltungsverfahren reagieren, sondern kann noch während des Termins verbindlich eingreifen, bevor er den Feuerstättenbescheid erteilt.
Was kostet die Feuerstättenschau 2026?
Die Feuerstättenschau kostet für ein Einfamilienhaus mit einer Feuerstätte inklusive Zuschlag je Feuerstätte, Abgasanlagen-Zuschlag und Feuerstättenbescheid rund 49,98 Euro netto beziehungsweise 59,48 Euro brutto, berechnet über den bundesweit einheitlichen Arbeitswert von 1,40 Euro nach § 6 KÜO.
Grundlage der Gebühr ist das
Arbeitswert-System der Kehr- und Überprüfungsordnung: Jede Leistung des Bezirksschornsteinfegers ist in Anlage 3 KÜO mit einer festen Anzahl von Arbeitswerten (AW) hinterlegt, die mit dem aktuellen Arbeitswert von 1,40 Euro netto multipliziert werden. Dieser Arbeitswert wurde zum 21. Januar 2025 durch die Dritte Verordnung zur Änderung der KÜO von zuvor 1,20 Euro angehoben — nach Angaben von Haus & Grund Rheinland Ruhr bedeutet das eine durchschnittliche
Verteuerung der Schornsteinfegerleistungen um rund
17 Prozent.
Gesamtkosten (netto) = Summe der Arbeitswerte × 1,40 €
- Arbeitswerte (AW) = Grundwert der Feuerstättenschau je Gebäude (11,7 AW) + Zuschlag je Feuerstätte (6,0 AW, fällt für jede Feuerstätte einschließlich der ersten an) + Abgasanlagen-Zuschlag (1,0 AW je Meter, bei senkrechter Führung ab dem 1. Meter, bei waagerechter Führung erst ab dem 10. Meter) + Gebühr für den Feuerstättenbescheid (10,0 AW bis 3 Feuerungsanlagen)
- 1,40 € = bundesweiter Arbeitswert netto, Stand 21.01.2025
Beispiel: Einfamilienhaus mit einer Feuerstätte, 8 Meter Schornsteinhöhe (Referenz-Szenario)
Gegeben: Gegeben: Grundwert Feuerstättenschau 11,7 AW, Zuschlag je Feuerstätte 6,0 AW, Abgasanlagen-Zuschlag 8 AW (senkrechte Führung, 8 Meter × 1,0 AW), Feuerstättenbescheid 10,0 AW, Arbeitswert 1,40 € netto
Berechnung: (11,7 AW + 6,0 AW + 8 AW + 10,0 AW) × 1,40 € = 35,7 AW × 1,40 €
Ergebnis: 35,7 AW × 1,40 € = 49,98 € netto, zuzüglich 19 % Umsatzsteuer rund 59,48 € brutto je Termin für Feuerstättenschau, Zuschlag je Feuerstätte, Abgasanlagen-Zuschlag und Feuerstättenbescheid.
Kostenaufschlüsselung der Feuerstättenschau nach Arbeitswerten (KÜO Anlage 3) für das Referenz-Szenario mit einer Feuerstätte; bei mehreren Feuerstätten im selben Gebäude fällt der Zuschlag je Feuerstätte zusätzlich für jede weitere Feuerstätte an.
Position | Arbeitswerte (AW) | Betrag netto bei 1,40 €/AW |
Feuerstättenschau, 1. Nutzungseinheit | 11,7 AW | 16,38 € |
Zuschlag je Feuerstätte (1 Feuerstätte) | 6,0 AW | 8,40 € |
Abgasanlagen-Zuschlag (8 m, senkrecht) | 8,0 AW | 11,20 € |
Feuerstättenbescheid (bis 3 Feuerungsanlagen) | 10,0 AW | 14,00 € |
Summe Referenz-Szenario (1 Feuerstätte) | 35,7 AW | 49,98 € |
Zusätzlicher Zuschlag je weitere Feuerstätte (nicht in Summe enthalten) | +6,0 AW | +8,40 € |
Sind die Kosten der Feuerstättenschau auf Mieter umlagefähig?
Vermieter können die Kosten der Feuerstättenschau als Betriebskosten auf Mieter umlegen — das Amtsgericht Soest stufte sie am 6. Februar 2013 (Az. 12 C 280/12) als laufende öffentliche Last des Grundstücks nach § 2 Ziff. 1 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) ein.
Voraussetzung ist, dass der Mietvertrag die Umlage der Betriebskosten wirksam vereinbart. Die Kosten werden dann anteilig über die jährliche Nebenkostenabrechnung auf alle Mietparteien des Gebäudes verteilt, unabhängig davon, in welchem Jahr des 3-bis-5-Jahres-Turnus die Feuerstättenschau tatsächlich stattfindet.
Was passiert, wenn der Zutritt zur Feuerstättenschau verweigert wird?
Der Eigentümer handelt ordnungswidrig und riskiert nach § 24 Abs. 2 SchfHwG ein Bußgeld bis 5.000 Euro sowie eine kostenpflichtige Ersatzvornahme durch die Behörde, wenn er den Zutritt zur Feuerstättenschau verweigert.
Eigentümer und Besitzer sind nach § 1 Abs. 3 SchfHwG gesetzlich verpflichtet, die Feuerstättenschau zu dulden. Verweigert der Eigentümer den Zutritt dennoch, erlässt die zuständige Behörde nach § 1 Abs. 4 SchfHwG unverzüglich eine Duldungsverfügung. Ein Zweitbescheid nach § 25 SchfHwG und im letzten Schritt die Ersatzvornahme nach § 26 SchfHwG folgen, wenn die Duldungsverfügung erfolglos bleibt; die Kosten der Ersatzvornahme trägt der Eigentümer. Widerspruch oder Klage gegen diese Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung. In der Verwaltungspraxis setzten die zuständigen Landratsämter bereits konkrete Zwangsgelder fest, die von den Verwaltungsgerichten als rechtmäßig bestätigt wurden: Im Fall des VG Augsburg (19. April 2018, Az. Au 5 K 17.1915) waren es 250 Euro, im Fall des VG Würzburg (10. Januar 2022, Az. W 8 S 21.1647) 500 Euro. Das VG Berlin (Az. VG 8 L 183.16) stellte zudem klar, dass Eigentümer den Zutritt nicht an Bedingungen wie Foto- oder Filmaufnahmen knüpfen dürfen.
Rechtsfolgen bei verweigertem Zutritt zur Feuerstättenschau.
Maßnahme | Rechtsgrundlage | Praxisbeispiel |
Duldungsverfügung | § 1 Abs. 4 SchfHwG | unverzüglicher Erlass nach Verweigerung |
Bußgeld | § 24 Abs. 2 SchfHwG | bis 5.000 € |
Zwangsgeld (bestätigt durch VG Augsburg) | Verwaltungsvollstreckung | 250 € (19.04.2018) |
Zwangsgeld (bestätigt durch VG Würzburg) | Verwaltungsvollstreckung | 500 € (10.01.2022) |
Ersatzvornahme | § 26 SchfHwG | Kosten trägt der Eigentümer |
Wie unterscheidet sich die Feuerstättenschau von der regulären Kehrung und Überprüfung?
Die Feuerstättenschau findet alle 3 bis 5 Jahre statt und prüft die gesamte Anlage umfassend, während die reguläre Kehrung und Überprüfung nach Anlage 1 KÜO je nach Brennstoffart bis zu viermal jährlich erfolgt und einzelne Bauteile routinemäßig reinigt und kontrolliert.
Beide Verfahren sind Teil derselben Kehr- und Überprüfungsordnung, unterscheiden sich aber in Zweck, Frequenz und Gebühr. Feuerstätten für feste Brennstoffe werden bei ganzjährigem Betrieb viermal jährlich gekehrt, raumluftabhängige Gasfeuerstätten einmal jährlich, raumluftunabhängige Gasfeuerstätten einmal alle zwei Jahre, Ölfeuerstätten je nach Betriebsweise ein- bis dreimal jährlich und Pelletfeuerstätten mit zwei Kehrungen jährlich. Diese Frequenzen laufen unabhängig vom 3-bis-5-Jahres-Turnus der Feuerstättenschau und werden gesondert abgerechnet.
Kehr- und Überprüfungsfrequenz nach Brennstoffart im Vergleich zur Feuerstättenschau.
Brennstoffart | Kehr-/Überprüfungsfrequenz |
Feste Brennstoffe, ganzjähriger Betrieb | 4× pro Jahr |
Gas, raumluftabhängig | 1× pro Jahr |
Gas, raumluftunabhängig | 1× alle 2 Jahre |
Öl, regelmäßiger Betrieb | 3× pro Jahr |
Öl, gelegentlicher Betrieb | 1× pro Jahr |
Holzpellets | 2 Kehrungen pro Jahr |
Feuerstättenschau (alle Brennstoffe) | alle 3 bis 5 Jahre |
Was sagen Gerichte und Verbraucherschützer zur Feuerstättenschau-Pflicht?
Verwaltungsgerichte bestätigen die Feuerstättenschau-Pflicht regelmäßig und setzen bei Verweigerung Zwangsgelder durch, während die Stiftung Warentest die Grenzen der Zutrittspflicht klarstellt.
Die von test.de dokumentierte Rechtsprechung bestätigt dieselbe Linie wie die bereits genannten Entscheidungen des VG Berlin, VG Augsburg und VG Würzburg: Gerichte stufen die Feuerstättenschau durchgängig als durchsetzbare hoheitliche Pflichtaufgabe ein und stärken damit die Position der Bezirksschornsteinfeger gegenüber verweigerungswilligen Eigentümern.
Wie entwickelt sich die Feuerstättenschau-Regelung – Ausblick über 2026 hinaus?
Die jüngste Änderung der Feuerstättenschau-Regelung betrifft die Gebührenseite: Der Arbeitswert stieg zum 21. Januar 2025 durch die Dritte Verordnung zur Änderung der KÜO von 1,20 auf 1,40 Euro netto — eine weitere Anpassung ist bis Redaktionsschluss 2026 nicht bekannt.
Der gesetzliche 3-bis-5-Jahres-Turnus selbst blieb seit der bundesweiten Vereinheitlichung durch die KÜO im Jahr 2010 unverändert. Da die Arbeitswerte an die allgemeine Kostenentwicklung im Schornsteinfegerhandwerk gekoppelt sind, ist eine erneute Anpassung der Gebührensätze in den kommenden Jahren wahrscheinlicher als eine Änderung der gesetzlichen Prüffrequenz.
Wann sollten Eigentümer den Termin zur Feuerstättenschau selbst aktiv anfragen?
Eigentümer fragen den Termin aktiv beim zuständigen Bezirksschornsteinfeger an, wenn sie kurz vor einem Immobilienverkauf oder einer Vermietung stehen und einen aktuellen Feuerstättenbescheid vorweisen müssen, oder wenn seit der letzten Feuerstättenschau bereits 5 Jahre vergangen sind, ohne dass eine Ankündigung eingegangen ist.
Auch nach dem Einbau einer neuen Feuerstätte oder einer wesentlichen Änderung der bestehenden Anlage lohnt sich die aktive Terminanfrage, damit der neue Feuerstättenbescheid rechtzeitig vorliegt. Der zuständige Bezirksschornsteinfeger lässt sich über das Schornsteinfegerkataster des jeweiligen Landesinnungsverbands anhand des Kehrbezirks ermitteln — das Kataster ordnet jeder Adresse in Deutschland einen eindeutigen Kehrbezirk und damit einen konkreten, namentlich benannten Bezirksschornsteinfeger zu, sodass sich Eigentümer nicht selbst durch mehrere Anbieter erkundigen müssen.
Häufige Fragen zur Feuerstättenschau
Kann ich die Feuerstättenschau selbst terminieren?
Eigentümer können beim zuständigen Bezirksschornsteinfeger einen Termin anfragen, müssen dessen grundsätzliche Zuständigkeit für den Kehrbezirk aber akzeptieren — die Feuerstättenschau selbst bleibt eine hoheitliche Pflichtaufgabe des bestellten Schornsteinfegers.
Muss ich bei der Feuerstättenschau persönlich anwesend sein?
Das Gesetz schreibt keine persönliche Anwesenheit vor, verlangt aber, dass der Zutritt zur Anlage gewährleistet ist — eine bevollmächtigte Person oder ein Schlüsseldepot genügt, solange der Schornsteinfeger die Feuerstätte prüfen kann.
Gilt die Feuerstättenschau auch für einen selten genutzten Kamin?
Ja, der 3-bis-5-Jahres-Turnus nach § 14 SchfHwG gilt unabhängig von der Nutzungshäufigkeit für jede eingebaute Feuerstätte, auch für gelegentlich betriebene Kamine.
Wird die Feuerstättenschau separat oder zusammen mit der Kehrung abgerechnet?
Die Feuerstättenschau wird als
eigenständige Position nach Arbeitswerten abgerechnet und ist von den Gebühren der
laufenden Kehrung und Überprüfung getrennt, auch wenn beide Termine gelegentlich zusammenfallen.
Was passiert, wenn ich einen Feuerstättenschau-Termin verpasse?
Der Bezirksschornsteinfeger setzt einen neuen Termin an; bei wiederholtem Nichterscheinen des Eigentümers oder Zutrittsverweigerung leitet die Behörde das Verfahren mit Duldungsverfügung, Bußgeld und im letzten Schritt Ersatzvornahme ein.
Zählt die Feuerstättenschau zu den umlagefähigen Betriebskosten?
Ja, laut dem Urteil des Amtsgerichts Soest vom 6. Februar 2013 zählt sie als laufende öffentliche Last nach § 2 Ziff. 1 BetrKV zu den auf Mieter umlagefähigen Betriebskosten.
Für wen ist die pünktliche Wahrnehmung der Feuerstättenschau besonders wichtig?
Die pünktliche Wahrnehmung der Feuerstättenschau lohnt sich für jeden Eigentümer einer Feuerstätte, ist aber besonders wichtig für Vermieter, Immobilienverkäufer und Eigentümer älterer Heizanlagen mit erhöhtem Sicherheitsrisiko.
Eigentümer im Immobilienverkauf oder in der Vermietung
Ein aktueller Feuerstättenbescheid ist bei
Verkauf oder Neuvermietung ein
Nachweis der Betriebssicherheit gegenüber Käufern und Mietinteressenten; ein verpasster Termin verzögert den Abschluss und wirft Nachfragen zur Anlagensicherheit auf.
Vermieter mit umlagefähigen Betriebskosten
Vermieter, die die Feuerstättenschau-Kosten über die Nebenkostenabrechnung umlegen, nehmen den Termin pünktlich wahr und vermeiden so Verzögerungen bei der jährlichen Abrechnung.
Eigentümer mit alten oder häufig genutzten Feuerstätten
Bei Anlagen mit hoher Auslastung oder höherem Baujahr deckt die Feuerstättenschau sicherheitsrelevante Mängel frühzeitig auf, bevor sie zu einem kostenintensiven Ausfall oder einer Zwangsstilllegung führen.
<strong>Eigentümer, die eine Zutrittsverweigerung vermeiden wollen</strong>
Wer den 5-Werktage-Ankündigungstermin ernst nimmt und aktiv einen Alternativtermin vereinbart statt den Zutritt zu verweigern, umgeht Bußgeld, Zwangsgeld und Ersatzvornahme vollständig.