Das Wichtigste in Kürze
- Pflicht seit 2024: §14a EnWG verpflichtet Betreiber von Wärmepumpen, Wallboxen, Klimaanlagen und Stromspeichern mit mehr als 4,2 kW Netzanschlussleistung seit dem 1. Januar 2024 zur netzorientierten Steuerung durch den Netzbetreiber.
- Gegenleistung Netzentgelt: Als Ausgleich reduziert der Netzbetreiber das Netzentgelt – bei Modul 1 pauschal um 110 bis 190 € pro Jahr statt des vollen Tarifs.
- Modul-1-Formel: Die Pauschale setzt sich aus 80 € Sockelbetrag plus einem Stabilitätsanreiz aus dem individuellen Arbeitspreis zusammen.
- Modul 2 statt Pauschale: Mit separatem Zählpunkt sinkt der Arbeitspreis auf 40 % des regulären Werts – ein 60-%-Rabatt ohne Grundpreis.
- Drosselung begrenzt: Der Netzbetreiber darf die Leistung nie unter 4,2 kW absenken – eine vollständige Abschaltung ist ausgeschlossen.
- Bestandsanlagen: Für vor 2024 angeschlossene Anlagen gilt die alte Regelung längstens bis zum 31. Dezember 2028, ab 1. Januar 2029 greifen die neuen Vorgaben verpflichtend.
- Kritikpunkt: Verbraucherschützer wie der vzbv fordern eine feste zeitliche Obergrenze für Drosselungen, die bislang gesetzlich nicht verankert ist.
Was ist §14a EnWG und wie funktioniert die netzorientierte Steuerung einfach erklärt?
§14a EnWG ist die Regelung im Energiewirtschaftsgesetz, die Netzbetreiber ermächtigt, den Strombezug steuerbarer Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen oder Wallboxen bei drohender Netzüberlastung gezielt zu drosseln, und die im Gegenzug ein reduziertes Netzentgelt garantiert. Die Bundesnetzagentur hat die Neuregelung mit zwei getrennten Festlegungen konkretisiert: BK6-22-300 regelt die technische Steuerung, BK8-22/010-A separat die Netzentgeltreduzierung als Gegenleistung. Beide Festlegungen datieren vom November 2023 und gelten seit dem 1. Januar 2024.
Der Mechanismus funktioniert als Tausch: Der Netzbetreiber erhält das Recht, die
Leistung einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung bei einem
Netzengpass in der lokalen Verteilnetzregion zu drosseln, niemals jedoch unter
4,2 kW. Im Gegenzug zahlt der Anschlussnehmer ein reduziertes Netzentgelt nach einem von drei Modulen. Auslöser der Neuregelung ist laut Bundesnetzagentur der gleichzeitige Hochlauf von Wärmepumpen und Elektrofahrzeugen, der die Kapazität vieler Verteilnetze in der Niederspannung übersteigt.
Von einer klassischen Rundsteuertechnik unterscheidet sich §14a EnWG durch die gesetzlich garantierte Mindestleistung und die verpflichtende Gegenleistung: Frühere Tarifmodelle einzelner Netzbetreiber kannten weder eine bundeseinheitliche Untergrenze noch eine standardisierte Netzentgeltreduzierung, sondern regelten die Steuerung individuell und ohne Rechtsanspruch auf eine Gegenleistung.
Welche Geräte gelten als steuerbare Verbrauchseinrichtung nach §14a EnWG?
Als steuerbare Verbrauchseinrichtung (SteuVE) gelten nach §14a Abs. 3 EnWG fünf Gerätekategorien mit einer Netzanschlussleistung über 4,2 kW: Wärmepumpen, nicht-öffentliche Ladepunkte für Elektrofahrzeuge, Klima- und Kälteanlagen, Stromspeicher mit Netzbezug sowie Nachtstromspeicherheizungen. Unterhalb dieser Schwelle bleibt ein Gerät von der Regelung unberührt.
Gerätekategorien, die als steuerbare Verbrauchseinrichtung nach §14a EnWG gelten.
Gerätetyp | Beispiel | Status nach §14a EnWG |
Wärmepumpe | Luft-Wasser-, Sole-Wasser-Wärmepumpe | SteuVE ab 4,2 kW Anschlussleistung |
Wallbox / Ladepunkt | private, nicht-öffentliche Ladeeinrichtung | SteuVE ab 4,2 kW Anschlussleistung |
Klima-/Kälteanlage | stationäre Klimaanlage | SteuVE ab 4,2 kW Anschlussleistung |
Stromspeicher | Batteriespeicher mit Netzbezug | SteuVE ab 4,2 kW Anschlussleistung |
Nachtstromspeicherheizung | Altbestand vor 2024 | dauerhaft von der Neuregelung ausgenommen |
Die Mindestleistung bei einer Drosselung liegt bei allen betroffenen Gerätetypen einheitlich bei 4,2 kW – der Netzbetreiber darf diesen Wert laut Netzbetreiber EnBW nie unterschreiten, eine vollständige Abschaltung ist damit ausgeschlossen. Nachtstromspeicherheizungen bilden die einzige dauerhafte Ausnahme: Sie verbleiben laut Bundesnetzagentur bis zu ihrer Außerbetriebnahme in der bisherigen Regelung, ein Wechsel in die Neuregelung ist für sie nicht vorgesehen.
Was bedeutet §14a EnWG konkret für eine Wärmepumpe?
Eine Wärmepumpe mit mehr als
4,2 kW Netzanschlussleistung unterliegt der Steuerungspflicht nach §14a EnWG und erhält im Gegenzug ein reduziertes Netzentgelt nach Wahl von Modul 1, 2 oder 3. Für das Referenzszenario einer
Wärmepumpe mit 8.000 kWh Jahresstromverbrauch ergibt sich bei Modul 2 eine Netzentgeltersparnis von rund
384 € pro Jahr.
Beispiel: Wärmepumpe im Referenzszenario
Gegeben: Jahresstromverbrauch Wärmepumpe 8.000 kWh, regulärer Arbeitspreis Netzentgelt 8 ct/kWh brutto, Modul 2 reduziert den Arbeitspreis auf 40 % (3,2 ct/kWh).
Berechnung: 8.000 kWh × (8 ct/kWh − 3,2 ct/kWh) = 8.000 kWh × 4,8 ct/kWh = 38.400 ct
Ergebnis: 384 € Netzentgeltersparnis pro Jahr gegenüber dem regulären Arbeitspreis, zusätzlich entfällt bei Modul 2 der Grundpreis.
Die Drosselung greift ausschließlich bei einem lokalen Netzengpass und lässt der Wärmepumpe stets mindestens 4,2 kW Leistung – ausreichend, um den Betrieb fortzusetzen, auch wenn die Aufheizgeschwindigkeit temporär sinkt. Ein Pufferspeicher gleicht kurze Drosselphasen ohne Komfortverlust aus, ist aber keine gesetzliche Voraussetzung nach §14a EnWG.
Eine
§14a-EnWG-konforme Wallbox benötigt entweder einen
Steuereingang für ein Downgrade-Signal des Netzbetreibers oder ein unterstütztes Kommunikationsprotokoll wie
EEBus,
Modbus oder
OCPP. Ohne diese technische Schnittstelle lässt sich eine Wallbox nicht in die Steuerungskette des Netzbetreibers einbinden.
Die Steuerbox des Messstellenbetreibers sendet das Drosselsignal an die Wallbox, sobald ein Netzengpass vorliegt; die Wallbox reduziert daraufhin die Ladeleistung, ohne den Ladevorgang zu unterbrechen, solange mindestens 4,2 kW verfügbar bleiben. Bei einer typischen 11-kW-Wallbox aus dem Referenzszenario bedeutet das im Drosselfall eine Ladeleistung von mindestens 4,2 kW statt der vollen 11 kW – eine vollständige Ladepause ist ausgeschlossen.
Für Bestandswallboxen ohne Steuereingang gilt die Übergangsfrist für Bestandsanlagen bis längstens 31. Dezember 2028; danach ist eine Nachrüstung oder ein Austausch erforderlich, um weiter am reduzierten Netzentgelt teilzunehmen.
Was regelt Modul 1 der §14a-EnWG-Netzentgeltreduzierung?
Modul 1 reduziert das Netzentgelt pauschal um einen Sockelbetrag von 80 € pro Jahr zuzüglich eines Stabilitätsanreizes, der sich aus dem individuellen Arbeitspreis des Netzbetreibers berechnet. Bundesweit ergibt sich daraus laut Bundesnetzagentur und ADAC eine Bandbreite von 110 bis 190 € Ersparnis pro Jahr.
Modul-1-Reduzierung = 80 € + (Arbeitspreisbrutto × 3.750 kWh/a × 0,2)
Wo:
- Arbeitspreisbrutto: individueller Arbeitspreis des Netzbetreibers für die Entnahme ohne Leistungsmessung, in ct/kWh
- 3.750 kWh/a: bundeseinheitliche Referenzmenge der Bundesnetzagentur
- 0,2: Stabilitätsfaktor der Bundesnetzagentur
Beispiel: Modul 1 im Referenzszenario
Gegeben: Arbeitspreis Netzentgelt 8 ct/kWh brutto, Referenzmenge 3.750 kWh/a, Stabilitätsfaktor 0,2, Sockelbetrag 80 €.
Berechnung: 8 ct/kWh × 3.750 kWh/a × 0,2 = 6.000 ct = 60 €; 80 € + 60 € = 140 €
Ergebnis: 140 € Netzentgeltreduzierung pro Jahr – innerhalb der bundesweiten Bandbreite von 110 bis 190 €.
Die Reduzierung darf laut Bundesnetzagentur 0,00 € nicht unterschreiten: Ein negatives Netzentgelt, bei dem der Netzbetreiber dem Anschlussnehmer zusätzlich Geld auszahlt, ist ausgeschlossen. Modul 1 gilt automatisch für jede angemeldete SteuVE, sofern kein anderes Modul aktiv gewählt wird.
Was regelt Modul 2 der §14a-EnWG-Netzentgeltreduzierung?
Modul 2 ersetzt die Pauschale durch einen dauerhaft reduzierten Arbeitspreis von
40 % des regulären Werts – ein
Rabatt von 60 % gegenüber dem Standardtarif, bei dem zusätzlich der Grundpreis vollständig entfällt.
Modul-2-Arbeitspreis = 0,4 × Arbeitspreisregulär
Wo:
- Arbeitspreisregulär: regulärer Arbeitspreis des Netzentgelts in ct/kWh, ohne Modul-2-Reduzierung
Voraussetzung für Modul 2 ist laut Bundesnetzagentur ein separater Zählpunkt: Die steuerbare Verbrauchseinrichtung muss über eine eigene Marktlokation gesondert gemessen werden, getrennt vom übrigen Haushaltsstrom. Wirtschaftlich lohnt sich dieser zusätzliche Messaufwand erst ab einem Jahresverbrauch von etwa 4.000 bis 5.000 kWh der jeweiligen Verbrauchseinrichtung – bei der Wärmepumpe des Referenzszenarios mit 8.000 kWh/Jahr ist diese Schwelle deutlich überschritten.
Modul 2 und Modul 1 schließen sich pro Verbrauchseinrichtung gegenseitig aus: Der Anschlussnehmer entscheidet sich für genau eines der beiden Module und kann laut Netzbetreiber-Regelungen frühestens nach 12 Monaten zum Jahreswechsel wechseln.
Was regelt Modul 3 (dynamische Netzentgelte) nach §14a EnWG?
Modul 3 staffelt das Netzentgelt in drei Tarifstufen nach Tageszeit und macht die steuerbare Verbrauchseinrichtung damit für zeitvariable Netzentgelte nutzbar. Alle Netzbetreiber müssen dieses Modul laut Bundesnetzagentur seit dem 1. April 2025 verpflichtend anbieten.
Voraussetzungen und Kombinierbarkeit der drei Netzentgelt-Module nach §14a EnWG.
Merkmal | Modul 1 | Modul 2 | Modul 3 |
Mechanismus | Pauschale | reduzierter Arbeitspreis | zeitvariables Netzentgelt |
Zusatzvoraussetzung | keine | separater Zählpunkt | intelligentes Messsystem |
Kombinierbar mit | Modul 3 möglich | nicht mit Modul 1/3 | nur mit Modul 1 |
Pflichtangebot seit | 1.1.2024 | 1.1.2024 | 1.4.2025 |
Technisch
setzt Modul 3 ein intelligentes Messsystem voraus, das die zeitliche Zuordnung des Verbrauchs zu den drei Tarifstufen ermöglicht. Da Modul 3 ausschließlich in Kombination mit Modul 1 nutzbar ist, profitieren Anschlussnehmer zusätzlich von dessen Pauschale von
110 bis 190 €, während sie ihren Verbrauch gezielt in günstigere Zeitfenster verlagern.
Wie hoch ist die reduzierte Netzentgeltpauschale nach §14a EnWG konkret in Euro?
Die konkrete Ersparnis hängt vom gewählten Modul und vom individuellen Arbeitspreis des Netzbetreibers ab: Modul 1 bringt bundesweit 110 bis 190 € pro Jahr, Modul 2 im Referenzszenario der Wärmepumpe 384 € pro Jahr.
Kostenaufschlüsselung der Netzentgeltreduzierung nach Modul im Referenzszenario (Wärmepumpe 8.000 kWh/Jahr, Arbeitspreis 8 ct/kWh).
Modul | Jährliche Reduzierung | Summe über 5 Jahre |
Modul 1 (Pauschale) | 140 € | 700 € |
Modul 2 (reduzierter Arbeitspreis) | 384 € | 1.920 € |
Modul 1 + Modul 3 (zeitvariabel) | ab 140 € zzgl. Zeitfenster-Vorteil | ab 700 € zzgl. Zeitfenster-Vorteil |
Zusätzliche Kosten entstehen durch die technische Ausstattung: Die Steuerbox darf nach § 30 Abs. 2 MsbG höchstens 50 € pro Jahr kosten, das intelligente Messsystem bei einer §14a-Vereinbarung höchstens 50 € pro Jahr. Beide Obergrenzen sind gesetzlich fixiert und mindern die Nettoersparnis in jedem Modul nur geringfügig.
Wie funktioniert die Steuerbox technisch und wie wird sie angeschlossen?
Die Steuerbox bildet die technische Brücke zwischen dem intelligenten Messsystem des Messstellenbetreibers und der steuerbaren Verbrauchseinrichtung: Sie empfängt das Drosselsignal des Netzbetreibers und leitet es an Wärmepumpe, Wallbox oder Klimaanlage weiter. Sie bleibt laut Fachportal DIETRICH.expert Eigentum des Messstellenbetreibers und wird nicht vom Anschlussnehmer gekauft.
Netzbetreiber
| Steuersignal bei Netzengpass
v
Intelligentes Messsystem (Smart-Meter-Gateway)
| Weiterleitung
v
Steuerbox (CLS-Modul)
| Drosselbefehl (Downgrade auf min. 4,2 kW)
v
Steuerbare Verbrauchseinrichtung (Wärmepumpe / Wallbox / Klimaanlage)
Der Anschluss erfolgt im Zählerschrank durch einen Elektrofachbetrieb, der die Steuerbox mit dem Kommunikationsmodul des Zählers und mit dem Steuereingang der Verbrauchseinrichtung verbindet. Die Verbrauchseinrichtung selbst benötigt dafür entweder einen physischen Steuereingang oder ein digitales Protokoll wie EEBus, Modbus oder OCPP.
Wie läuft die Anmeldung einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung beim Netzbetreiber ab?
Die Meldepflicht der Inbetriebnahme liegt formal beim Betreiber der Anlage nach § 19 Abs. 2 NAV, technisch übernimmt in der Praxis fast immer der beauftragte Elektrofachbetrieb die Anmeldung beim Netzbetreiber.
Schritt 1: Installation durch den Elektrofachbetrieb
Der Elektrofachbetrieb installiert die steuerbare Verbrauchseinrichtung zusammen mit der Steuerbox im Zählerschrank und prüft die technische Schnittstelle.
Schritt 2: Technische Anmeldung beim Netzbetreiber
Der Elektrofachbetrieb reicht die Anmeldung inklusive Prüfnachweis beim zuständigen Netzbetreiber ein, meist über ein digitales Anmeldeportal.
Schritt 3: Modulzuordnung durch den Netzbetreiber
Der Netzbetreiber bestätigt die Anmeldung und ordnet die Anlage einem Modul zu – ohne ausdrückliche Wahl gilt automatisch Modul 1.
Ohne die technische Anmeldung durch den Elektrofachbetrieb bleibt die reduzierte Netzentgeltvereinbarung inaktiv, auch wenn die Verbrauchseinrichtung technisch bereits installiert ist.
Was gilt für Bestandsanlagen nach §14a EnWG — Übergangsfristen und Ausnahmen?
Für Bestandsanlagen, die vor dem 1. Januar 2024 angeschlossen wurden, gilt die bisherige Regelung längstens bis zum 31. Dezember 2028; ab dem 1. Januar 2029 greifen die neuen Vorgaben verpflichtend.
Zeitliche Übergangsregelung für Bestandsanlagen nach §14a EnWG.
Datum | Ereignis |
1.1.2024 | Neuregelung tritt für Neuanlagen in Kraft |
bis 31.12.2028 | Bestandsanlagen bleiben in der bisherigen Regelung, sofern kein freiwilliger Wechsel erfolgt |
jederzeit bis 2028 | freiwilliger, vorzeitiger Wechsel in die Neuregelung möglich – ohne Rückwechsel |
ab 1.1.2029 | neue Vorgaben gelten für alle Bestandsanlagen verpflichtend |
Ein freiwilliger vorzeitiger Wechsel in die Neuregelung ist jederzeit möglich, ein Rückwechsel in die alte Regelung danach jedoch ausgeschlossen. Für Nachtstromspeicherheizungen ist dieser Wechsel gar nicht möglich – für sie bleibt es dauerhaft bei der bisherigen Regelung, auch über den 1. Januar 2029 hinaus.
Welche Nachteile und Kritik gibt es an §14a EnWG?
Verbraucherschützer wie der vzbv kritisieren, dass die netzorientierte Steuerung nach §14a EnWG keine feste zeitliche Obergrenze für Drosselungen enthält, und fordern eine verbindliche Begrenzung.
Kritikpunkt 1: fehlende Drosselungs-Obergrenze
Symptom: Der Netzbetreiber darf die Leistung wiederholt auf 4,2 kW absenken, ohne dass eine gesetzliche Tages- oder Jahresobergrenze für die Häufigkeit existiert. Eine Ausnahme bildet die sogenannte präventive, prognosebasierte Steuerung: Für diesen Sondermechanismus begrenzt die Festlegung BK6-22-300 der Bundesnetzagentur die Drosselung auf höchstens zwei Stunden pro Tag und längstens 24 Monate je Netzgebiet – für die reguläre, ereignisbezogene netzorientierte Steuerung gilt diese Grenze nicht. Folge: Bei Wärmepumpen in besonders engpassgefährdeten Netzgebieten sinkt die Aufheizgeschwindigkeit an mehreren Tagen hintereinander. Prävention: Vor der Anmeldung beim eigenen Netzbetreiber nachfragen, ob das lokale Verteilnetz als engpassgefährdet gilt, um die Häufigkeit möglicher Drosselungen realistisch einzuschätzen.
Kritikpunkt 2: verzögerte Umsetzung bei einzelnen Netzbetreibern
Symptom: Die Bundesnetzagentur droht laut Fachmedium ZfK den Netzbetreibern Syna und Thüringer Energienetze Zwangsgelder an, weil sie Modul 3 nicht fristgerecht umgesetzt haben. Folge: Betroffene Anschlussnehmer in diesen Netzgebieten können bis zur Behebung keine zeitvariablen Netzentgelte nutzen. Prävention: Vor der Anmeldung beim eigenen Netzbetreiber nachfragen, ob Modul 3 bereits technisch verfügbar ist.
Die Bundesnetzagentur setzte den betroffenen Netzbetreibern eine Frist bis zum 30. September 2026, die Umsetzungsdefizite bei Modul 3 zu beheben.
Welche typischen Fehler sollten Hausbesitzer bei der §14a-Anmeldung vermeiden?
Der häufigste Fehler ist die fehlende oder verspätete technische Anmeldung durch den Elektrofachbetrieb, wodurch die reduzierte Netzentgeltvereinbarung trotz installierter Verbrauchseinrichtung inaktiv bleibt.
Fehler 1: Modul-2-Wahl ohne separaten Zählpunkt
Ohne die für Modul 2 erforderliche gesonderte Messung lehnt der Netzbetreiber die Zuordnung ab; die Anlage verbleibt automatisch in Modul 1.
Fehler 2: Wallbox oder Wärmepumpe ohne Steuereingang
Fehlt der Verbrauchseinrichtung ein Steuereingang oder ein unterstütztes Protokoll wie EEBus, kann die Steuerbox kein Drosselsignal übermitteln – die Anlage gilt technisch nicht als steuerbar.
Fehler 3: verpasster freiwilliger Wechsel bei Bestandsanlagen
Wer als Bestandsanlagen-Betreiber vor dem Stichtag 31. Dezember 2028 nicht aktiv wechselt, verpasst keine Frist, verzichtet aber auf die Chance eines günstigeren Moduls, das erst mit der Neuregelung verfügbar wird.
Wie geht es mit §14a EnWG 2026 und darüber hinaus weiter?
Die Bundesnetzagentur verschärft 2026 den Umsetzungsdruck auf Netzbetreiber: Netzbetreibern mit Rückstand bei Modul 3 drohen ab dem 30. September 2026 Zwangsgelder, wie der Fall von Syna und Thüringer Energienetze zeigt.
Für Bestandsanlagen rückt die Übergangsfrist bis 31. Dezember 2028 näher, sodass in den kommenden Jahren mehr Anschlussnehmer freiwillig in die Neuregelung wechseln, um von Modul 2 oder Modul 3 zu profitieren. Mit dem flächendeckenden Rollout intelligenter Messsysteme wird Modul 3 zunehmend praxistauglich, da die technische Voraussetzung dafür in mehr Haushalten erfüllt ist.
Häufige Fragen zu §14a EnWG
Was ist eine steuerbare Verbrauchseinrichtung nach §14a EnWG?
Eine steuerbare Verbrauchseinrichtung ist eine Wärmepumpe, ein privater Ladepunkt, eine Klimaanlage, ein Stromspeicher oder eine Nachtstromspeicherheizung mit mehr als 4,2 kW Netzanschlussleistung, die der Netzbetreiber bei Engpässen drosseln darf.
Ab welcher Leistung gilt §14a EnWG?
§14a EnWG greift ab einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 kW pro Verbrauchseinrichtung; kleinere Geräte bleiben von der Steuerungspflicht unberührt.
Wie hoch ist die Netzentgeltreduzierung bei Modul 1?
Modul 1 reduziert das Netzentgelt um 80 € Sockelbetrag zuzüglich eines Stabilitätsanreizes, in Summe bundesweit zwischen 110 und 190 € pro Jahr.
Muss ich meine Bestandsanlage nachrüsten?
Eine Bestandsanlage bleibt bis längstens 31. Dezember 2028 in der alten Regelung; ab 1. Januar 2029 gelten die neuen Vorgaben verpflichtend, außer bei Nachtstromspeicherheizungen.
Wer meldet die steuerbare Verbrauchseinrichtung an?
Die Meldepflicht liegt formal beim Betreiber nach § 19 Abs. 2 NAV, technisch übernimmt praktisch immer der beauftragte Elektrofachbetrieb die Anmeldung beim Netzbetreiber.
Was kostet die Steuerbox?
Die Steuerbox kostet höchstens 50 € pro Jahr, das für Modul 3 nötige intelligente Messsystem bei einer §14a-Vereinbarung höchstens 50 € pro Jahr.
Kann der Netzbetreiber meine Wärmepumpe komplett abschalten?
Nein, der Netzbetreiber darf die Leistung nie unter 4,2 kW absenken; eine vollständige Abschaltung der Wärmepumpe ist nach §14a EnWG ausgeschlossen.
Für wen lohnt sich Modul 2 oder Modul 3 gegenüber Modul 1?
Modul 2 lohnt sich für Haushalte mit hohem Verbrauch der steuerbaren Verbrauchseinrichtung ab etwa 4.000 bis 5.000 kWh pro Jahr, Modul 3 zusätzlich für Haushalte, die Verbrauch aktiv in günstige Zeitfenster verlagern können.
Entscheidungsmatrix zur Modulwahl nach §14a EnWG je Nutzerprofil.
Profil | Jahresverbrauch SteuVE | Empfehlung |
Geringverbraucher, keine Zeitflexibilität | unter 4.000 kWh | Modul 1 (Pauschale ohne Zusatzaufwand) |
Wärmepumpen-Haushalt, hoher Verbrauch | ab 4.000–5.000 kWh | Modul 2 (reduzierter Arbeitspreis) |
Flexibler Verbraucher mit iMSys | beliebig, mit Lastverschiebung | Modul 1 + Modul 3 kombiniert |
Bestandsanlage vor 2024 | beliebig | Fristablauf 31.12.2028 beachten, freiwilligen Wechsel prüfen |
Für einen Haushalt mit dem Referenzszenario aus Wärmepumpe (8.000 kWh/Jahr) und Wallbox (11 kW) übertrifft Modul 2 mit rund 384 € jährlicher Ersparnis die Pauschale aus Modul 1 von 140 € deutlich – vorausgesetzt, der separate Zählpunkt ist bereits vorhanden oder wird zusätzlich installiert. Ohne separaten Zählpunkt und ohne Interesse an aktiver Lastverschiebung bleibt Modul 1 die einfachste Wahl ohne technischen Zusatzaufwand.