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KfW-Update: Neue Heizungsförderung ab 21. Juli 2026

5 Min. Lesezeit

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Die KfW passt ihre Heizungsförderung an. Am 8. Juli 2026 hat die Bundesregierung die Eckpunkte neuer Förderbedingungen für die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) veröffentlicht; die KfW nimmt die Förderung zu den neuen Konditionen ab dem 21. Juli 2026 auf. Wichtig für alle mit konkreten Plänen: Wer bereits eine gültige Antragsbestätigung hat, kann bis zum 20. Juli 2026 noch zu den bisherigen Bedingungen beantragen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Stichtag: Neue Förderbedingungen ab 21.07.2026. Zu den bisherigen Konditionen kann nur noch bis 20.07.2026 beantragt werden — und nur mit bereits vorliegender Antragsbestätigung ((g)BzA).
  • Grundförderung: bleibt bei 30 %.
  • Förderfähige Höchstkosten: sinken von 30.000 € auf 28.000 € für die erste Wohneinheit.
  • Weggefallen: Effizienzbonus (5 %) und Emissionsminderungszuschlag; der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt von 20 % auf 16 %.
  • Einkommensbonus: neu gestaffelt — 40 % / 30 % / 10 % (Haushaltseinkommen bis 30.000 / 40.000 / 50.000 €), plus Familienzuschlag.
  • Förderquote: bis zu 80 % für Selbstnutzer mit Einkommen bis 40.000 € (sonst 70 %).
  • Unterm Strich: einkommensabhängiger — Normalverdiener bekommen tendenziell etwas weniger, niedrige Einkommen und Familien mehr.
  • Ab 2027: Wertschöpfungsbonus (EU-Fertigung +15 %) und schrittweise Absenkungen.

Was ändert sich konkret ab dem 21. Juli 2026?

Betroffen sind die BEG-Heizungsförderung (Programm 458 für Privatpersonen, 459 und 522 für Unternehmen) sowie die Förderung der systemischen energieeffizienten Sanierung. Für die Wärmepumpe im Wohngebäude sind das die wichtigsten Änderungen:
KomponenteAb 21.07.2026Bisher (bis 20.07.2026)
Grundförderung30 %30 %
Förderfähige Höchstkosten (1. Wohneinheit)28.000 €30.000 €
Klimageschwindigkeitsbonus16 %20 %
Einkommensbonus40 % / 30 % / 10 % (Einkommen bis 30.000 / 40.000 / 50.000 €)30 % (bis 40.000 €)
Effizienzbonus (natürliches Kältemittel)Entfällt5 %
EmissionsminderungszuschlagEntfällt
Maximale Förderquote70 % (bis zu 80 % bei Einkommen bis 40.000 €)70 %
Max. Zuschuss (1. Wohneinheit)19.600 € (22.400 € bei Einkommen bis 40.000 €)21.000 €
Wichtig zum Verständnis: Die 28.000 € (von der KfW „Förderhöchstbetrag" genannt) sind die förderfähigen Höchstkosten — also die Basis, auf die die Förderquote angewendet wird, nicht der Zuschuss selbst. Bei 70 % Förderquote ergibt das maximal 19.600 € Zuschuss für die erste Wohneinheit, bei 80 % maximal 22.400 €. Für die zweite bis sechste Wohneinheit gelten jeweils 15.000 € förderfähige Höchstkosten, für jede weitere 8.000 €. Ab dem 01.02.2027 sinken diese Höchstkosten halbjährlich um 750 €, der Klimageschwindigkeitsbonus um 4 Prozentpunkte.

Der Stichtag: bis 20. Juli noch zu alten Konditionen

Bis zum Start der neuen Bedingungen läuft eine Umstellungsphase — mit einem entscheidenden Detail: Neue Antragsbestätigungen ((g)BzA) können in dieser Phase nicht erstellt werden.
  • Du hast bereits eine gültige (g)BzA, aber noch keinen Antrag gestellt? Dann kannst du deinen Antrag noch bis zum 20. Juli 2026 zu den bisherigen Konditionen einreichen. Die KfW sagt ihn bei Vorliegen aller Voraussetzungen zu den alten Bedingungen zu.
  • Du hast noch keine (g)BzA? Eine neue lässt sich erst ab dem 21. Juli 2026 wieder erstellen — dann gelten automatisch die neuen Bedingungen.
  • Bereits erstellte, aber ungenutzte (g)BzA können ab dem 21. Juli 2026 für Anträge zu den neuen Bedingungen verwendet werden.
  • Bereits erteilte Zusagen behalten ihre Gültigkeit; die Bundesmittel dafür sind reserviert.

Für wen lohnt sich was?

Ob der Stichtag 20. Juli für dich zählt, hängt von deiner Situation ab:
  • Höheres Einkommen, bereits mit (g)BzA: Hier ist die bisherige Förderung oft etwas höher (max. 21.000 € statt 19.600 €, teils plus Effizienzbonus). Wenn dein Vorhaben antragsreif ist, kann ein Antrag bis 20. Juli sinnvoll sein.
  • Niedrigeres Einkommen (bis 40.000 €) oder Familie mit Kindern: Hier sind die neuen Bedingungen häufig besser — dank bis zu 80 % Förderquote, 40-%-Einkommensbonus und Familienzuschlag.
Ein Rechenbeispiel der KfW zeigt das: Eine Familie mit mindestens einem Kind und einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von 40.000 € reduziert dieses durch den Familienzuschlag rechnerisch auf 30.000 € und erhält damit den 40-%-Einkommensbonus. Für eine Wärmepumpe, die 32.000 € kostet, ergibt sich (bis 31.01.2027) eine maximale Förderung von 22.400 € — 80 % der förderfähigen Höchstkosten von 28.000 €.

Wertschöpfungsbonus und weitere Schritte ab 2027

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Ab dem ersten Quartal 2027 plant die KfW einen Wertschöpfungsbonus: Wärmepumpen, die innerhalb der EU gefertigt wurden, erhalten einen Bonus von 15 %; für außerhalb der EU gefertigte Geräte sinkt die Grundförderung auf 15 %. Zusätzlich sinken ab dem 01.02.2027 halbjährlich die förderfähigen Höchstkosten (um 750 €) und der Klimageschwindigkeitsbonus (um 4 Prozentpunkte). Die genaue Ausgestaltung gibt die KfW zu gegebener Zeit bekannt.

Was du jetzt tun solltest

Ob sich für dich ein Antrag noch vor dem 20. Juli oder erst unter den neuen Bedingungen mehr lohnt, hängt von Einkommen, Haushaltsgröße, den Kosten deiner Anlage und dem Stand deiner Planung ab. Genau das lässt sich in einer unabhängigen Beratung schnell durchrechnen — inklusive der Frage, ob eine bereits vorliegende (g)BzA noch rechtzeitig genutzt werden kann.

Häufige Fragen

Ab wann gelten die neuen KfW-Förderbedingungen?

Ab Dienstag, dem 21. Juli 2026. Bis dahin läuft eine Umstellungsphase.

Bis wann kann ich noch zu den bisherigen Konditionen beantragen?

Bis zum 20. Juli 2026 — vorausgesetzt, es liegt bereits eine gültige Antragsbestätigung ((g)BzA) vor. Neue (g)BzA lassen sich erst ab dem 21. Juli 2026 wieder erstellen.

Steigt oder sinkt meine Förderung?

Das hängt vom Einzelfall ab. Für Normalverdiener sinkt der maximale Zuschuss für die erste Wohneinheit leicht (von 21.000 € auf 19.600 €), und der Effizienzbonus entfällt. Niedrige Einkommen und Familien können durch die höhere Förderquote (bis 80 %) und den Familienzuschlag mehr erhalten.

Was ist eine (g)BzA?

Die (gewerbliche) Bestätigung zum Antrag ist der Nachweis, dass ein Vorhaben die Fördervoraussetzungen erfüllt. Sie wird in der Regel von einem Energieeffizienz-Experten erstellt und ist Voraussetzung für den Förderantrag.

Bleibt meine bereits erteilte Förderzusage gültig?

Ja. Bereits erteilte Zusagen behalten ihre Gültigkeit; die dafür vorgesehenen Bundesmittel sind reserviert.
Quellen: KfW-Pressemitteilung „Anpassungen in den KfW-Produkten der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Start Umstellungsphase" vom 08.07.2026 (kfw.de), KfW-Information für Multiplikatoren vom 09.07.2026, Eckpunkte des BMWE / der Bundesregierung (energiewechsel.de), kfw.de/458. Die Förderung ist abhängig von der Verfügbarkeit von Bundesmitteln; ein Rechtsanspruch besteht nicht. Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Förder-, Rechts- oder Steuerberatung.

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REDAKTION

Urik Muller

Senior Texter

Leidenschaftlich für Wärmepumpen